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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 3 U 77/01
Rechtsgebiete: BGB, KO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 284
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 398
BGB § 409
KO § 31
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 77/01

Anlage zum Protokoll vom 29. Januar 02

Verkündet am 29. Januar 02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf sowie den Richter am Oberlandesgericht Blank und den Richter am Landgericht Dr. Falkenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 1 O 417/99 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen hinsichtlich des Zahlungsausspruches unter Zurückweisung der Anschlussberufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542.633,81 EUR (entsprechend 1.061.299,49 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 10. März 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Konkurseröffnungsbeschluss vom 5. Februar 1999 zum Konkursverwalter der Firma T.-D. GmbH, vormals P. L. Druck GmbH - nachfolgend: Gemeinschuldnerin - bestellt. Geschäftsführer und Gesellschafter der Gemeinschuldnerin war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Herr T. R.. Zuvor war dessen Vater, Herr D. R., Geschäftsführer gewesen. Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der Firma P. S. Gesellschaft für Software mbH mit Sitz in G./Ö.. Diese wiederum gehört zu 100% Herrn S. R., einem weiteren Sohn des Herrn D. R..

Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses am 20. Dezember 1996 ein Darlehen über 1.200.000,00 DM. Zur Sicherung der Darlehenssumme, die auch tatsächlich an die Gemeinschuldnerin ausgezahlt wurde, schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte am 2. Januar 1997 eine als "Globalabtretung" überschriebene Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hatte:

"1. Zur Sicherung des Darlehens über DM 1.200.000,00 ... tritt L. Druck GmbH sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - G, J - N, P - T, V, W an die dies annehmende P. S. Support GmbH ab. ...

2. Die gegenwärtigen Forderungen gehen mit Abschluss dieses Vertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung auf P. S. Support GmbH über. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleiben bestehende und ältere Rechte Dritter von der Abtretung unberührt.

3. L. Druck GmbH hat P. S. Support GmbH jeweils zum Monatsende - auf Verlangen jedoch jederzeit - Aufstellungen einzureichen, aus denen sich der Gesamtbetrag dieser Forderungen ergibt.

...

5. Ist die zwischen den Parteien vereinbarte Globalzession aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so sind sich P. S. Support GmbH und L. Druck GmbH darüber einig, dass die von den nach Ziffer 3 einzureichenden Unterlagen erfassten Forderungen mit dem Eingang der jeweiligen Aufstellung oder Meldung an P. S. Support GmbH abgetreten sind.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung bei der Akte befindlichen Globalzessionsvertrag vom 2. Januar 1997 Bezug genommen. Die Vertragsurkunde wurde auf Seiten der Gemeinschuldnerin durch den ehemaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter, Herrn D. R., auf Seiten der Beklagten durch deren Geschäftsführer, Herrn T. K., unterzeichnet. Die Gemeinschuldnerin wurde von der Firma B. GmbH & Co. KG, Köln, mit Papier beliefert, wobei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart war. Bei der Firma B. GmbH & Co. KG handelte es sich um den Hauptpapierlieferanten der Gemeinschuldnerin, die im Druckgewerbe tätig ist. Mit Vereinbarung vom 8. Januar 1997 trat die Gemeinschuldnerin der Firma B. nachrangig die von der Globalzession mit der Beklagten vom 2. Januar 1997 erfassten Forderungen nochmals ab, wobei ausdrücklich auf die vorherige Abtretung an die Beklagte hingewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung verwiesen.

Die Beklagte legte die Globalzession gegenüber den Drittschuldnern der Gemeinschuldnerin am 17. Juli 1997 offen und zog in der Folgezeit aufgrund der Abtretung Forderungen im Gesamtbetrag von 1.061.299,44 DM ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger (Anlage 20, 33) und der Beklagten (Anlage V 3) vorgelegten Aufstellungen Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Globalzession vom 2. Januar 1997 sittenwidrig sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie die Interessen der Lieferanten der Gemeinschuldnerin missachte, die ihre Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hätten.

