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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 66/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 66/02

Anlage zum Protokoll vom 17.12.2002

Verkündet am 17.12.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Paltzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 585/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.392,84 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und des selbständigen Beweisverfahrens 9 H 6/98 AG Aachen, die dem Beklagten zur Last fallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte führte im Mai 1998 im Auftrag des Klägers in dessen Haus an den im Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer verlegten Parkettböden Versiegelungsarbeiten aus. Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 14.882,68 DM sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen von der Versiegelung ausgehender Geruchsemissionen in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 16.04.2002 (Blatt 164 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 5.438,01 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.2000 stattgegeben. Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. Er behauptet, er habe für die Versiegelungsarbeiten ein handelsübliches Kunstharzprodukt der Firma C. & T. mit dem Namen LT-Export glänzend verwandt. Bei der Verarbeitung des Mittels hätten sich nach Geruch und Aussehen keine Anzeichen dafür ergeben, dass es anders ausgefallen sei als üblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Die Beiakten 9 H 6/98 AG Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat im erkannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. in Höhe von 6.635,82 DM (= 3.392,84 €) zu.

Das Landgericht hat zu Recht einen Mangel der vom Beklagten durchgeführten Parkettversiegelung im Sinne von § 633 BGB a. F. wegen des Lösungsmittelgeruchs bejaht. Der Sachverständige Q. hat in dem selbständigen Beweisverfahren aufgrund der von ihm durchgeführten Riechprobe zweifelsfrei festgestellt, dass erhebliche Geruchsbelästigungen vorhanden waren und diese von dem vom Beklagten aufgebrachten Versiegelungslack stammten. Dass der Sachverständige dies mit der Nase und nicht durch analytische Untersuchungen festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden; denn der gerügte Mangel besteht in der Geruchsbelästigung, die mit der Nase wahrgenommen wird. Das menschliche Riechorgan ist im allgemeinen auch fein genug, um die Herkunft des Geruchs von einem bestimmten Gegenstand und die Gleichartigkeit eines Geruchs feststellen zu können. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung des Sachverständigen, dass der Lösungsmittelgeruch von dem Versiegelungslack im Wohnzimmer und im Kaminzimmer ausging und dieser identisch war mit der Probe aus dem ihm zur Verfügung gestellten Gebinde des verwendeten Lacks. Bestärkt wird diese Feststellung dadurch, dass im Schlafzimmer, in dem der Kläger zwischenzeitlich eine Ersatzvornahme mit einem wasserlöslichen Versiegelungslack hatte durchführen lassen, der betreffende Geruch nicht mehr wahrnehmbar war. Die Zeugen R., J. und A. B. haben auch glaubhaft bekundet, dass der Geruch sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohn- und Kaminzimmer vorhanden gewesen war und durch die jeweilige Ersatzvornahme beseitigt worden ist. Bei den Zeugen handelt es sich zwar um die Familienangehörigen des Klägers. Dies entwertet aber nicht ihre Aussage. Sie stimmt überein mit den Feststellungen des Sachverständigen Q.. Wenn Geruchsbelästigungen im Wohn- und Kaminzimmer noch zum Zeitpunkt des von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermins am 25.03.1999, also 10 Monate nach Durchführung der Arbeiten, wahrnehmbar waren, dann müssen solche auch im Schlafzimmer vorhanden gewesen sei; denn der Beklagte hat unstreitig in allen Räumen denselben Versiegelungslack verwendet. Den Zeugen kann auch abgenommen werden, dass der Geruch im Kamin- und Wohnzimmer nach der Neuversiegelung, wie dies der Sachverständige Q. bezüglich des Schlafzimmers festgestellt hat, aufgehört hat. Damit steht fest, dass die Geruchsemissionen unmittelbar von dem versiegelten Parkett ausgegangen sind und sich nicht etwa - wie der Beklagte behauptet - an den Einrichtungsgegenständen wie etwa den Gardinen sogenannte Lösemitteldepots gebildet hatten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Geruchsemissionen nach der jeweiligen Ersatzvornahme noch länger fortbestehen müssen. Nach Aussage der Zeugen war der Geruch danach aber verschwunden.

