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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 4 UF 109/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1579 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UF 109/02

Anlage zum Protokoll vom 18. Februar 2003

Verkündet am 18. Februar 2003

In der Familiensache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer und den Richter am Oberlandesgericht Blank

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Abweisung der Widerklage das am 4. April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 174/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Prozessvergleichs vom 05.07.2000 - 41 F 199/00 - des Familiengerichts Bonn verurteilt,

1. an die Klägerin vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 845,68 € und zwar hiervon 627,87 € als Elementarunterhalt und 217,81 € als Altersvorsorgeunterhalt und

2. ab dem 01.01.2002 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 728,08 € und zwar hiervon 540,44 € als Elementarunterhalt und 187,64 € als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 174/01 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Die Parteien streiten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin.

Dabei ergänzt der Beklagte seinen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die Jahre 2001 und 2002.

Im übrigen ist er der Auffassung, dass die Klägerin ab September 2002 ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie seit Herbst 2000 mit ihrem Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

den Prozessvergleich vom 05.07.2000 - Az: 41 F 199/00 - des Familiengerichts Bonn dahingehend abzuändern, dass er ab September 2002 nicht mehr verpflichtet ist, an die Klägerin Unterhaltszahlungen zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung und die Widerklage des Beklagten zurückzuweisen,

2. Im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Familiengerichts Bonn vom 04.04.2002 - 41 F 174/01 - wie folgt abzuändern:

a) Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 05.07.2002 des Amtsgerichts Bonn - 41 F 199/00 - an die Klägerin ab 01.06.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Elementarunterhalt von 733,75 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 262,99 € abzgl. titulierter und gezahlter monatlicher 511,29 € zu zahlen;

b) der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 05.07.2000 des Amtsgerichts Bonn - 41 F 199/00 -, an die Klägerin ab dem 01.01.2002 einen monatlichen Elementarunterhalt von 714,94 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 257,72 € abzgl. titulierter und bisher gezahlter 511,29 € zu zahlen.

Die Beklagte hält ihren Unterhaltsanspruch nicht für verwirkt. Im übrigen errechnet sie sich aus den von ihr vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten dem beantragten Trennungsunterhalt. Krankheitsbedingt sei sie - wie sie behauptet - nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im übrigen verweist der Senat auf den wechselseitigen, schriftsätzlich vorbereiteten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Sachverhalt der Parteien.

II.

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Dagegen ist die zulässige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.

Der Klägerin steht gem. § 1361 BGB für die Zeit von Juni 2001 bis einschließlich Dezember 2001 ein monatlicher Gesamtunterhaltsanspruch i. H. v. 1.654,00 DM (= 845,68 €) zu. In Höhe von 295,06 DM (= 150,86 €) ist der für diesen Zeitraum geltend gemachte monatliche Gesamtunterhaltsanspruch von 1.949,06 DM (= 996,74 €) unbegründet. Für den Zeitraum ab Januar 2002 steht der Klägerin ein monatlicher Gesamtunterhaltsanspruch i. H. v. 728,08 € (= 1.424,00 DM) zu. In Höhe von 244,58 € (= 478,35 DM) monatlich erweist sich damit der geltend gemachte Gesamtunterhaltsanspruch als unbegründet.

