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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 4 UF 137/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621e Abs. 1
BGB § 1684
BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 1
BGB § 1684 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2
BGB § 1697a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 137/02

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 2. Juli 2002 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom selben Tage gegen den ihm am 3. Juni 2003 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10. Mai 2002 (21 F 129/99) betreffend die Regelung des Umgangs mit dem Kind L

am 20. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vorbehalt der Einwilligung des Kindes in die Umgangsanbahnung sowie die Verpflichtung des Stadtjugendamts B als Ergänzungspfleger, die Bereitschaft des Kindes zur Durchführung des Umgangs in periodischen Abständen zu überprüfen, entfallen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 621e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 621 e Abs. 3, § 517 ZPO) eingelegte Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Amtsgericht die Umgangsanbahnung von der Einwilligung L's abhängig gemacht hat. Diese Beschränkung nebst der hierauf bezogenen Überprüfungspflicht des Jugendamts muß ersatzlos entfallen. Im übrigen, soweit der Antragsteller nach näherer Maßgabe der Beschwerdebegründung auch den Umgangsrahmen beanstandet und des weiteren die Entpflichtung des Stadtjugendamts als Ergänzungspfleger begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.

1.

Mit Recht beanstandet der Antragsteller, daß das Amtsgericht die Durchführung der Umgangsanbahnung davon abhängig gemacht hat, daß das Kind L in den Umgang einwilligt. Dieser Vorbehalt läuft unter den gegebenen Verhältnissen faktisch auf einen zeitlich nicht näher eingegrenzten Umgangsausschluß hinaus, für den aus Rechtsgründen kein Raum ist.

Gemäß § 1684 Abs. 1 Hs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Damit korrespondieren das Recht und die Pflicht der Eltern, den Umgang auszuüben (Absatz 1 Hs. 2) und die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Absatz 2 Satz 1). Das originäre Umgangsrecht jeden Elternteils kann durch familiengerichtliche Entscheidung nur eingeschränkt werden, wenn das zum Wohle des Kindes erforderlich ist (Absatz 4 Satz 1). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Absatz 4 Satz 2). Insoweit bedarf es allgemeiner Auffassung zufolge einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, der nicht auf geeignete andere Weise, insbesondere durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1994, 158, 160; OLG Hamm FamRZ 1997, 693, 694; OLG Köln FamRZ 1997, 1097; OLG Celle FamRZ 1998, 971, 972; FamRZ 1998, 1458, 1459; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 369).

Im Streitfall stellt die Entscheidung des Familiengerichts, einerseits zwar eine vom Antragsteller erstrebte Regelung des Umgangs anzuordnen, andererseits aber die Umgangsanbahnung von der "in periodischen Abständen" zu überprüfenden Bereitschaft L's hierzu abhängig zu machen, der Sache nach den zeitlich unbefristeten Ausschluß des Vollzugs von Umgangskontakten dar. Denn L lehnt, wie sie anläßlich ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 19. April 2002 (Bl. 321 GA), ausweislich des Berichts des Jugendamts vom 14. Oktober 2002 (Bl. 391 GA) bei den bis dahin monatlich durchgeführten Überprüfungen ihrer Bereitschaft zur Durchführung des Umgangs und schließlich aus Anlaß ihrer Anhörung durch den Senat am 28. März 2003 erklärt hat, Umgangskontakte mit ihrem Vater strikt ab. Bei den gegebenen Verhältnissen, auf die nachfolgend noch näher einzugehen ist, spricht nichts dafür, daß sich an dieser Einstellung allein durch die bloße - wenn auch in regelmäßigen Zeitabständen wiederholte - Überprüfung der Bereitschaft des Kindes zur Durchführung des Umgangs etwas ändert. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise zu erwarten, daß L sich auch in Zukunft der Drucksituation, in die sie durch die heftigen und andauernden Auseinandersetzungen der Eltern hineingeraten ist, im Falle unveränderter Fortdauer dieser schlechten familiären "Rahmenbedingungen" - aus Sicht des Kindes verständlicherweise - durch die Verweigerung des Umgangs mit dem Antragsteller zu entziehen versuchen wird. Der hierdurch bewirkte faktische und zeitlich nicht näher eingegrenzte Ausschluß des Umgangsrechts des Antragstellers ist jedoch mit § 1684 BGB unvereinbar. Das gilt schon deshalb, weil die durch die angefochtene Entscheidung hergestellte Verknüpfung der Ausübung des Umgangsrechts mit periodisch überprüften Willensbekundungen des Kindes dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, unter dem - auch - das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht, nicht gerecht wird und deshalb für den Antragsteller unzumutbar ist:

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können die Eltern sich über die Durchführung bzw. nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Familiengerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zusammenfassend BVerfG NJW 2002, 1863, 1864; Oelkers FamRZ 1995, 1385). Die Gerichte müssen daher versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Dabei bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Bei Entscheidungen im Bereich dieses Grundrechts, insbesondere im Falle einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist - wie der Gesetzgeber einfachgesetzlich durch § 1697a BGB klargestellt hat - das Kindeswohl der bestimmende Maßstab (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 86; FamRZ 1999, 1417, 1418; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 369 m. weit. Nachw.). Dementsprechend hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn das Kindeswohl dies gebietet, die Umgangsbefugnis einzuschränken oder auszuschließen (vgl. BGH FamRZ 1994, 158, 159 f. zu § 1634 BGB a. F.).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Einerseits hat das Familiengericht hervorgehoben, die Regelung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und L entspreche dem Kindeswohl, weil durch den Umgang das natürliche Band zwischen dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater und dem Kind erhalten und gefestigt werde. Der andererseits ausgesprochene Vorbehalt, L müsse in den Umgang einwilligen, läßt bereits das Verhältnis von Kindeswohl und Kindeswille im Unklaren. Insbesondere ist nicht hinreichend begründet, weshalb die Verwirklichung einer Umgangsanbahnung, die das Gericht für dem Kindeswohl förderlich erachtet hat, zugleich von einem entgegenstehenden Kindeswillen soll überlagert werden können. Darüber hinaus beläßt der in Rede stehende Vorbehalt in Gestalt der angeordneten "periodischen Überprüfungen" das Kind auf unabsehbare Zeit und damit in einer seinem Wohl gerade abträglichen Weise im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem umgangsberechtigten Vater und der sorgeberechtigten Mutter. Schließlich begründet der Vorbehalt für den Antragsteller die Gefahr, daß die Durchsetzung der angeordneten Umgangsanbahnung schon im Ansatz letztlich dauerhaft in die Hand der Antragsgegnerin gegeben wird, soweit diese entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung durch die "Wohlverhaltensklausel" des § 1684 Abs. 2 BGB - sei es bewußt, sei es latent - nicht genügend auf die Ausübung der Umgangskontakte L's mit ihrem Vater hinwirkt.

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß der Erfolg jeder gerichtlich angeordneten Umgangsregelung im Ergebnis stets von der Mitwirkungsbereitschaft insbesondere des sorgeberechtigten Elternteils und auch davon abhängt, daß das Kind sich dem Umgang, dessen Ausübung ihm gegenüber nicht erzwungen werden darf (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG), nicht widersetzt. Soweit mit dem streitigen Vorbehalt nicht mehr als diese Grundvoraussetzungen umschrieben sein sollen, handelt es sich um eine - überflüssige - Selbstverständlichkeit. Soweit dagegen - und in diesem Sinne versteht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten die betreffende Regelung - eine "echte" Bedingung in dem Sinne darstellen soll, daß die Umgangsbahnung schon im Ansatz nicht in Betracht kommt, solange L gegenüber dem Jugendamt erklärt, den Umgang mit dem Antragsteller nicht zu wollen, handelt es sich um einen unzulässigen faktischen Umgangsausschluß. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB der Vollzug des Umgangsrechts dauerhaft ausgeschlossen werden kann, liegen nicht vor. Das Familiengericht hat nicht festgestellt, daß mit der Umgangsanbahnung eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, der nicht auf geeignete andere Weise begegnet werden kann. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Gefahr haben sich ungeachtet der bekundeten Ablehnungshaltung L's auch im Beschwerdeverfahren nicht, insbesondere nicht aufgrund der Anhörung L's sowie der Kindeseltern durch den Senat ergeben. Wenn aber der Vollzug des Umgangs nicht nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen werden kann, dann darf erst recht keine Regelung ergehen, die der gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung faktisch den Boden entzieht.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, daß Umgangskontakte L's mit dem Antragsteller grundsätzlich dem Kindeswohl förderlich sind (vgl. allgemein § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Da die gefühlsmäßigen Bindungen eines Kindes an Vater und Mutter in der Regel unabhängig von Trennung und Ehescheidung fortbestehen, liegt es nach gesicherten familienpsychologischen Erkenntnissen regelmäßig im Interesse des beim sorgeberechtigten Elternteil lebenden Kindes an einer gedeihlichen seelischen Entwicklung und der Vermeidung etwaiger Spätfolgen, ihm auch den anderen - abwesenden - Elternteil möglichst zu erhalten. Ob das im Besonderen auch für das Verhältnis von Mädchen zu ihren Vätern gilt (vgl. Oelkers, FamRZ 1995, 1385), kann hier letztlich auf sich beruhen.