Der Kläger hat behauptet, dass durch die Gewährung des Darlehens von 1.200.000,00 DM die Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin hätten getäuscht werden sollten. Die Globalzession sei letztlich auf Veranlassung des D. R., dem Oberhaupt der "R.-Gruppe", zu der sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Beklagte gehöre, zustande gekommen, um das Restvermögen der Gemeinschuldnerin dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Der Gesamtumfang der von der Klägerin aufgrund der Globalzession eingezogenen Forderungen betrage 1.061.299,53 DM.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Globalzessionsvertrag vom 2. Januar 1997 unwirksam ist und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.061.299,53 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. März 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, dass eine Nichtigkeit des Globalzessionsvertrages nach § 138 BGB schon deswegen nicht gegeben sei, weil diese Vorschrift hinter § 31 KO zurückzutreten habe.

Durch Urteil vom 24. April 2001 - 1 O 417/99 - hat das Landgericht der Klage zum Feststellungsantrag sowie zum Leistungsantrag in Höhe von 1.049.776,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. März 1999 stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klage sei auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte aufgrund der Globalzession vom 2. Januar 1997 Forderungen der Gemeinschuldnerin bis zu einem Betrag von 1.200.000,00 DM abgetreten worden seien, die Summe der von ihr bislang eingezogenen Forderungen diesen Betrag aber noch nicht erreicht hätten. Es sei daher zu besorgen, dass die Beklagte aufgrund der Globalzession noch weitere Forderungen gegen Drittschuldner einziehen werde.

Den Zahlungsanspruch hat das Landgericht bis auf eine nicht für erwiesen gehaltene eingezogene Forderung von 11.522,94 DM in Höhe von 1.049.776,50 DM für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt, dass die Globalzession gemäß § 138 BGB nichtig sei. § 31 KO stehe der Anwendung dieser Forderung nicht entgegen. Wegen der näheren Begründung hierzu wird auf den Inhalt des vorgenannten Urteils verwiesen. Die Globalzession sei sittenwidrig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung sei eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession wegen Verleitung des Zedenten zur Täuschung und zum Vertragsbruch in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen solle, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten müsse und abtrete. Die zwischen den Parteien vereinbarte Globalzession vom 2. Januar 1997 erfülle diese Voraussetzungen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass auch künftig entstehende und von der Gemeinschuldnerin an ihre Lieferanten abzutretende Forderungen von der Globalzession erfasst seien. Die Voraussetzungen der von der Rechtssprechung entwickelten Ausnahmetatbestände seien vorliegend nicht erfüllt. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche - eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten dürfe oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragspartner von Anfang an Vorrang behalten solle. Im Druckgewerbe sei eine Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt allgemein üblich. Die Beklagte könne auch nicht einwenden, dass sich tatsächlich keiner der Lieferanten der Gemeinschuldnerin auf einen verlängerten Eigentumsvorbehalt berufen habe. Der Grund für die Sittenwidrigkeit liege bei Verträgen wie dem vorliegenden bereits in der Verleitung des Zedenten zum Treuebruch, nicht erst in dessen tatsächlicher Vollendung. Es sei im übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Globalzession damit habe rechnen dürfen, dass keiner ihrer Lieferanten seine Rechte aus einem verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend machen werde. Dies gelte auch für die Firma B.. Die Vertragsschließenden seien sich auch nicht darüber einig gewesen, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt von Anfang an Vorrang behalten sollte. Dies ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht. Insbesondere lasse sich eine solche Ausnahme nicht aus Ziffer 5 des Vertrages herleiten. Denn nach dieser Bestimmung hätten gerade für den Fall einer - aus welchen Gründen auch immer sich ergebenden Unwirksamkeit der Globalzession - alle Forderungen abgetreten sein sollen, die in den von der Gemeinschuldnerin vorzulegenden Aufstellungen enthalten gewesen seien. Eine Ausnahme, die im übrigen mit dinglicher Wirkung vereinbart worden sein müsse, enthalte diese allgemeine "Rettungsklausel" gerade nicht. Sie diene weniger dem Schutz der Lieferanten der Gemeinschuldnerin als vielmehr dem Schutz der Vertragspartner vor den Folgen einer Unwirksamkeit.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Globalzession teilweise aufrechterhalten werden könne. Es sei nichts ersichtlich, dass die Beklagte auch Forderungen eingezogen habe, die nicht durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert gewesen seien. Jedenfalls habe es der Beklagten oblegen, im einzelnen darzutun, ob und gegebenenfalls welche der von ihr eingezogenen Forderungen nicht von einem verlängertem Eigentumsvorbehalt der Lieferanten der Gemeinschuldnerin erfasst worden seien.

