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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 4 UF 140/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 621 d
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288
BGB § 1360
BGB § 1573 Abs. 1
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1585 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufungen der Parteien werden das am 12.06.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 42 F 340/03 - und der gerichtliche Vergleich vom 13.09.1990 - 30 F 84/89 AG Siegburg - unter Zurückweisung der Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit bis einschließlich Juli 2007 einen Unterhaltsrückstand von 7.045,-- € und ab August 2007 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 378,00 € monatlich zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässigen - insbesondere frist- und formgerecht eingelegten - Berufungen der Parteien haben in dem weiter unten erläuterten Umfang teilweise Erfolg (was im Ergebnis allerdings wegen der Summierung aller Rückstände bis einschließlich Juli 2007 im Tenor nicht zum Ausdruck kommt.).

Die Unterhaltsklage der Klägerin ist als Leistungsklage zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass sich die Parteien im Scheidungstermin am 13.09.1990 vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg zu Az. 30 F 84/89 dahin verglichen haben, dass der Beklagte an die Klägerin einen "Gesamtehegattenunterhalt" von 3.000,00 DM (heute 1.533,88 €) zu zahlen hat ( vgl. Blatt 24 - 27 BA ). Der auf Unterhaltszahlung gerichteten Leistungsklage fehlt nämlich trotz des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines gerichtlichen Vergleichs dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger seinerseits für den Fall der Beitreibung der Unterhaltsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung - wie vorliegend - damit ernsthaft rechnen muss, dass der Unterhaltsschuldner auf Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO klagen wird. Dem Unterhaltsgläubiger ist es in diesem Falle nicht zumutbar, sich selbst verklagen zu lassen, stellt doch die erhobene Leistungsklage das Spiegelbild der Abänderungsklage dar( vgl. BGH NJW-RR 1989, 318; OLG Celle NJOZ 2006, 3587; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 253 Rn. 18 a m.w.N. ).

Der Leistungsklage steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegen, da ein gerichtlicher Vergleich nicht in formelle Rechtskraft erwächst.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten grundsätzlich nachehelicher Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 und 2 BGB ab Juli 2002 zu. Dem steht § 1585 b Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Klägerin besitzt mit dem gerichtlichen Vergleich vom 13.09.1990 - 30 F 84/89 AG Siegburg - eine titulierte Forderung. Auf ihre Rechte hieraus hatte sie zu keiner Zeit wirksam verzichtet. Da Unterhalt grundsätzlich zum Anfang des jeweiligen Monats im Voraus fällig wird, befand sich der Beklagte damit ab Juli 2002 mit seinen Unterhaltsleistungen in Verzug, soweit er nicht die titulierte Forderung vollständig erfüllte. Dass die Klägerin grundsätzlich weiterhin auf der Zahlung von weiterem Unterhalt bestand, machte sie mit ihren Schreiben vom 05.06.2002 und 28.06.2002 ausreichend deutlich.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von monatlich 1.262,00 €, für die Monate November und Dezember 2003 in Höhe von monatlich 1.283,00 €, für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 1.245,00 €, für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 in Höhe von monatlich 1.180,00 €, für die Zeit von Juni 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 425,00 €, im Jahre 2006 in Höhe von monatlich 348,00 € sowie ab Januar 2007 in Höhe von monatlich 378,00 €, wobei die vom Beklagten bis einschließlich Mai 2005 geleisteten freiwilligen Zahlungen von monatlich 1.000,00 € sowie die von Juni 2005 bis einschließlich Dezember 2005 erfolgten Leistungen von monatlich 90,00 € anzurechnen sind. Der Senat hat bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände für 2006 die unstreitig gezahlten 5.000,-- € und für Januar 2007 bis Juli 2007, auch die unter Vorbehalt auf die vom Familiengericht titulierte Forderung vom Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen von 508,00 € berücksichtigt, so dass sich bis einschließlich Juli 2007 ein Unterhaltsrückstand von 7.045,-- € ergibt. Soweit der Beklagte auch nach Juli 2007 weitere Unterhaltszahlungen erbracht hat, sind diese ebenfalls anzurechnen.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, folgt der Senat der Argumentation des Beklagten, dass nicht seine tatsächlich bezogene Pension als eheprägend anzusehen ist und daher auch nicht für die Ermittelung seines unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen werden kann. Bei Eintritt in den Ruhestand erhielt der Beklagte Bezüge nach Besoldungsgruppe A 16 (Ministerialrat). Zwei Jahre vor seiner Pensionierung war der Beklagte vom Regierungsdirektor (A15) zum Ministerialrat befördert worden. Nach Auffassung des Senats war diese Aufstiegsmöglichkeit nicht mehr in der Ehe angelegt, die bereits im September 1990 geschieden worden war. Vielmehr liegt ein sog. "Karrieresprung" vor. Ein "Karrieresprung" kommt dann in Betracht, wenn die berufliche Entwicklung sich nach der Scheidung so gestaltet hat, wie dies nicht von vorneherein zu erwarten gewesen war. Umgekehrt kann von einer während der Ehe bereits angelegten beruflichen Entwicklung gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Scheidung prognostiziert werden konnte, dass der Beklagte jedenfalls zum Ministerialrat befördert werden würde. Dies kann, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedarf, nach Auffassung des Senates verneint werden. Ähnlich der Beförderung vom Sonderschullehrer zum stellvertretenden Schulleiter ( vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1212 ) oder vom Richter am Oberlandesgericht zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ( vgl. OLG Celle FamRZ 1999, 858 ) stellt die Beförderung zum Ministerialrat nicht den "Normalfall" dar. So mag in einem Ministerium die Beförderung zum Regierungsdirektor noch der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Regelfall sein. Dies gilt aber nach Auffassung des Senates ähnlich wie in den oben genannten Fällen nicht mehr bezüglich einer Beförderung in ein sog. Einstiegsamt der B-Besoldung. Es bedarf insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass entscheidender "Prognosezeitpunkt" spätestens der Zeitpunkt der Scheidung ist. Gerade bei dem weiteren Verlauf seiner Berufskarriere und der sehr späten Beförderung zum Ministerialrat spricht nichts dafür, dass die späte Beförderung bereits vor der Scheidung in der Ehe angelegt war. Die Klägerin bringt auch keine konkreten Indizien dafür vor, dass der Karriereverlauf typischerweise so wie beim Beklagten verläuft oder dass zumindest noch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass man bei dem gewählten Karriereverlauf des Beklagten noch mit einer späten Beförderung zum Ministerialrat rechnen konnte ( siehe zur Frage des Karrieresprungs bei der Beförderung vom Oberstudienrat zum Studiendirektor auch BGH FamRZ 2007, 793 ). Auch das weitere Vorbringen der Klägerin zu den erteilten Hinweisen des Senats rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage. Die Klägerin verkennt, dass auch für die Frage eines "Karrieresprungs" stets - wie es der Senat getan hat - neben allgemeinen Erwägungen auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Zur Höhe der ( fiktiven ) Bruttopension geht der Senat von den auf Berechnungen der Wehrbereichsverwaltung Y gestützten Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. April 2007 ( Blatt 505 ff GA ) aus. Zur Beachtlichkeit des ergänzenden Vortrags des Beklagten in diesem Schriftsatz verweist der Senat auf die Hinweise in seinem Beschluss vom 14.05.2007. Danach sind in diesen Berechnungen alle den Beklagten betreffende Steuervergünstigungen, soweit sie in die fiktive Einkommensberechnung mit einzubeziehen sind, berücksichtigt. Auch dies ist mit den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erörtert worden. Neue Gesichtspunkte sind nicht aufgetreten. Zur Berechnung der sich hieraus ergebenden Nettoeinkünfte des Beklagten im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen weiter unten.

