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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 17/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 20.12.2005
Verkündet am 20.12.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers, Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und Richter am Oberlandesgericht Schlemm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2005 - 3 O 325/02 - abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch wegen der von ihm an die D-Bank auf den Kreditvertrag vom 2.10.1997 Nr. ###1 bereits gezahlten oder noch zu zahlenden monatlichen Raten zu.
Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht davon aus, dass beide Parteien den streitigen Kreditvertrag als Gesamtschuldner unterzeichnet haben und die Mitverpflichtung der Beklagten auch nicht sittenwidrig ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts.
Allerdings ist dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, sich an der Rückführung des Kredits zur Hälfte zu beteiligen.
Denn es liegt eine stillschweigend geschlossene anderweitige Vereinbarung im Sinn der Vorschrift vor.
Der streitige Kreditvertrag wurde am 7.10.1997 geschlossen, zu einer Zeit also, als die Parteien noch miteinander verheiratet waren.
Während intakter Ehe wird jedoch die regelmäßige hälftige Ausgleichspflicht durch die konkrete Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse überlagert (BGH NJW 2000, 1944; BGH NJW 2005, 2307; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage § 426 Rdnr. 9 m. w. N.). Vorliegend waren die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt, dass der Kläger als (im Wesentlichen) Alleinverdiener für den Lebensunterhalt der Familie aufkam und die Beklagte Hausfrau war und die Kinder betreute. Unter solchen Verhältnissen ist regelmäßig von einer stillschweigenden Vereinbarung dahin auszugehen, dass der allein verdienende Ehegatte im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, die Kreditraten aufzubringen, es ihm also verwehrt ist, einen Ausgleich für seine Zahlungen zu verlangen (BGH a. a. O.).
Nach dem Scheitern der Ehe können an die Stelle der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, die einem Ausgleichsanspruch auch weiterhin entgegen stehen ( BGH a. a. O.). Solche Umstände haben hier unstreitig vorgelegen.
Denn nach der Trennung der Parteien haben die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei der Beklagten gelebt und sind weiterhin von ihr betreut worden, so dass sich die während intakter Ehe gegen eine Ausgleichspflicht sprechenden maßgeblichen Verhältnisse der Aufgabenteilung unter den Ehegatten nach der Scheidung fortgesetzt haben.
Als die Parteien sich im Sommer 1998 trennten, waren die Kinder erst 8 und 10 Jahre alt. Nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln ist eine Mutter, die Kinder in diesem Alter betreut, im Verhältnis zum Vater der Kinder nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sie darf sich der Betreuung der Kinder widmen. Dies hat die Beklagte getan. Sie hat auch tatsächlich nicht über nennenswerte Einkünfte verfügt.
Als die Parteien Ende 2001 den Vergleich über den höheren Kindesunterhalt schlossen, waren die Kinder 11 und 14 Jahre alt. Zu dieser Zeit war die Beklagte im Verhältnis zum Kläger höchstens zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, weil die Kinder noch betreuungsbedürftig waren. Mit einer solchen Tätigkeit hätte die Beklagte kaum mehr als ihren notwendigen Selbstbehalt (damals 840 €) verdienen können, so dass sie auch zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen ist, sich an den Kreditraten zu beteiligen.
Unter diesen Umständen ist es zwar nicht entscheidend, ob der Senat seinerzeit die Kreditraten noch vom unterhaltspflichtigen Einkommen des Klägers abgesetzt hat. Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kreditraten zwar weiterhin absetzbar gewesen sind, dem Kläger aber gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht oblegen hat, die dazu führen kann, dass gegebenenfalls Mehrarbeit (z. B. Überstunden, Nebenjob) geleistet werden muss, um eine Leistungsfähigkeit wenigstens in Höhe der Regelbeträge zu erzielen.
Nunmehr - seit September 2005 - sind die Kinder 15 und 18 Jahre alt, so dass die Beklagte bei unterstellter Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zum Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, die sie auch in die Lage versetzen dürfte, sich an der Rückführung des Kredits zu beteiligen.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Kreditvertrag hätte er die letzte Rate aber schon am 15.09.2003 zahlen sollen, der Kredit wäre dann heute bereits seit 2 Jahren getilgt.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aus Gründen, die er auch der Beklagten entgegen halten könnte, nicht in der Lage gewesen ist, den Kredit vertragsgemäß zu bedienen.
Entgegen seiner Behauptung kann dies - jedenfalls nicht überwiegend - an der Erhöhung des Kindesunterhalts liegen. Vor Vergleichsabschluss zahlte der Kläger für beide Kinder 671,00 DM, danach 969,00 DM, also nur 298,00 DM = 152,00 € mehr. Die Kreditrate hat er jedoch von 1.720,00 DM auf 500,00 DM, also um 1.220,00 DM = 624,00 € reduziert, also um das Vierfache des Erhöhungsbetrags beim Kindesunterhalt. Auch hat er nicht dargelegt, dass er den Erhöhungsbetrag von 152,00 € in Erfüllung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nicht durch Mehrarbeit hätte hinzuverdienen können.
Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten keine Beteiligung an der Rückführung des über den 15.09.2003 hinaus verlängerten Kredits beanspruchen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungswert: 17.128,27 € (16.616,99 € + 511,28 €)
Ende der Entscheidung
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