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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 4 U 29/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 473 Satz 2 a.F.
BGB § 476 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 U 29/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer und den Richter am Oberlandesgericht Blank am 6. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. November 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 619/02 - ist nämlich unbegründet, so dass die beabsichtigte Berufung des Klägers zurückzuweisen wäre.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung) kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Als Berufungsgründe kommen damit in Betracht, dass das Gericht entweder den erstinstanzlichen Tatsachenstoff falsch oder unvollständig festgestellt hat und dadurch zu einer falschen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder dass das Familiengericht den richtig festgestellten Sachverhalt falsch gewertet hat und das angegriffene Urteil damit unter Rechtsfehlern leidet, die zu einer falschen Rechtsanwendung und damit zu einem falschen Urteil geführt haben.

Mit der beabsichtigten Berufung will der Kläger zunächst das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so wie vom Landgericht gewertet, in Zweifel ziehen. Der Kläger gibt zu bedenken, dass sich der ursprüngliche Beklagtenvortrag und die Aussage der vom Beklagten benannten Zeugin T widersprächen (vgl. zum Inhalt der Zeugenaussage Sitzungsniederschrift LG Köln vom 03.11.2003, Bl. 146, 147 GA). Der Beklagte habe stets vorgetragen, dass er ihn, den Kläger, im Vorfeld des Verkaufs über den Vorfall vom November 1998 (Feuchtigkeitseintritt) mündlich informiert habe. Dagegen habe die Zeugin bekundet, dass sie bei einem Telefonat Anfang Dezember 1999 mitbekommen habe, dass der Beklagte, ihr geschiedener Ehemann, dem Kläger von dem Feuchtigkeitsschaden im November 1998 berichtet habe. Damit ergeben sich nach der Meinung des Klägers zwei eklatante Widersprüche insoweit, als nach der Aussage der Zeugin der Hinweis nicht mündlich, sondern fernmündlich erteilt worden sei. Außerdem stimmten die Zeitangaben nicht überein, da der Vortrag "im Vorfeld des Verkaufs" auf einen Zeitpunkt deutlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss schließen ließen, während die Zeugin mit Anfang Dezember 1999 einen Zeitpunkt genannt habe, der unmittelbar vor der eigentlichen notariellen Beurkundung (16.12.1999) gelegen habe. Im übrigen habe die Zeugin eindeutig bekundet, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Notartermin mit der Zeugin D M (geschiedene Ehefrau des Klägers) zusammengetroffen sei.

Aufgrund dieser Ungenauigkeiten, so meint der Kläger, sei der Beklagte mit einem Beweisantritt durch die Zeugin T nicht mehr zu hören gewesen. Was konkret der Kläger damit meint, wird nicht ganz deutlich. Sollte der Kläger meinen, dass durch die Aussage der Zeugin der Vortrag des Beklagten als widerlegt anzusehen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte, soweit ihm die Aussage der Zeugin günstig ist, deren Inhalt als eigenen Vortrag hilfsweise zueigen macht. Zwischen ursprünglichem Vortrag und der Aussage der Zeugin bestehen auch keine solch gravierenden Widersprüche, dass diese nicht mehr erklärbar wären. Tatsächlich haben sich die Kaufverhandlungen zwischen den Parteien über längere Zeit hingezogen. Seit den Verkaufsverhandlungen war auch bis zur Klageeinreichung (Oktober 2002) bereits ein längerer Zeitraum verstrichen. Während dieser Zeit können sich durchaus Ungenauigkeiten im Erinnerungsbild des Beklagten, insbesondere zu der Frage, wer, wann und wo miteinander zusammengetroffen ist, ergeben haben.

Entscheidend ist letztendlich, dass die Zeugin T eine in sich geschlossene und für den Senat nachvollziehbare Aussage gemacht hat. Diese steht auch nicht mit der Aussage der Zeugin M im Widerspruch. Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin T, auch wenn sie die geschiedene Ehefrau des Beklagten ist und Mitverkäuferin der Immobilie war. Fehler in der Beweiswürdigung werden seitens der Berufung auch nicht geltend gemacht.