Die Rüge des Beklagten, die Beweisaufnahme sei verfahrensfehlerhaft unvollständig, ist nicht berechtigt. Den Einwendungen des Beklagten im selbständigen Beweisverfahren ist durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Q. nachgegangen worden. Die von ihm beantragte Raumluftmessung brauchte nicht durchgeführt zu werden, da damit weder der Geruch noch die Herkunft der in der Luft vorhandenen chemischen Verbindungen hätten nachgewiesen werden können. Es kam auch nicht darauf an, ob entsprechend der Behauptung des Beklagten die festgelegten Schadstoffbelastungskennzahlen oder Grenzwerte nicht überschritten wurden. Denn der Kläger hatte im selbständigen Beweisverfahren nur die Unbewohnbarkeit der Räume wegen starker Geruchsbelästigungen geltend gemacht. Dies stellt für sich allein einen Werkmangel dar, selbst wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die von dem Beklagten beantragte gaschromatisch-olfaktometrische Untersuchung nicht durchgeführt worden ist. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Q. wäre mit dieser erst im Frühjahr 2000 entwickelten Methode zwar anhand der entnommenen Proben eine exakte Untersuchung der Geruchsbelästigung möglich gewesen. Aus einer entsprechenden Untersuchung der Proben im Jahr 2000 oder 2001 hätten aber keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Art und Intensität der in den Jahren 1998/99 vorhandenen Geruchsbelästigungen in den Räumen des Klägers mehr gewonnen werden können. Diese waren abhängig von der Größe der versiegelten Flächen, der Höhe des aufgetragenen Kunstharzlacks sowie Umweltfaktoren wie Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Lüftung u. ä.. Zudem verweist der Beklagte selbst darauf, dass das Haltbarkeitsdatum des Gebindes, aus dem die Proben entnommen worden waren, schon nach 6 Monaten überschritten war. Auch das F. Institut hat mitgeteilt, dass sich die Flüssigmuster durch den Zeitablauf verändert haben dürften. Eine gaschromatisch-olfaktometrische Untersuchung der Proben hätte daher keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Geruchsbelästigungen in der Wohnung des Klägers mehr erbringen können. Sie ist daher zu Recht unterblieben. Auch die Beanstandung des Beklagten, der Sachverständige Q. könne unmöglich festgestellt haben, dass die von ihm entnommene Probe nach einer Lagerung von 9 Monaten noch den gleichen störenden Geruch abgegeben habe, greift nicht durch. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Sachverständige Q. im Dezember 1999 mittels einer Riechprobe nicht festgestellt haben kann, dass die Proben exakt denselben Geruch ausströmten, den er anlässlich des Ortstermins in den Räumen des Klägers am 25.03.1999 gerochen hatte. Entscheidend ist aber, dass von den Proben nach 9 Monaten immer noch ein unangenehmer, stechender Lösungsmittelgeruch ausging, also ein Geruchsstoff von gleichartigem Charakter vorhanden war, selbst wenn sich durch den Zeitablauf die chemische Zusammensetzung etwas geändert haben sollte. Selbst wenn das Haltbarkeitsdatum des Kunstharzlacks zum Zeitpunkt des Ortstermins schon überschritten war, der Sachverständige konzentrierte Lösemittelproben aus dem oberen Bereich des Gebindes entnommen und diese in einer Weise verwahrt haben sollte, dass die geruchsbelästigenden Gase nicht schnell entweichen konnten, spricht doch vieles dafür, dass der verwendete Kunstharzlack von seiner chemischen Zusammensetzung her so beschaffen war, dass er über einen langen Zeitraum unangenehme Geruchsstoffe abgab. Wie der Sachverständige ausführt, ist bei üblicher Belüftung normalerweise etwa 2 bis 3 Wochen, längstens aber 2 bis 3 Monate nach der Parkettversiegelung kein störender Lösungsmittelgeruch mehr wahrnehmbar. Dass dies hier derart lange der Fall war, ist ungewöhnlich und kann nur an der chemischen Zusammensetzung des verwendeten Materials liegen, mag auch der Sachverständige nicht positiv festgestellt haben, dass der Beklagte veraltetes oder unverträgliches Material verwendet oder Verarbeitungsfehler begangen hätte. War dies nicht der Fall, kommt nur ein Herstellungsfehler des verwendeten Gebindes in Betracht. Grundsätzlich ist der Kunstharzlack der Firma C. & T. mit dem Handelsnamen LG-Export nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls ein für die Parkettverarbeitung üblicher Baustoff. Ein Werkmangel liegt daher nicht schon darin, dass der Beklagte überhaupt ein lösungsmittelhaltiges Produkt und nicht einen wasserlöslichen Versiegelungslack verwendet hat, sondern darin, dass sich der Lösungsmittelgeruch nicht - wie normalerweise zu erwarten gewesen wäre - innerhalb von 2 bis 3 Wochen nach Durchführung der Versiegelungsarbeiten verflüchtigt hatte, sondern von dem Versiegelungslack noch viele Monate derart starke Geruchsbelästigungen ausgingen, dass die betreffenden Räume weitgehend unbewohnbar waren.