Von daher könne der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der eingezogenen Forderungen in Höhe von 1.049.776,50 DM verlangen. Lediglich eine zusätzlich geltend gemachte Zahlung in Höhe von 11.522,94 DM habe der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zinsen in Höhe von 4% könne der Kläger gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 11. Mai 1999 verlangen, da die Beklagte aufgrund der Mahnung des Klägers vom 8. April 1999 seit dem 11. Mai 1999 in Verzug sei.

Gegen dieses der Beklagten am 2. Mai 2001 (Bl. 505 GA) zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000, welcher bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist, Berufung eingelegt (Bl. 518 GA). Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 - bei Gericht am 13. Juni 2001 eingegangen - hat die Beklagte Fristverlängerung zur Begründung der Berufung bis zum 18. Juli 2001 beantragt (Bl. 524 GA). Diesem Antrag ist durch Verfügung vom 19. Juni 2001 (Gl. 526 GA) stattgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001, welcher bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist, ist die Berufung begründet worden (Bl. 528 GA).

Mit Schriftsatz vom 21. September 2001 - bei Gericht am 24. September 2001 eingegangen - hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte behauptet weiter, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt im Druckgewerbe nicht üblich sei, jedenfalls sei ihr hiervon nichts bekannt gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass sie nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls eine Kollision der Sicherungsrechte habe für ausgeschlossen halten dürfen.

Im übrigen fehle es ihrerseits, so behauptet sie, an einer verwerflichen Gesinnung der Vertragschließenden.

Auf jeden Fall, so meint sie, sei wegen der im Abtretungsvertrag enthaltenen "salvatorischen Klausel" dieser wirksam.

Die Beklagte verweist darauf, sie habe sich nicht sämtliche Forderungen der Gemeinschuldnerin abtreten lassen, sondern nur einen Teil ihrer damaligen und künftigen Kundenforderungen und zwar gezielt und absprachegemäß mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Hauptlieferanten der Gemeinschuldnerin, der B. GmbH & Co. KG.

Dies sei ihrer Meinung nach ein unwiderleglicher Beweis dafür, dass sie, die Beklagte, bemüht gewesen sei, die Interessen der Rohstoff- und Warenlieferanten der Gemeinschuldnerin zu wahren.

Insoweit sei ihr von Seiten der Gemeinschuldnerin erklärt worden, dass eine evtl. Kollision mit Sicherungsinteressen Dritter nur bei der Firma B. GmbH & Co. KG, ihrem Papierhauptlieferanten, in Betracht käme. Deshalb habe sie, die Beklagte, darauf bestanden, dass die ihr von der Gemeinschuldnerin angebotene Sicherungszession vor Vertragsabschluss mit der Firma B. GmbH & Co. KG abgestimmt werde und von dieser inhaltlich genehmigt würde. Genau so sei verfahren worden. Die Firma B. GmbH & Co. KG habe die Globalzession - wie abgeschlossen - akzeptiert.

Von daher fehle ihrer Ansicht nach die verwerfliche Gesinnung auf beiden Seiten der Vertragsschließenden. Jedenfalls würde sich aber die Nichtigkeit auf die an die Beklagte abgetretenen Forderungen beschränken, die Gegenstand eines zwischen der Gemeinschuldnerin und einem ihrer Rohstoff- und Warenlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes gewesen seien.