Ist aber aufgrund der Aussage der Zeugin T davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages über den Feuchtigkeitsschaden im November 1998 informiert hatte, so ist nach Auffassung des Senates mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kläger ein arglistiges Verschweigen eines Mangels an der verkauften Immobilie nicht nachweisen konnte. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers war es durchaus für die Frage des Nachweises der Arglist auf Seiten des Beklagten von entscheidender indizieller Bedeutung, ob der Kläger über den Wassereinbruch vom November 1998 durch den Beklagten informiert worden war. Mit dieser Auffassung setzt der Senat sich auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluss vom 14. Juli 2003 - 4 W 2/03 - (Bl. 73 - 75 R GA). Zwar ist richtig, dass in dem genannten Beschluss zunächst ausgeführt wird, dass der offenbarungspflichtige Mangel, wie vom Kläger substantiiert dargelegt, in der fehlenden erforderlichen 15 cm hohen Aufkantung zur Verwahrung der Flächendichtung und dem bestehenden Kontergefälle liege. Diese Feststellungen des Senates stehen aber im Zusammenhang mit der Frage, ob die damalige Auffassung des Landgerichts in seinem den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 4. März 2003 - 15 0 619/02 - (Bl. 46 - 48 GA) zutreffend war, dass nach dem damaligen Sach- und Streitstand bereits nichts dafür ersichtlich sei, dass überhaupt ein offenbarungspflichtiger Mangel vorgelegen habe. Hierzu ist in dem oben genannten Beschluss dann im Einzelnen ausgeführt, und diese Meinung teilt der Senat auch heute noch, dass der Kläger durchaus schlüssig einen offenbarungspflichtigen Mangel, der bei Abschluss des Vertrages vorgelegen haben soll, vorgetragen hat. Der Senat hat sodann weiter ausgeführt, dass aufgrund des Wasserschadens im November 1998 jedenfalls eine Offenbarungspflicht bestand. Im Anschluss an diese objektiven Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist dann in dem Beschluss geprüft worden, ob auch die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 473 Satz 2, 476 BGB a. F. schlüssig dargetan seien. Auch dies hat der Senat bejaht und ausgeführt, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nur unsubstantiiert und zudem ohne erforderlichen Beweisantritt vorgetragen habe, er habe über den Vorfall aus November 1998 unterrichtet.

Nachdem der Beklagte in der Folgezeit seinen entsprechenden Vortrag mit Beweisanerbieten konkretisiert hat, kann von einem unsubstantiierten Vortrag des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden. Folgerichtig hat das Landgericht auch über diesen Umstand Beweis erhoben. Darüber hinaus wird aus den Ausführungen im Senatsbeschluss deutlich, dass der Senat die Frage der Information des Klägers durch den Beklagten über den Vorfall von November 1998 für die Frage des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Arglist für erheblich hielt. Dementsprechend setzt sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Senates in dem oben genannten Beschluss.

Dem Landgericht kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es Beweisantritte übergegangen hat. Der Kläger hat gerade nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte von dem nunmehr konkret gerügten Mangel der Isolierung der Terrasse wusste. Eine solche Kenntnis ergibt sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen E vom 05.03.1999 (Bl. 106 - 121 GA) noch aus sonstigen unstreitigen oder streitigen Tatsachen in diesem Rechtsstreit. An keiner Stelle des Gutachtens ist zu lesen, dass der damalige Feuchtigkeitseintritt darauf beruhe, dass es an der erforderlichen 15 cm hohen Aufkantung zur Verwahrung der Flächendichtung fehle und die Terrasse mit einem Kontergefälle versehen sei. Vielmehr blieb die Ursache des Feuchtigkeitsschadens gerade unklar. Zur Diskussion stand stets die Frage, ob die aufgetretene Feuchtigkeit gerade mit der Gerüsterstellung in Zusammenhang stand. Hierüber hatte aber gerade der Beklagte den Kläger - so das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - mündlich unterrichtet. Über mögliche weitere Fehlerquellen war dem Beklagten - Gegenteiliges kann jedenfalls nicht festgestellt werden - nichts bekannt. Es lag nunmehr am Kläger, die Informationen des Beklagten zu werten und gegebenenfalls weitere Untersuchungen vorzunehmen.