Die Klägerin hat ihre Unterhaltsansprüche nicht gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Zwar lebt die Klägerin seit nunmehr mehr als 2 1/2 Jahren in einer engen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen L zusammen. Trotz dieses langen Zeitraumes kann nach Auffassung des Senates ausnahmsweise jedoch noch nicht von einer derart verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Zeugen L und der Klägerin ausgegangen werden, dass es für den Beklagten unzumutbar wäre, ab September 2002 weiterhin Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Ein nach der Trennung begründetes Verhältnis im Sinne einer festen sozialen Verbindung kann eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen, wenn das Verhältnis als ein "ehegleiches" anzusehen ist. Die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung ist dann aus objektiven Gründen als unzumutbar anzusehen, wenn sich das Zusammenleben der neuen Partner so darstellt, wie es in einer Ehe üblich ist, also an die Stelle der Ehe getreten ist. Indizien für eine "feste soziale Verbindung" sind ein harmonisches Verhältnis, langjähriges Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft, gemeinsamer Umzug, ganze oder teilweise Haushaltsversorgung durch den Unterhaltsberechtigten, Leben wie normale Familie, finanzielle Versorgung des Haushalts durch Partner oder Zuschüsse von ihm dafür, gemeinsame Freizeiten usw. (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002, Rn. 1120). Ob eine solche "feste soziale Verbindung" besteht, kann erst ab einer gewissen Zeitdauer beurteilt werden, die die Rechtsprechung in der Regel auf zwei bis drei Jahre bemisst. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Gemeinschaft in dieser Form darstellt, kann die aus Nachwirken der aus der Ehe herrührenden Pflicht zur Unterhaltszahlung des geschiedenen Ehegatten wegen der derartig veränderten Lebensumstände des anderen Ehegatten zurücktreten und eine Herabsetzung, zeitliche Begrenzung oder ganze Versagung weiteren Unterhalts angemessen sein, wenn andernfalls die weitere Unterhaltsgewährung als grob unbillig erschiene.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senates nach Anhörung der Klägerin vorliegend nicht erfüllt. Zwar lebt die Klägerin nunmehr seit einem Zeitraum mit dem Zeugen L in einer engen Gemeinschaft zusammen, die es grundsätzlich ausreichend erscheinen ließe, den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB anzunehmen. Allerdings ergeben sich aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihrer Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Senat am 7. Januar 2003 ausreichende Anhaltspunkte für den Senat dafür, dass in dem hier konkret zu beurteilenden Einzelfall noch nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Die Klägerin hat im Einzelnen für den Senat glaubhaft geschildert, dass es schon längere Zeit in der Beziehung zwischen ihr und dem Zeugen L kriselt. Sie habe schon seit einiger Zeit eine Trennung von ihm erwogen, sehe sich derzeit aber krankheitsbedingt nicht in der Lage die Trennung im Moment tatsächlich zu vollziehen.

Dem folgt der Senat aus folgenden Erwägungen: Der Zeuge L gibt der Klägerin derzeit noch eine gewisse Sicherheit. Die Klägerin leidet - wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat - an Depressionen und Panikanfällen. Sie kann schwer allein sein und bedarf von daher einer gewissen Betreuung. Trotz der aufgetretenen Beziehungsschwierigkeiten hat die Klägerin zwar noch nicht den Schritt zur Trennung von ihrem Lebenspartner machen können, gleichwohl ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass bei einer derart angespannten Situation zwischen den Lebenspartnern gerade nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Vielmehr spricht alles dafür, wie die Klägerin glaubhaft geäußert hat, dass die Beziehung in absehbarer Zeit zerbricht. So hat die Klägerin auch eingehend dargelegt, dass für ihren Entschluss zur Trennung von ausschlagender Bedeutung sei, dass sie auch finanziell abgesichert sei. Gerade die finanzielle Absicherung ist das Ziel der Klägerin, welches sie mit der Klage verfolgt.

Deswegen erscheint es auch nicht unzumutbar, den Beklagten weiterhin an seiner Unterhaltsverpflichtung festzuhalten. Seine Unterhaltszahlungen dienen gerade nicht dazu, die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Lebensgefährten L zu finanzieren.

Allerdings gesteht die Klägerin ein, dass sie durch das Zusammenleben mit dem Zeugen L neben der psychischen Sicherheit auch materielle Vorteile dadurch hat, dass das Wirtschaften in einem Haushalt bedarfsmindernde Vorteile bringt. Diese bestehen zum einen darin, dass sie lediglich eine relativ geringe Miete zu zahlen hat und dass das gemeinsame Wirtschaften in einem Haushalt, wenn auch mit getrennten Kassen auch sonstige weitere finanziellen Vorteile bringt. Diese Vorteile lässt sich die Klägerin im Wege der Anrechnungsmethode i. H. v. 400,00 DM zurechnen. Der Senat ist der Überzeugung, dass die tatsächlichen finanziellen Vorteile, die die Klägerin bedarfsmindernd aus der Lebensgemeinschaft zieht, in dieser Höhe angemessen berücksichtigt werden.

Weitere Vorteile können ihr nicht zugerechnet werden. So hat die Klägerin für den Senat überzeugend in ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2003 geschildert, dass sie krankheitsbedingt für den Zeugen L im gemeinsamen Haushalt gerade keine große Hilfe ist. Vielmehr müsse der Zeuge L hier mehr Arbeit als sie übernehmen.

