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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 4 UF 118/06
Rechtsgebiete: BGB, HausrVO
Vorschriften:
BGB § 1361 b | |
HausrVO § 20 | |
HausrVO § 18 a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
4 UF 118/06 OLG Köln
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers, die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Schlemm am 8. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 600 € werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss sind die Kosten des Wohnungszuweisungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, nachdem die Parteien im Termin vom 29. März 2006 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner müsse die Kosten tragen, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §§ 18 a, 13 Absatz 1 HausrVO, 621 a Absatz 1 ZPO, 20 a FGG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Familiengerichts, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die Kostenentscheidung gemäß § 20 HausrVO zu treffen. Dies folgt aus § 18 a HausrVO. Zwar verweist der Wortlaut des § 18a HausrVO im Falle einer Entscheidung nach § 1361 b BGB nur auf die "vorstehenden" Verfahrensvorschriften. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Kostenvorschrift des § 20 HausrVO in diesem Fall entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 560 mit weiteren Nachweisen; Münchener Kommentar zum BGB - Müller-Gindullis, 4. Auflage, § 18a HausrVO Rdnr. 3). Auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache richtet sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356). Nach § 20 HausrVO hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei kann das Gericht auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall keine Veranlassung gibt, von der grundsätzlichen Kostenverteilung abzuweichen. Bis zum Zeitpunkt der Erledigung war völlig offen, ob der Zuweisungsantrag der Antragstellerin oder des Antragsgegners letztlich erfolgreich gewesen wäre. Dass die Antragstellerin die Wohnung nicht schon am 8. April 2005, sondern erst am 9. April 2005 wieder beziehen konnte, spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle, zumal auch in diesem Punkt die Ursache der Verzögerung unter den Parteien streitig und bis zur Erledigung nicht geklärt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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