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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 4 UF 102/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14. Mai 2008 - 32 F 333/05 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.
3. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., C., beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die elterliche Sorge allein auf die Antragstellerin übertragen und dadurch die bisherige gemeinsame Sorge der Eltern von L. aufgehoben.
Diese Maßnahme entspricht dem Wohl des Kindes am besten.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss.
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Im Wesentlichen meint der Antragsgegner, die Kindesmutter sei zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge nicht in der Lage, wie L.'s Entwicklung zeige, und die ihm, dem Kindesvater vorgeworfene mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt habe er nicht zu verantworten.
Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass der Kindesvater es entweder ablehnt, die elterliche Sorge überhaupt auszuüben oder sie zum Nachteil des Kindes ausübt. Insoweit wird zu Recht immer wieder daran erinnert, dass der Kindesvater sogar so weit gegangen ist, seine elterliche Verantwortlichkeit einfach "niederzulegen". Er war nach seinem eigenen schriftlichen Bekunden gegenüber dem Amtsgericht dem Verhalten des Kindes nicht mehr gewachsen. Nicht etwa war er - wie er jetzt vorgibt - der Kindesmutter gegenüber hilflos. Er war hilflos gegenüber dem Verhalten des Kindes und hat die vom Jugendamt ständig angebotenen Hilfsmaßnahmen abgelehnt und es vorgezogen, sich um nichts zu kümmern. Das ging sogar so weit, dass er notwendige Unterschriften nicht leistete und sogar Hilfen nicht nur nicht annahm, sondern sogar blockierte und das Kind nach den eigenen Angaben des Kindes gegen die Mutter und das Jugendamt und die von dort angebotenen und geleisteten Hilfen aufhetzte, was dazu führte, dass L. sogar den Umgang mit ihm ablehnte.
Dies hat sich zwar nach L.'s Angaben in letzter Zeit gegeben, so dass er den Vater wieder gern besucht. Nichts spricht allerdings dafür, dass in Zukunft mit einem verlässlichen Verhalten des Vaters gerechnet werden könnte und damit, dass er nicht bei erneuten Auffälligkeiten des Kindes seine Verantwortlichkeit wieder "abgeben" will.
Dazu gehörte zum einen Einsicht in früheres Fehlverhalten. Das ist aber nicht zu erkennen, wenn er angesichts der massiven Konfrontationen in der Vergangenheit gerade auch bezüglich der medikamentösen Behandlung des Kindes vor dem Amtsgericht lapidar erklärt, er sehe keine Probleme zur Zusammenarbeit, auch nicht, wenn sein Sohn Medikamente brauche. Zum anderen hat es bislang nicht die geringsten Anzeichen eines kooperativen Verhaltens gegeben, wie es z. B. in einer Kontaktaufnahme zum Jugendamt gesehen werden könnte.
Insgesamt hat der Antragsgegner in der Vergangenheit entweder gar nicht oder nur störend mitgewirkt, so dass ein bloßes Lippenbekenntnis nicht ausreicht, hier eine Änderung seiner Einstellung annehmen zu können.
Da L. ein erheblich belastetes Kind ist, benötigt er alle nur denkbaren und möglichen Hilfen.
Fest steht - und insoweit hat der Antragsgegner Recht - dass die Mutter allein nicht in der Lage ist, die bereits bei L. vorliegenden Schäden zu bearbeiten oder weitere Schäden zu verhindern.
Da sie jedoch nach dem Bericht des Jugendamts vom 13.12.2007 im Gegensatz zum Antragsgegner in der Vergangenheit immer bereit und in der Lage gewesen ist, die vom Jugendamt angebotenen Hilfen anzunehmen und den für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zuzustimmen, ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter der einzige Garant dafür, dass für L. alles getan werden kann, was erforderlich ist. Wenn dazu - wie der Antragsgegner meint - eine psychotherapeutische Bearbeitung bestimmter Ereignisse erforderlich sein sollte, wird das Jugendamt diese vorschlagen und die Mutter dem zustimmen. Insoweit befindet sich L. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits in einer diagnostischen Behandlung.
Es mag dahin stehen, ob es für L. nicht besser gewesen wäre, in einer der Einrichtungen untergebracht zu bleiben, in der er sich früher befand, anstatt zur Mutter zurückzukehren.
Es sind allerdings nicht alle Maßnahmen gegen den Willen eines fast 16 Jahre alten Jugendlichen durchzusetzen, wie sein ständiges Entweichen gezeigt hat. Demgegenüber ist der von L. dringend gewünschte Aufenthalt bei seiner Mutter in jedem Fall die bessere Wahl, zumal dort das Jugendamt noch Einfluss nehmen kann, was bei ständigem Entweichen mit unbekanntem Aufenthalt letztlich unmöglich ist.
Zu Recht ist auch das Amtsgericht dem geäußerten Willen von L., entweder sollen beide Eltern oder keiner von ihnen das Sorgerecht ausüben, nicht gefolgt. Diese Bemerkung zeigt nur, dass sich L. in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet, den er selbst nicht lösen kann, so dass die Entscheidung deshalb vom Familiengericht unabhängig von diesem geäußerten Willen und allein nach Gesichtspunkten des Kindeswohls zu treffen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a I FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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