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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 3 W 75/08
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 39
ZPO § 40 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 281
GVG § 23 Nr. 2a
BGB § 823
BGB § 985
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.09.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.11.2008 - 12 O 335/08 - aufgehoben; das Verfahren wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen verwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz, die er auf die Beseitigung einer Reihe von Gegenständen im Zuge der Räumung einer Wohnung, die der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemietet hatte, stützt. Die Antragsgegnerin hatte das Mietverhältnis gekündigt, einen Räumungstitel gegen den Antragsteller, der sich zur Zeit der Räumung in Haft befand, jedoch nicht erwirkt.

Der Antragsteller behauptet zuletzt einen Wert der beseitigten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände in Höhe von 27.798,99 Euro (GA Bl.100). Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorhandensein der Gegenstände im Zeitpunkt der Räumung, jedenfalls aber deren Wert.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.09.2008 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage mangels hinreichender Angaben zum substantiiert bestrittenen Wert der Gegenstände keine Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diesen am 16.09.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.10.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 04.11.2008 nicht abgeholfen hat. Auf Hinweis des Senats, dass Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landgerichts bestehen könnten, hat der Antragsteller hilfsweise Verweisung an das Amtsgericht Aachen beantragt.

II.

Die gem. § 127 Abs.2 S.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufig teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, soweit der Antragsteller die Klage vor dem Landgericht erheben will; eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da er hierfür in der Sache nicht zuständig ist. Auf entsprechenden Antrag des Klägers ist das Prozesskostenhilfeverfahren an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.

1.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg kann für eine vor dem Landgericht zu erhebende Klage nur bejaht werden, wenn auch dessen sachliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2004, NJW-RR 2004, 1437 f.; OLG Köln, OLGR 1999, 336; Zöller-Philippi, § 114 ZPO Rn23). Daran fehlt es insbesondere, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist. Das ist hier der Fall. Gem. § 23 Nr.2a) GVG sind die Amtsgerichte ausschließlich zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Um solche Ansprüche geht es hier. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ursprünglich ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Objekt N-straße 188 in B, das im Herbst 2006 von der Antragsgegnerin gekündigt wurde. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der die Antragsgegnerin auch nach Kündigung noch treffenden Pflichten betrifft daher einen Anspruch aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Denn dazu zählen insbesondere auch Schadensersatzansprüche (Zöller-Vollkommer, § 29a ZPO Rn9) und Ansprüche im Zusammenhang mit der Räumung einer Wohnung (Zöller-Vollkommer, § 29a ZPO Rn13). Dass die Klage hier nicht ausdrücklich mit der Verletzung mietvertraglicher Ansprüche begründet worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch wenn die Klage ausdrücklich nur auf § 823 BGB gestützt würde, würde dies die Zuständigkeit der Amtsgerichte gem. 23 Nr.2a) GVG nicht berühren, da diese ihrem Zweck nach bei behauptetem Bestand eines Mietverhältnisses umfassend Anwendung finden soll und ihre Anwendbarkeit nicht davon abhängt, dass sich der Kläger auf seine Rechte aus dem Mietverhältnis beruft (vgl. OLG Hamburg, MDR 1968, 846 f. zu einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch; OLG Celle, NJW 1954, 1370; allgemein zur Frage der Zuständigkeit bei Anspruchskonkurrenz vgl. Musielak-Wittschier, § 23 GVG Rn9).

Da es sich bei der sachlichen Zuständigkeit gem. § 23 Nr.2a) GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, kann offen bleiben, inwieweit die Möglichkeit einer - hier gem. § 40 Abs.2 ZPO ausgeschlossenen - rügelosen Einlassung gem. § 39 ZPO gegebenenfalls hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO begründen kann.

2.

Der Senat ist als Beschwerdegericht nicht in der Lage, über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Sache abschließend zu entscheiden, wenn schon die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über diesen Antrag nicht begründet ist. In einer solchen Lage ist vielmehr das Verfahren auf entsprechenden Antrag hin in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht, hier das Amtsgericht Aachen, zu verweisen (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 211 f.).

3.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs.4 ZPO.

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