Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 W 32/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
BGB § 1360 a Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Amtsgericht Bosbach als Einzelrichter
am 26.7.2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 24.2.2005 (13 O 120/02) aufgehoben.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Klägerin kann eine Leistungsfähigkeit ihres jetzigen Ehemannes keine Berücksichtigung finden. Ein der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Vorschuss besteht nämlich hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist (BGH FamRZ 1985, 902; OLG Bamberg FamRZ 1986, 484; OLG Köln FamRZ 1991, 842; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl. 2005, § 1360 a Rz. 16). Vor der erneuten Eheschließung der Klägerin waren sämtliche Kosten der ersten Instanz bereits angefallen und der Prozess in erster Instanz bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung des Ehegatten an Prozesskosten enthält § 1360 a Abs. 4 BGB eine abschließende Regelung, so dass eine Beteiligung unter anderen Voraussetzungen - etwa nach § 1353 BGB - keiner Prüfung bedarf. Die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Prozesses löst auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (BGH aaO.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; im Beschwerdeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.