Lehnt das Kind - wie im Streitfall - den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ab, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und in seine Entscheidung einzubeziehen. Dabei sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bedeutsam für einen Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteil ist stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht. Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Kindeswille Beachtung finden, muß daher in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, daß eine dem Willen des Kindes zuwider laufende Ausübung des Umgangsrechts eine - konkrete und gegenwärtige - Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte. Danach sind die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen. Diese Gründe müssen aus der Sicht des Kindes berechtigt sein (vgl. zusammenfassend OLG Hamm FamRZ 1994, 57; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1277, 1278).

Vorliegend kann nach dem Ergebnis des Anhörungstermins vor dem Senat nicht davon ausgegangen werden, daß die Weigerungshaltung der jetzt gut achteinhalb Jahre alten L auf einer bewußten Selbstentscheidung beruht. L hat bei ihrer Anhörung durch den Senat keine konkreten, in ihrer eigenen Beziehung zum Antragsteller liegenden Umstände für die Ablehnung des Umgangs anzugeben vermocht; solche, das Vater - Tochter - Verhältnis unmittelbar betreffenden unüberwindlichen Barrieren sind auch weder im Verlaufe der Begutachtung durch die Sachverständige W noch anläßlich eines begleiteten Umgangskontakts am 4 Juli 2001 in der Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes, über den sich insbesondere die eingehende Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 27. August 2001 (Bl. 237 ff. GA) verhält, nicht offenbar geworden. Im Gegenteil haben sowohl die spielerische Begegnung zwischen dem Antragsteller und L im Rahmen der sachverständigen Exploration als auch das Zusammentreffen am 4. Juli 2001 gezeigt, daß L jedenfalls in Gegenwart dritter Personen - ggfls. nach Überwindung von Abwehrmechanismen - bereit und in der Lage ist, sich auf ein Beisammensein mit ihrem Vater einzulassen. Demgegenüber verdeutlicht die Frage L's gegenüber dem Senat, weshalb der Antragsteller denn nicht auch mit ihren (älteren) Brüdern Kontakt habe, das eigentliche Dilemma des Kindes, wie es nach Auffassung des Senats unter anderem auch in der vorbezeichneten schriftlichen Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zutreffend dargestellt wird. In der Person L's kulminieren nämlich gewissermaßen die - erheblichen - familiären Spannungen zwischen dem Antragsteller einerseits und dem im mütterlichen Haushalt lebenden Rest der Familie andererseits. L hat hier über Jahre erbitterte rechtliche Auseinandersetzungen erleben müssen, wie sie üblicherweise auch vor einem kleinen Kind nicht längerfristig verborgen werden können. Hierbei war es nicht zuletzt der Antragsteller, der insbesondere durch die über zwei Instanzen geführte - erfolglose - Vaterschaftsanfechtungsklage in Bezug auf den ältesten Sohn die familiäre Spaltung befördert hat. Wenn nunmehr vor dem Hintergrund einer Athmosphäre, die nach dem vom Senat anläßlich der Anhörung gewonnenen Eindruck nur noch unter Überwindung großer Schwierigkeiten Raum für Versöhnliches läßt, von L als dem gewissermaßen "schwächsten Glied" der Kette erwartet wird, sich der Auseinandersetzung mit dem Vater zu stellen, der nicht zuletzt ihre älteren Brüder durch Ablehnung persönlicher Kontakte aus dem Weg gehen, liegt es auf der Hand, daß die so hervorgerufenen Loyalitätskonflikte das Kind in hohem Maße belasten und L dieser Belastung derart ausweichen möchte, daß sie unter Übernahme der im mütterlichen Haushalt vorherrschenden Ablehnungshaltung auch ihrerseits den Kontakt mit dem Antragsteller verweigert.