Die Beklagte behauptet, bei keiner einzigen der an sie abgetretenen Forderungen, auf die sie die streitgegenständlichen Zahlungen erhalten habe, handele es sich um eine solche Forderung. So seien alle Druckereiprodukte aus denen die hier in Rede stehenden Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin resultieren würden, unter Verwendung von Papier hergestellt worden, das die Firma B. GmbH & Co. KG geliefert habe.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, von einer "personellen und organisatorischen Verflechtung der Zedentin und Zessionarin" sei aus der Luft gegriffen. Auch der Vortrag, dass Herr D. R. "auch in vielfacher Weise für die Beklagte tätig gewesen sei", werde durch schlichte Wiederholung nicht richtiger.

Abwegig sei auch, dass die Gemeinschuldnerin nach Abschluss der Zessionsverträge vom 2./8.01.1997 absolut vermögenslos geworden sei.

Durch die streitgegenständliche Globalzession habe es weder Forderungsausfälle noch sonstige Schäden irgendwelcher Lieferanten gegeben.

Bei der Gemeinschuldnerin habe es sich im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Abtretungsvertrages sowohl nach den objektiven Gegebenheiten wie auch nach der persönlichen und subjektiven Einschätzung der Gesellschafter und des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin um ein gesundes Unternehmen gehandelt. Wegen der näheren Einzelheiten zu dieser Behauptung wird auf die S. 13 - 18 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. November 2001 (Bl. 179 - 184 GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.04.2001 (1 O 417/99) zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.04.2001 (1 O 417/99) teilweise abzuändern und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 11.544,94 nebst 4% Zinsen seit dem 10.03.1999 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt zur Anschlussberufung des Klägers,

diese zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Globalzession nach wie vor für unwirksam. Die vertragliche Regelung vom 02.01.1997 enthalte keinen Schutz der Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten der Gemeinschuldnerin. Die Globalzession sei so konzipiert, dass die spätere Gemeinschuldnerin zwangsläufig gegen die mit den Lieferantenverträgen eingegangenen Verpflichtungen, d.h. gegen die umfassend vereinbarten Eigentumsvorbehalte habe verstoßen müssen, da diese Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten in der Globalzession ausdrücklich nicht geschützt gewesen seien. Die am 02.01.1997 getroffene Regelung habe die spätere Gemeinschuldnerin ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ununterbrochen zu einem unlauteren und vertragswidrigen Verhalten gezwungen. Ein solcher Vertragsbruch gegenüber den Lieferanten sei also von den Vertragspartnern einkalkuliert und in Kauf genommen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Eigentumsvorbehaltsrechte, die am 02.01.1997 noch nicht bestanden hätten, nach der vertraglichen Regelung von der Gemeinschuldnerin bei künftigen Ansprüchen nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

Wegen der näheren Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf die S. 5 und 6 der Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschrift vom 21. September 2001 (Bl. 552, 553 GA) verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin ändere an der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 02.01.1997 auch die Tatsache nichts, dass die spätere Gemeinschuldnerin am 08.01.1997 ihre Forderung gegen die in der Zession vom 02.01.1997 noch nicht erfassten Drittschuldner an die Firma B. GmbH & Co. KG abgetreten habe. Diese Regelung habe zu einem "Zessionspaket" gehört. Darüber hinaus habe die Abtretung der Forderungen gegen Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben H, I, O, U, X - Z einen bei der Gemeinschuldnerin so gut wie überhaupt nicht vertretenen Kundenkreis betroffen. Eine Tatsache, die die Beklagte veranlasst habe, der Firma B. einige ihr abgetretenen Forderungen zu "überlassen". So enthalte die Aufstellung der Firma B. lediglich drei Debitoren der ihr abgetretenen Buchstaben (H., Ha. und O.). Allein dies mache deutlich, dass die Zession vom 02.01.1997 "sämtliche" Forderungen umfasse.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sei in der Druckindustrie auch üblich. Dies ergebe sich bereits aus den in erster Instanz vorgelegten Geschäftsbedingungen der hauptsächlichen Papierlieferanten der Gemeinschuldnerin. Wegen der näheren Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf die S. 8, 9 der Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschrift verwiesen (Bl. 555, 556 GA). Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte auch ein Kollision der Sicherungsrechte nicht für ausgeschlossen halten können. Die personelle und organschaftliche Verflechtung der Zedentin und der Zessionarin sei im einzelnen dargelegt. Aufgrund dieses Sachverhaltes wisse die Beklagte, dass jeder Versuch, einen solchen Ausschluss der Kollision von Sicherungsrechten zu konstruieren, im Hinblick auf die aufgezeigte Verflechtung und wegen der ihr bekannten wiederholten Berufung der Lieferanten auf ihre Eigentumsvorbehaltsrechte sowie die eindeutige Fassung der Ziffer 2 der Globalabtretung vom 02.01.1997 scheitern müsse.