Diese Ausführungen sind für den Senat auch deswegen überzeugend, weil sie durch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützt werden. Die Sachverständige, Frau Dr. med. J A hat in ihrem Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin vom 09.01.2002 (Bl. 69 - 77 GA) für den Senat überzeugend festgestellt, dass die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht nicht arbeitsfähig ist. Selbst leichte körperliche Arbeiten in reduzierter Stundenzahl sind ihr nicht zuzumuten, insbesondere kann sie wegen der panikartigen Angstanfälle keiner geregelten Arbeit nachgehen. Nach den im Einzelnen belegten, auf der Grundlage eingehender Untersuchungen getroffenen Feststellung der Sachverständigen ist eine Heilung der Erkrankung nicht zu erwarten, da es durch den langen Verlauf, nämlich über 20 Jahre, zu einer erheblichen schwerwiegenden Chronifizierung insbesondere der psychischen Erkrankungen gekommen ist.

Der Senat hat keine Veranlassung, den sachverständigerseits getroffenen Feststellungen nicht Folge zu leisten. Die Sachverständige hat im Einzelnen die Vorgeschichte und Krankheitsentwicklung bei der Klägerin geschildert und anhand eingehender Untersuchungen die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Das Gutachten ist in sich schlüssig und verstößt nicht gegen Denkgesetze. Konkrete fachliche Angriffe gegen die Richtigkeit der sachverständigerseits getroffenen Feststellungen werden seitens des Beklagten mit der Berufung nicht vorgebracht.

Danach steht für den Senat fest, dass sich das Krankheitsbild bei der Klägerin über Jahre verfestigt hat mit der Folge, dass sie nicht arbeitsfähig ist. Hinzukommt das Alter der Beklagten von nunmehr 50 Jahren. Für den Senat erscheint es ausgeschlossen, dass die Klägerin, die in der Vergangenheit keine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, auch unter Berücksichtigung ihres offenbarungspflichtigen schlechten Gesundheitszustandes bei unterstellter teilweiser Arbeitsfähigkeit überhaupt vermittelbar ist. So geht das Argument des Beklagten fehl, die Klägerin könne als Finnin im sprachlichen Bereich sicherlich eine Tätigkeit ausüben. Hierzu ist die Klägerin nicht ausgebildet und daher nicht vermittelbar.

Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund des chronischen Krankheitsbildes - wie oben dargestellt - auch nicht in der Lage ist, Tätigkeiten im Rahmen von Kinderbetreuung oder ähnlichem auszuüben.

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten waren nach Auffassung des Senates zum einen die von ihm zu zahlenden Kreditraten wie auch seine Nebenerwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Der Beklagte hat für den Senat plausibel in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Laufe der Ehejahre aufgelaufenen Schulden daraus resultieren, dass das gemeinsame Haus zu finanzieren war. Zwar hatte er die Klägerin von dieser Schuldenaufnahme, um sie zu schonen, nicht informiert. Gleichwohl ist der Senat der Überzeugung, dass die aufgelaufenen Schulden ehebedingt waren. Andererseits hatte der Beklagte von Anfang an, um das Haus finanzieren zu können, seine Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen.

Gerade diese Nebenerwerbstätigkeit ermöglichte es ihm, die Schuldenlast vor der Klägerin zu verbergen. Damit war aber der Nebenerwerb eheprägend und es sind, solange diese Tätigkeit vom Beklagten aufrecht erhalten wird, die Einkünfte hieraus dem Beklagten im vollen Umfang zuzurechnen, ohne dass seine Tätigkeit als überobligationsmäßig angesehen werden könnte. Damit steht den Belastungen von 797,05 DM/Monat ein Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe von 588,62 DM gegenüber, sodass sich die Schuldentilgungslast auf reale 208,79 DM reduziert.

Der Senat ist der Auffassung, dass auch nach Wegfall der Nebenerwerbstätigkeit ab Januar 2003 die monatlichen Schuldentilgungsraten nicht höher in Ansatz gebracht werden können. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, nachdem das gemeinsame Haus verkauft war, die monatlichen Belastungen abzulösen. Nach seinen eigenen Äußerungen sind die monatlichen Raten in Höhe von 797,05 DM nur noch im Jahre 2003 zu leisten. Die Gesamtschuldenhöhe ist damit überschaubar. Dem steht gegenüber ein jedenfalls noch vorhandenes Vermögen aus dem Hausverkauf in Höhe von 140.000,00 DM bis 145.000,00 DM. Nichts hätte näher gelegen, als mit einem Teilbetrag aus diesem Vermögen die Schuldenlast abzulösen. Dies erscheint insbesondere aufgrund der derzeit geringen Renditewerte aus Vermögensanlagen wirtschaftlich auch sinnvoll.