Soweit der Beklagte behauptet, eine Untersuchung des Herstellers habe ergeben, dass die Proben technisch einwandfrei und in Ordnung gewesen seien, und sich diesbezüglich auf das Schreiben der Streitverkündeten vom 07.03.2002 und das Zeugnis des Herrn T. beruft, kann er hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Es handelt sich um neues Vorbringen, das der Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gebracht hat. Dies beruht eindeutig auf einer Nachlässigkeit des Beklagten. Er hätte bereits im selbständigen Beweisverfahren eine entsprechende Untersuchung durch den Hersteller veranlassen können und mit deren Vorlage auf eine ergänzende Begutachtung drängen müssen. Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Streitverkündete überhaupt ein Muster des im Hause des Klägers verwendeten Materials untersucht hat. Nach ihrem Schreiben vom 07.03.2002 will sie eine Rückstellprobe des Produkts LT-Export Extra halbmatt untersucht haben. Demgegenüber hält der Beklagte daran fest, dass er LG-Export glänzend verwendet hat. Das dem Kläger vom Hersteller übersandte Sicherheitsdatenblatt bezieht sich wiederum auf ein Produkt namens LT-Export seidenmatt. Das dem Kläger von dem Beklagten vorprozessual überlassene Sicherheitsdatenblatt vom 22.02.1995 stammte sogar von einem anderen Hersteller und betraf das Produkt Beowax Hartwachsöl. Zudem fehlt es auch an Angaben des Beklagten dazu, wie alt die der Streitverkündeten überlassene Probe war und wann die Untersuchungen durchgeführt wurden. Abgesehen von ihrem verspäteten Vorbringen erscheinen die angebotenen Beweismittel somit auch nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen Q. zur Mangelhaftigkeit der Versiegelung zu widerlegen.

Das Landgericht hat auch zu Recht die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. bejaht. Zwar ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB nicht erfolgt. Vor der Erneuerung der Parkettversiegelung im Schlafzimmer hat der Kläger dem Beklagten gegenüber unstreitig nur mehrfach die Geruchsemissionen gerügt und ihn zur Nachbesserung aufgefordert. Der Beklagte ist auch vor Ort erschienen, hat aber vom Parkettboden ausgehende Geruchsbelästigungen geleugnet und will nur einen Medikamentengeruch aus dem Bad wahrgenommen haben. Das Anspruchsschreiben vom 10.11.1998 enthält nur eine Fristsetzung zur Nachbesserung, verbunden mit der Ankündigung der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, nicht aber eine Ablehnungsandrohung. Die Fristsetzung war jedoch gemäß § 634 Abs. 2 BGB a. F. entbehrlich, weil der Beklagte die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hatte. Allerdings reicht hierfür ein Bestreiten aus prozesstaktischen Erwägungen nicht aus; vielmehr muss die Weigerung des Schuldners als sein letztes Wort aufzufassen sein. Es genügt, dass er das Vorhandensein von Mängeln oder seine Gewährleistungspflicht schlechthin bestreitet (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 634 Rdnr. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, § 326 Rdnr. 20 a; BGH NJW 83, 1731 f. und 86, 661 f.). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte schon anlässlich der Ortsbesichtigung im August 1998 die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hat; denn er hat von der Parkettversiegelung ausgehende Geruchsemissionen vollkommen geleugnet, obwohl diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzweifelhaft in einem Ausmaß vorhanden waren, dass die betroffenen Räume nicht oder nur eingeschränkt - bei ständig geöffneten Fenstern - bewohnbar waren. Der Beklagte hatte sich auch nicht ansatzweise zu Nachbesserungsarbeiten bereit erklärt, sondern seine Verantwortlichkeit stets in Abrede gestellt. Bis heute leugnet er die Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten und schiebt die Verantwortung für die aufgetretenen Geruchsemissionen anderen zu, nämlich dem Maler, der die Wände neu tapeziert hat, und dem Kläger und seiner Familie, die angeblich nicht genug gelüftet haben. Unter diesen Umständen erscheint sein prozessuales Bestreiten nicht nur prozesstaktisch motiviert; vielmehr lässt es den Rückschluss zu, dass der Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Nachbesserung verweigert hätte. Sie wäre daher reine Förmelei gewesen und war somit entbehrlich.