Der Kläger behauptet weiter, aufgrund der oben genannten Umstände sei der Beklagten auch die Üblichkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes im Druckereigewerbe bekannt gewesen.

Im übrigen, so meint der Kläger, enthalte die Vereinbarung vom 02.01.1997 keine "salvatorische Klausel".

Schließlich habe die Beklagte nach Auffassung des Klägers auch in verwerflicher Gesinnung gehandelt. Maßgebend für die beiden Abtretungsvereinbarungen zugunsten der Firma B. GmbH & Co. KG, die bereits Inhaberin von zwei Sicherungsübereignungsverträgen gewesen sei, sei ausschließlich das Bemühen der Gemeinschuldnerin gewesen, ihre sehr angespannte wirtschaftliche Lage, ihre Liquiditätsenge, nicht offenbar werden zu lassen. Zudem habe die Lieferbereitschaft der Hauptpapierlieferantin zumindest kurzfristig weiter sichergestellt werden sollen. Die Konstruktion einer Rücksichtnahme der Partner der Abtretungsvereinbarung vom 02.01.1997 auf die Interessen der Firma B. GmbH & Co. KG müsse daher fehlschlagen. Beide Abtretungsvereinbarungen hätten ausschließlich dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten gedient. Dabei hätten beide Vertragspartner die Schädigung aller anderen Rohstoff- und Warenlieferanten vorsätzlich in Kauf genommen, indem die Gemeinschuldnerin mit Wissen der Beklagten ihren allerletzten Vermögenswert aufgegeben und sich zu einem ununterbrochen unlauteren und vertragswidrigen Verhalten gegenüber allen ihren EV-Gläubigern verpflichtet habe. Der Bruch der Lieferantenverträge sei einkalkuliert gewesen und sei in voller Kenntnis der Rechtsfolgen von beiden Partnern in Kauf genommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die in Bezug genommenen Anlagen und Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Dagegen ist die als unselbständige Anschlussberufung zulässige Berufung des Klägers bis auf einen geringfügigen Teilbetrag von 21,95 DM begründet.

Zu Unrecht wehrt sich die Beklagte dagegen, dass sie zur Rückzahlung der Forderungen an den Kläger verurteilt worden ist, die sie aufgrund der zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin vereinbarten Globalzession von deren Schuldnern eingezogen hat.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus §§ 816 Abs. 2, 138 Abs. 1, 398 BGB in Höhe von 1.061.299,49 DM zu.

Die Schuldner der Gemeinschuldnerin haben an die Beklagte als Nichtberechtigte Leistungen erbracht, die dem Kläger gegenüber wirksam sind. Die Beklagte ist nicht durch die Globalzession Inhaberin der eingezogenen Forderungen geworden, so dass sie diese zu Unrecht erhalten hat. Gemäß § 409 BGB muss aber der Kläger die angezeigte Abtretung gegenüber den Drittschuldnern gegen sich gelten lassen.