Inwieweit es gelingt, vor diesem Hintergrund tragfähige Umgangskontakte aufzubauen, hängt nicht zuletzt vom Verhalten des Antragstellers und der Antragsgegnerin ab. Am Antragsteller ist es zunächst, für L und ihr "familiäres Umfeld" eine von Ruhe, Zurückhaltung und Entspannung gekennzeichnete Grundlage des Umgangs zu schaffen. Dabei wird der Antragsteller, der - wie nicht zuletzt die schriftsätzlich dargestellten Prozesse, die aktenkundigen Beschwerden gegen dritte Personen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, aber auch der im Anhörungstermin vor dem Senat erörterte Zeitungsartikel erkennen lassen - zu einer offensiven Geltendmachung der von ihm als solche empfundenen eigenen Rechtspositionen neigt, sich aus seiner Sicht in der Wahrnehmung seiner Interessen künftig eher zurückhalten müssen, um für seine Tochter eine Situation aufzubauen, in der vertrauensvolle persönliche Kontakte möglich sind. Er wird hierbei auch ein von größerem Einfühlungsvermögen in die seelische Verfassung seiner Tochter und Rücksichtnahme gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legen müssen, als das etwa anläßlich der Begegnung mit L bei einem Handballspiel, die der Einleitung des vorliegenden Verfahrens vorangegangen ist, der Fall war. An der Antragsgegnerin ist es demgegenüber, unter Zurückstellung der im Anhörungstermin deutlich gewordenen massiven Ablehnungshaltung gegenüber dem Antragsteller, insbesondere soweit sie auf dem unmittelbaren Verhältnis beider Elternteile zueinander beruht, die Bereitschaft L's zum Umgang mit ihrem Vater fördernd zu unterstützen. Dabei genügt es nicht, wenn die Antragsgegnerin, wie sie im Senatstermin ausgeführt hat, es lediglich dem Kind überlässt, ob es den Vater sehen will. Vom sorgeberechtigten Elternteil wird erwartet, daß er - ggfls. unter Zurückstellung eigener Befindlichkeiten - dem Umgang nicht nur positiv gegenüber steht, sondern ihn auch aktiv fördert, indem er auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Teil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185).

Ob es auf dieser Grundlage - und unter den dargestellten Prämissen - in der Zukunft tatsächlich zu einer tragfähigen Umgangsanbahnung kommt, bedarf der Erprobung in der Praxis unter fördernder Mitwirkung aller Beteiligten, die, insbesondere was die Eltern angeht, die Kraft finden müssen, jedenfalls in Bezug auf die Person L's jeweils aufeinander zu zugehen. Daß die künftige Anbahnung des Umgangs möglicherweise nur unter Schwierigkeiten erfolgen kann, bedeutet nicht, daß - anders als möglicherweise das Familiengericht gemeint hat - schon deshalb der Umgangskontakt ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auch zu beachten, daß die gerichtlich angeordnete Umgangsregelung L eine freie und eigenständigere Haltung auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin ermöglicht, das Kind also hierdurch in gewisser Weise aus dem elterlichen Spannungsfeld herausgenommen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 901, 902 a. E.).

2.

Im übrigen muß das Rechtsmittel allerdings erfolglos bleiben.

Ohne Erfolg erstrebt der Antragsteller, den Zeitraum der begleiteten Umgangskontakte gegenüber den vom Familiengericht festgelegten drei Monaten auf lediglich zwei Monate zu begrenzen. L war zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien ein Jahr und fünf Monate alt. Mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitraum, in dem seither keine regelmäßigen persönlichen Begegnungen zwischen Vater und Tochter stattgefunden haben, kann es vorliegend zunächst nur um die sehr behutsame und allmähliche Wiederannäherung beider in Anwesenheit geeigneter dritter Personen gehen. Daß eine solche "Aufbauphase" hier schon nach zwei Monaten abgeschlossen sein könnte, legt die Beschwerde weder nachvollziehbar dar noch ergibt es sich aus anderen Umständen. Im Hinblick auf den von massiven familiären Spannungen gekennzeichneten Verfahrenshintergrund und den langen Zeitraum, in dem der Antragsteller und L sich nicht regelmäßig bzw. "spannungsfrei" begegnet sind, erscheint es im Interesse des Kindeswohls auch richtig, die Umgangskontakte nach Beendigung der Phase des begleiteten Umgangs weiterhin auf die Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu begrenzen anstelle der vom Antragsteller erstrebten Ausweitung auf die Zeit ab 10.00 Uhr.

Schließlich besteht auch kein Anlaß, das Stadtjugenamt als Ergänzungspfleger zu entpflichten und die Ergänzungspflegschaft auf eine andere zur Durchführung des begleiteten Umgangs bereite Einrichtung zu übertragen. Daß die familiengerichtliche Vorgabe, das Jugendamt solle einen mitwirkungsbereiten Dritten zur Begleitung des Umgangs bestimmen und die Durchführung des Umgangs überwachen, zu einer faktischen Umgangsaussetzung führt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des Jugendamts vom 9. Juli 2002 (Bl. 368 GA) ergibt sich vielmehr, daß alle in Frage kommenden Einrichtungen, in denen in B begleiteter Umgang durchgeführt werden könnte, angeschrieben worden sind mit der Bitte mitzuteilen, die grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung und die Modalitäten der Realisierung mitzuteilen. Inwieweit aus dem vorbezeichneten Schreiben des weiteren hervorgehen soll, für das Jugendamt stehe - wie der Antragsteller meint - bei der Durchführung des Umgangs nicht das Kindeswohl an erster Stelle, ist nicht nachvollziehbar.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Ende der Entscheidung

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