Der Beklagte hat den Werkmangel auch zu vertreten. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen trifft (Palandt-Sprau, BGB, § 635 Rdnr. 9 m.w.N.). Dieser Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen, da das F. Institut sich außer Stande gesehen hat, die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten. Der Beklagte ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt der Streitverkündeten verwendet hat. Wenn das Gebinde in Ordnung gewesen wäre, hätten die Geruchsemissionen - wie bereits ausgeführt - kurze Zeit nach Durchführung der Versiegelungsarbeiten aufhören müssen, was gerade nicht der Fall war. Soweit der Beklagte erstmals im Termin vom 12.11.2002 behauptet hat, bei der Verarbeitung des Mittels hätten sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass es anders im Geruch oder Aussehen ausgefallen sei als üblich, und sich hierfür auf das Zeugnis des Herrn H. bezieht, kann er hiermit gemäß §§ 530, 296 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden; denn er hat es schuldhaft unterlassen, dieses Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen. Hierzu bestand nicht erst Anlass aufgrund des Hinweises des Senats im Termin vom 12.11.2002. Vielmehr hätte der Beklagte es bereits erstinstanzlich spätestens zu dem Zeitpunkt zu der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses vom 04.09.2001 benennen müssen, als er mit Verfügung vom 07.11.2001 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen das Schreiben des F. Instituts vom 05.11.2001 übersandt erhielt, wonach dieses sich außer Stande sah, das gewünschte Gutachten zu erstellen. Aus der Fassung der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses vom 04.09.2001 ging zweifelsfrei hervor, dass das Landgericht den Beklagten als beweisbelastet für ein fehlendes Verschulden bezüglich des Mangel der Parkettversiegelung ansah. Da der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis mit dem in Aussicht genommenen Gutachten des F. Instituts nicht führen konnte, bestand für ihn Veranlassung, nunmehr anderweitigen Beweis anzutreten. Insofern hätte nichts näher gelegen, als den Zeugen H. zu benennen, der nach Darstellung des Beklagten die Versiegelungsarbeiten im Hause des Klägers durchgeführt hatte und daher wissen musste, ob mögliche Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit des verwendeten Produkts bei dessen Verarbeitung nicht erkennbar geworden waren.

Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eine zur Beweislastumkehr führende Beweisvereitelung des Klägers verneint.

Nach alledem haftet der Beklagte dem Kläger gemäß § 635 BGB a. F. wegen der von der Parkettversiegelung ausgehenden Geruchsemissionen auf Schadensersatz.

Was die Schadenshöhe anbetrifft, kann der Kläger zunächst die Kosten der Neuversiegelung in Höhe von insgesamt 3.035,82 DM ersetzt verlangen.

Des weiteren steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer und das Wohnzimmer zu. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfall bezüglich eines selbst genutzten Wohnhauses ist seit der Grundsatzentscheidung des großen Senats des BGH (NJW 87, 50 ff.) anerkannt. Diese Entscheidung betrifft zwar einen deliktischen Schadensersatzanspruch, für den verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. kann jedoch nichts anderes gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind allerdings durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs nicht entschädigungspflichtig; etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahe kommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen müssen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen waren (BGH NJW 83, 1793 f. m. w. N.; Palandt-Heinrichs, Vorbemerkung vor § 249 BGB Rn. 25 f.).