Zu einer umfassenderen Offenbarung war der Beklagte in Anbetracht der sonstigen Umstände auch nicht verpflichtet. Nachdem er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 von Herrn U die Wohnung erworben hatte, traten bis zum November 1998 keine Feuchtigkeitsschäden auf. Allerdings sollen vor dem Ankauf der Wohnung durch den Beklagten und seine Ehefrau wegen früherer Undichtigkeiten durch den Voreigentümer U Abdichtungsarbeiten durchgeführt worden sein, wie dieser anlässlich des Ortstermins im Schadensbegutachtungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen E geäußert hat. Auch eine Flutung der Terrasse nach dem Vorfall im November 1998 führte zu keinen neuen Feuchtigkeitsschäden.

Diese gesamten Umstände führen zu der Annahme des Senates, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den nunmehr konkret gerügten Schaden kannte oder jedenfalls für möglich gehalten hat. Er wusste allerdings von dem Vorfall im November 1998. Diesen hat er auch offenbart. Er konnte nunmehr davon ausgehen, dass der Kläger diesen Umstand zur Kenntnis genommen hatte und in Kenntnis dieses Umstandes den Vertrag schloss.

Wie bereits auf Seite 5 des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2003 ausgeführt ist (vgl. Bl. 75 GA) musste der Beklagte aufgrund der Vorfälle aus November 1998 einen Mangel der Terrassenisolierung sowie die hierdurch hervorgerufene Gefahr künftiger Wassereinbrüche im Keller für möglich halten. Für ihn musste sich auch von selbst verstehen, dass ein derartiger Isolierungsmangel für den Erwerber einer Eigentumswohnung einen wesentlichen, weil möglicherweise mit einem nicht unerheblichen künftigen Sanierungsaufwand verbundenen Umstand darstellte. Dementsprechend ist aber der Beklagte auch verfahren. Er brauchte nicht im Einzelnen zu untersuchen, was konkret die Feuchtigkeitsschäden hervorgerufen hatte. Vielmehr genügte er seiner Offenbarungspflicht dadurch, dass er generell über das Auftreten von Feuchtigkeiten berichtet hatte. Es war nun Sache des Klägers, entweder den Beklagten zu veranlassen, den Schaden weiter aufzuklären, bevor er sich zu einem Kauf entschloss, oder aber den Kaufvertrag ohne Weiteres abzuschließen. Wenn der Kläger sodann auf Seite 4 des Entwurfs der Berufungsbegründung (Bl. 178 GA) im 6. Absatz nochmals ausführt, der Beklagte habe also freimütig zugegeben, dass eine Undichtigkeit der Terrasse vorgelegen habe, die aber unstreitig gegenüber dem Kläger nicht offenbart worden sei, obschon Anlass hierzu bestanden habe, trifft dies so nicht zu. Der Wasserschaden von November 1998 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz gerade offenbart worden.

Soweit der Kläger zudem noch auf Kondensatschäden infolge fehlender Wärmedämmung hinweist, kann ihm dies auch nicht zum Erfolg der Berufung verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob solche Mängel bestehen und ob diese arglistig verschwiegen worden sind. Jedenfalls wären solche Mängel der Kaufsache nicht kausal für den hier geltend gemachten Schaden. Der Kläger macht die Kosten geltend, die ihm dadurch entstanden sind, dass die Feuchtigkeitsisolierung der Terrasse vorgenommen und deren Kontergefälle beseitigt wurde. Die angeblich mangelhafte Wärmeisolierung hat hiermit nichts zu tun.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die beabsichtigte Berufung des Klägers damit keine Aussicht auf Erfolg haben kann mit der Folge, dass sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist.

Ende der Entscheidung

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