Im übrigen hat der Beklagte einen weiteren Teil des aus dem Hausverkauf erlangten Vermögens von 200.000,00 DM für den Unterhalt seines erwachsenen Sohnes und sonstige Anschaffungen verwendet. Auch hier hätte es nahe gelegen, um den Unterhaltsanspruch der Klägerin nachhaltig zu sichern, einen weiteren Teil des Vermögens für die Reduzierung bzw. Ablösung der Schulden zu verwenden. Tat der Beklagte dies nicht so konnte aus unterhaltsrechtlicher Sicht von ihm erwartet werden, dass er sein noch vorhandenes Vermögen jedenfalls möglichst rentierlich anlegte.

Schließlich hat der Beklagte im Termin vom 7. Januar 2003 erklärt, dass er in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 mittels der Anlage U mit Zustimmung der Klägerin die Unterhaltszahlungen an sie in Höhe von 511,29 €/Monat (= 1.000,00 DM) geltend gemacht habe. Bei einer ihn treffenden Steuerquote von 15 % ergibt sich damit bei einer Verminderung seines Erwerbseinkommens von jährlich 12.000,00 DM eine Steuerreduzierung von monatlich ca. 150,00 DM.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei einer sinnvollen Vermögensanlage der ihm verbliebenen ca.140.000,00 DM eine Jahresrendite bei einer Verzinsung von 3,5 % in Höhe von 4.900,00 DM erreichen kann. Der Beklagte hat zwar Unterlagen zu den Akten gereicht, die geringere Vermögenserträgnisse ausweisen. Diese Belege waren jedoch unvollständig und ließen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächlich erzielte Rendite zu. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte zumindest die o.g. Jahresrendite erzielt. Jedenfalls hat der Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, warum er evt. unter diesen Renditewerten bleibt. Damit ist dem Beklagten ein zusätzliches monatliches Einkommen von 408,33 DM.

Rechnet man dem den steuerlichen Vorteil bei Anmeldung der Unterhaltszahlungen hinzu, so erzielt der Beklagte in etwa ein Einkommen aus Vermögen und Steuervorteilen, welches mit seinem früheren Einkommen aus seiner Nebentätigkeit korrespondiert, so dass die unten ausgeführte Einkommensberechnung für den Beklagten für das Jahr 2003 fortgeschrieben werden kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen ergeben sich folgende Berechnungen zu den Unterhaltsansprüchen der Klägerin:

A. Unterhaltsanspruch der Klägerin von Juni 2001 bis Dezember 2001:

I. Einkommen des Beklagten gemäß seiner Dezemberbescheinigung für 2001 (Bl. 98 GA): 73.950,75 DM

II. Abzüge:

1. Lohnsteuer 9.540,43 DM

2. Kirchensteuer 858,54 DM

3. Solidaritätszuschlag 524,65 DM

63.027,13 DM

III. Monatsnettoeinkommen (: 12) 5.252,62 DM

IV. Weitere Abzüge/Monat

1. Krankenversicherung (Beklagter) 446,21 DM

2. Krankenversicherung (Klägerin) 299,74 DM

3. Fahrtkosten (unbestritten) 73,00 DM

4. Monatlicher Schuldendienst 208,79 DM

5. Zu verteilendes Einkommen 4.242,52 DM

V. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Nettobemessungsgrundlage für den Altersvorsorge Unterhalt:

1. 3/7 von 4.224,52 DM = 1.810,51 DM

2. 23 % Zuschlag zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage 416,42 DM

3. Bruttolohnbemessungsgrundlage 2.226,93 DM

4. Hiervon 19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt 425,34 DM

VI. Berechnung des Elementarunterhalts

1. Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 4.224,52 DM ( wie Ziffer A IV )