Die Globalzession ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist vorliegend von der Sittenwidrigkeit der Globalzession auszugehen. Der hier streitgegenständliche Abtretungsvertrag aus dem die Beklagte ihre Forderungs-inhaberschaft hergeleitet hat, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er die Gemeinschuldnerin zum Vertragsbruch verleitet. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH ist eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängertem Eigentumsvorbehalt künftig abtreten muss und abtritt. Ausnahmen gelten nur, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes in der betreffenden Wirtschaftsbranche - eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragspartner von Anfang an Vorrang behalten soll. Dieser Vorrang muss aber im Verhältnis zwischen dem Vorbehaltslieferanten und dem Sicherungsnehmer in jedem Fall und mit dinglicher Wirkung bestehen, um die Durchsetzung der Rechte des Vorbehaltskäufers nicht unangemessen zu erschweren. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Empfänger der Globalabtretung eine Bank oder selbst ein Warenlieferant ist. Die aus der Sittenwidrigkeit folgende Nichtigkeit wirkt für und gegen jedermann (vgl. BGH NJW 1999, 288, 289 m. w. N.).

Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragspartner die Globalzession auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängertem Eigentumsvorbehalt künftig abtreten muss und abtritt. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher Wirkung, nicht lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Eine Klausel, die den Zedenten nur die Verpflichtung zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers auferlegt, genügt nicht. Nicht sittenwidrig ist eine Globalzession ohne eine dingliche Teilverzichtsklausel nur, wenn es aufgrund besonderer Umstände in Ausnahmefällen an einer verwerflichen Gesinnung des beteiligten Kreditgebers fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere wegen der Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes in der betreffenden Wirtschaftsbranche - eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte.

Diesen Grundsätzen trägt die zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbarte Globalzession nicht Rechnung. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Ausnahmetatbestand zu beweisen. Hierfür hat sie alle Tatsachen konkret darzulegen. Insbesondere muss sie dartun und geeignet unter Beweis stellen, dass es für das Druckgewerbe unüblich ist, dass Warenlieferungen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Hierzu und zu Ausnahmetatbeständen, die eine verwerfliche Gesinnung ausschließen könnten, hat die Beklagte insbesondere im Hinblick auf den spezifizierten Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung zu den genauen Umständen, wie bei der Beklagten die Eingehung der Globalzession beschlossen wurde, nicht hinreichend vorgetragen.Ungeachtet der Beweislage folgt aber auch aus den vom Kläger vorgelegten Lieferantenunterlagen, dass die Rohstoffe der Gemeinschuldnerin durchgängig unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und dies somit zur Überzeugung des Senats auch einer üblichen Handhabung entspricht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war ihr dies für den Hauptlieferanten, die Firma B., auch bekannt; denn diese soll ihrem Vortrag zufolge um ihre Zustimmung zu der Abtretung gebeten worden sein. Gerade im Hinblick auf die Sonderregelung bezüglich des Hauptlieferanten der Gemeinschuldnerin der Firma B. Papier, muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten von der Branchenüblichkeit von verlängerten Eigentumsvorbehalten im Bereich der Druckereiindustrie gegenüber Warenlieferanten selbst ausgingen. Eine dingliche Teilverzichtsklausel ist zudem dem Globalzessionsvertrag nicht zu entnehmen.

Nach Auffassung des Senates spricht daher alles dafür, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Globalzessionsvertrages den Willen hatten, dass dieser auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerter Eigentumsvorbehalte künftig abtreten musste bzw. abtrat. Auch hier hält sich der entgegenstehende Beklagtenvortrag im allgemeinen, ohne im einzelnen auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen einzugehen. So spricht gerade die personelle Verflechtung der Beklagten und der Gemeinschuldnerin dafür, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die vertragliche Regelung vom 02.01.1997 keinen Schutz der Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten der Gemeinschuldnerin beinhaltete. Von daher konnten sie auch eine Kollision der Sicherungsrechte nicht für ausgeschlossen halten. Der Einwand der Beklagten, sie habe deswegen nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt, weil sie gerade den Hauptlieferanten der Gemeinschuldnerin um Zustimmung zur Globalzession gebeten habe, greift nicht durch. Der Vertragstext differenziert nicht nach Lieferanten. Die Beklagte mußte daher davon ausgehen, dass eine Kollision mit Sicherungsrechten weiterer Vorbehaltslieferanten auftreten konnte und auftrat. Allein mit der Zustimmung eines Lieferanten durfte sie daher eine Kollision der Sicherungsrechte nicht für ausgeschlossen halten.