Im vorliegenden Fall war der Gebrauch der Wohnung gravierend eingeschränkt. Das Schlafzimmer und das Wohnzimmer sind von zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit einer Wohnung. Die Entschädigungspflichtigkeit ist daher für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu bejahen. Allerdings erscheint nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 3.600,00 DM als gerechtfertigt. Zum einen kann der Kläger erst ab Juli 1998 Nutzungsentschädigung verlangen, nicht aber für den Monat Juni 1998. Denn in dieser Zeit wären die Räume auch dann, wenn die Versiegelungsarbeiten mangelfrei ausgeführt worden wären, kaum nutzbar gewesen. Wie der Sachverständige Q. ausgeführt hat, muss nach Abschluss von Parkettversiegelungsarbeiten mindestens noch für die Dauer von 2 - 3 Wochen mit Geruchsbelästigungen gerechnet werden. Zudem hat die Zeugin R. B. bekundet, sie hätten etwa drei Wochen nach Fertigstellung des Parketts in denselben Räumen noch Tapezier- und Malerarbeiten durchgeführt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Räume bis einschließlich Juni 1998 nicht bzw. nur sehr eingeschränkt nutzbar waren, so dass dem Beklagten der Nutzungsausfall erst ab Juli 1998 angelastet werden kann.

Zum anderen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger mit der Schadensbeseitigung - bezogen auf das Wohnzimmer - nicht 14 Monate hätte zuwarten dürfen. Angesichts dessen, dass der Raum in Folge der gravierenden Geruchsbelästigungen unbenutzbar war und der Beklagte bei der Ortsbesichtigung im August 1998 die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert hatte, hätte der Kläger, um seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu genügen, bereits unmittelbar danach das selbständige Beweisverfahren einleiten müssen. Nach Einschätzung des Senats hätte die Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen dann im Dezember 1998, spätestens Anfang Januar 1999 stattgefunden. Anschließend hätte der Kläger die Neuversiegelung vornehmen lassen können und müssen; denn die Beweissicherung war mit der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen erfolgt. Demnach kann der Kläger Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer nur für die Zeit von Juli bis einschließlich Oktober 1998 also für 4 Monate, und bezüglich des Wohnzimmers für den Zeitraum von Juli 1998 bis einschließlich Januar 1999, also für sieben Monate beanspruchen.

Was die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Wohnzimmer anbetrifft, hält der Senat den von dem Sachverständigen Q. auf 400,00 DM/Monat geschätzten Betrag für angemessen. Ausweislich der Rechnung der Firma D. vom 04.08.1999, die die Neuversiegelung des Parketts im Wohn- und Kaminzimmer betrifft, waren diese Räume zusammen 53,53 qm groß. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers weist das Kaminzimmer nur ca. 1/4 der Größe des Wohnzimmers auf. Das Wohnzimmer hat also eine Fläche von ca. 40 qm. Demnach ist der Sachverständige Q. offensichtlich von einem qm-Preis von ca. 10,00 DM ausgegangen. Dieser erscheint auch dem Senat für ein Haus in W. als angemessen. Das Schlafzimmer weist ausweislich der Rechnung E. vom 30.10.1998 eine Fläche von 18,58 qm auf. Es ist somit nur etwa halb so groß wie das Wohnzimmer. Der Senat schätzt daher die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer auf 200,00 DM/Monat.

Die Nutzungsentschädigung berechnet sich somit wie folgt:

Schlafzimmer: 4 Monate x 200,00 DM = 800,00 DM Wohnzimmer: 7 Monate x 400,00 DM = 2.800,00 DM insgesamt 3.600,00 DM

Zusammen mit den Kosten der Neuversiegelung ergibt sich ein Betrag von 6.635,82 DM entsprechend 3.392,84 Euro.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB a. F. gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.438,01 Euro

Ende der Entscheidung

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