2. Abzgl. Altersvorsorgeunterhalt 425,34 DM

3. Bedarfsbemessungsgrundlage für den Elementarunterhalt 3.799,18 DM

4. 3/7 Anteil hiervon als Elementarunterhalt 1.628,22 DM

5. Abzgl. Bedarfsminderung gemäß Vortrag Klägerin 400,00 DM

6. Geschuldeter Elementarunterhalt 1.228,22 DM

VII. Geschuldeter Gesamtunterhalt in 2001 (gerundet)

1. Elementarunterhalt 1.228,00 DM

2. Altersvorsorgeunterhalt 426,00 DM

3. Geschuldeter Gesamtunterhalt 1.654,00 DM

Das entspricht 845,68 €

VIII. Dagegen macht die Klägerin mit der Anschlussberufung geltend

1. Elementarunterhalt 733,75 € = 1.434,70 DM

2. Altersvorsorgeunterhalt 262,99 € = 514,36 DM

3. Gesamtunterhalt 1.949,06 DM.

Das entspricht 996,54 €

IX. Ausgeurteilt hat das Amtsgericht 849,25 €

Damit erweist sich die Anschlussberufung für den Zeitraum Juni 2001 bis Dezember 2001 als unbegründet, während die Berufung des Beklagten zu einem geringen Teil Erfolg hat.

B. Unterhaltsberechnung für das Jahr 2002 und folgende:

I. Hochrechnung des Einkommens des Beklagten auf der Grundlage der Augustgehaltsbescheinigung.

1. Bruttoeinnahmen bis August 2002 24.468,05 € (gem. Gehaltsbescheinigung 8/02)

II. Abzüge:

1. Lohnsteuer 4.686,28 €

2. Kirchensteuer 361,29 €

3. Solidaritätszuschlag 220,81 €

4. Bereinigtes Nettoeinkommen Januar bis August 2002 19.199,67 €

III. Berechnung des Monatseinkommens im Jahresdurchschnitt 2002 (hochgerechnet)

19.199,67 € : 8 = 2.399,96 €

x 12,5 = 29.999,48 €

: 12 = 2.499,96 €

Das entspricht einem DM-Betrag/Monat von 4.889,50 DM

IV. Weitere Abzüge/ Monat

1. Krankenversicherung (Beklagter) 494,25 DM

2. Krankenversicherung (Klägerin) 347,89 DM

3. Fahrtkosten 73,00 DM

4. Schuldendienst 208,79 DM

Zu verteilendes Einkommen des Beklagten im Monat 3.765,57 DM

V. Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes

1. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Nettobemessungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt 3/7 von 3.765,57 DM 1.613,82 DM

2. 19 % Zuschlag zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage 306,63 DM

3. Bruttobemessungsgrundlage 1.920,45 DM

4. Hiervon 19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt 366,81 DM

VI. Berechnung des Elementarunterhaltes

1. Einkommen des Beklagten (Ziffer B IV) 3.765.57 DM

2. Abzgl. Altersvorsorgeunterhalt 366,81 DM 3. Bedarfsbemessungsgrundlage für den Elementarunterhalt 3.398,76 DM

3/7 Anteil hiervon 1.456,61 DM

4. Abzgl. zugestandene Bedarfsminderung 400,00 DM

5. Verbleibender Unterhaltsbedarf der Klägerin als Elementarunterhalt 1.056,61 DM

VII. Gesamtunterhaltsansprüche der Klägerin für das Jahr 2002 und die Zukunft (gerundet)

1. Elementarunterhalt 1.057,00 DM

2. Altersvorsorgeunterhalt 367,00 DM

3. Errechneter Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin 1.424,00 DM

4. Das entspricht in € 728,08 €

VIII. Die Klägerin macht mit ihrem Anschlussberufungsantrag für den genannten Zeitraum Unterhaltsansprüche wie folgt geltend:

1. Elementarunterhalt in Höhe von 714,94 € = 1.398,30 DM

2. Vorsorgeunterhalt in Höhe von 257,72 € = 504,05 DM

3. Geltendgemachte Gesamtunterhaltsansprüche (in DM) 1.902,35 DM

Das entspricht in € 972,66 €

4. Ausgeurteilt hat das Amtsgericht 825,46 €

IX. Damit erweist sich die Berufung des Beklagten für diesen Zeitraum als teilweise begründet, während die Anschlussberufung keinen Erfolg hat. Auch die Widerklage des Beklagten bleibt erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für Berufung und Anschlussberufung:

I. In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 1. Oktober 2002 (Bl. 171 GA) wird der Berufungsstreitwert für die Berufung des Beklagten auf 10.072,10 € festgesetzt und zwar entsprechend dem vorgenannten Senatsbeschluss bzgl. des Berufungsantrages auf 3.936,60 € und für den Widerklageantrag auf 6.135,50 €.

II. Der Streitwert für die Anschlussberufung der Klägerin wird auf 1.768,43 € festgesetzt.

III. Der Gesamtstreitwert beider Berufungsverfahren beläuft damit auf 11.840,53 €.

Ende der Entscheidung

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