Soweit die Beklagte eine organschaftliche und personelle Verflechtung zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin bestreitet, kommt es hier auf nicht an, besagt im übrigen auch nichts über den Wissensstand der Vertragsparteien. Der Globalzessionsvertrag enthält auch keine sog. "salvatorische Klausel", wonach die Globalzession jedenfalls für solche Forderungen gültig sein sollte, die nicht einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterfallen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus Ziffer 5 des Vertrages. Eine solche "salvatorische Klausel" liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, mit der sie die Globalabtretung ersichtlich insoweit retten wollen, als ihr der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet. Eine solche Klausel würde nur dann vorliegen, wenn sich aus dieser ergäbe, dass gleichwohl die Forderungen abgetreten bleiben sollten, die nicht Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes waren und sind. Für solche Klauseln hat allerdings der BGH (vgl. BGHZ 72, 308, 315, 316) festgestellt, dass sie zu einem angemessenen Ausgleich aller beteiligten Interessen führen würde. So hat der Bundesgerichtshof auch mehrfach festgestellt, dass das Ergebnis, dass die Globalabtretung hinter später begründeten Ansprüchen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zurücktreten solle, auch durch Auslegung gewonnen werden könne (vgl. BGH a.a.O., m. w. N.); ebenso könne die Auslegung einer Vertragsbestimmung ergeben, dass die Globalabtretung, falls die erstrebte umfassende Wirkung nicht zu erzielen sei, wenigstens soweit reichen solle, wie es die guten Sitten zuließen. Das kann aber vorliegend aufgrund der Ziffer 5 der Globalzession gerade nicht festgestellt werden. Hier blieb es der Gemeinschuldnerin überlassen, was sie aufnahm. Vorliegend sind die Forderungen, die streitgegenständlich sind, von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auch betroffen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ist dies unbeachtlich. Aufgrund der gemäß dem Globalzessionsvertrag vorgelegten Listen der betreffenden Forderungen weiß die Beklagte, welche Forderungen sie eingezogen hat. Aufgrund der Branchenüblichkeit im Druckereigewerbe, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu liefern, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die vorliegenden Forderungen nicht hiervon betroffen sind. Die Beklagte kann somit aufgrund der ihr vorliegenden eigenen Unterlagen ohne weiteres dartun, um welche eingezogenen Forderungen es sich handelt. Bestreitet sie lediglich einfach die Behauptung der Klägerin, dass die vorliegend betroffenen Forderungen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterfallen, so genügte sie ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht. Dies gilt insbesondere auch für die noch mit der Anschlussberufung geltend gemachten Forderungen, die das Landgericht unzutreffendnicht als belegt angesehen hat. Tatsächlich ergibt sich die weitergehende Forderung in Höhe von 11.522,99 DM aus dem bereits in erster Instanz vorgelegten Beleg der Anlage 33, vom Kläger vorgelegt.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Höhe der eingezogenen Forderungen nicht in Streit steht und dem Kläger daher aus §§ 816 Abs. 2, 138 Abs. 1, 398 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.061.299,49 DM (=542.633,81 EUR) zusteht.

Lediglich in Höhe von 21,95 DM war die Anschlussberufung unbegründet. Nach dem eigenen Vortrag beläuft sich die mit der Anschlussberufung geltend gemachte Forderung nicht auf beantragte DM 11.544,94, sondern auf DM 11.522,99.

Die Zinsentscheidung ist begründet aus §§ 284, 288 BGB. Zur Begründung kann auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen werden.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger insgesamt mit 21,95 DM unterlegen ist, ist das Unterlegen verhältnismäßig gering und zusätzliche Kosten sind hierdurch nicht entstanden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 613.550,26 EUR (= 1.200.000,00 DM).

Beschwer des Klägers: 11,22 EUR (21,95 DM).

Ende der Entscheidung

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