Da der Beklagte jedenfalls bis Mai 2005 1.000,00 € Unterhalt monatlich und danach bis Dezember 2005 noch 90,00 € monatlich freiwillig zahlte und ab seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Juni 2006 jedenfalls die ausgeurteilten Beträge von 508,00 €/Monat - wenn auch unter Vorbehalt - zumindest bis Juli 2007 und danach wohl 380,-- € geleistet hat, erscheint es dem Senat geboten, bei dem Beklagten bei der Unterhaltsberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Einkommensermittelung entsprechende Steuerfreibeträge für die genannten Zeiten in Ansatz zu bringen.

Da der Senat eine fiktive Einkommensberechnung vornimmt, können die gemäß den Steuerbescheiden von September und Dezember 2003 für das Jahr 2002 dem Beklagten rückerstatteten Steuern ( Blatt 52 - 64 GA ) nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Denn im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung wird auch die fiktive Steuerlast ermittelt. Daher bedarf es auch für die Folgejahre nicht der Vorlage weiterer Einkommenssteuerbescheide.

Vom Einkommen des Beklagten abzuziehen sind die von ihm tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge. Insoweit geht der Senat von dem Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 05.12.2006 auf Seite 11 ( vgl. Blatt 410 GA ) aus:

2002: 180,60 €

2003: 156,06 €

2004: 166,90 €

2005 ff: 168,36 €.

Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Parteien dabei, dass dem Beklagten im Ergebnis kein Wohnvorteil wegen des mietfreien Wohnens im Haus seiner jetzigen Ehefrau zuzurechnen ist. Zwar stellt das mietfreie Zurverfügungstellen des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheims nach Auffassung des Senats keine freiwillige Zuwendung Dritter dar; es ist vielmehr Teil des von beiden Ehepartnern wechselseitig nach § 1360 BGB geschuldeten Familienunterhalts. Unterhaltsleistungen, die der Pflichtige - hier der Beklagte - von einem Dritten - hier seiner jetzigen Ehefrau - erhält, sind grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen ( vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rn. 786 ). Entsprechend sind erhaltene geldwerte Vorteile - wie mietfreies Wohnen -, auf die der Pflichtige einen unterhaltsrechtlichen Anspruch hat, als Einkommensbestandteile zu behandeln. Denn der Teil des Einkommens, der auf die Miete entfallen würde, steht nunmehr dem Unterhaltspflichtigen zur freien Verfügung. Allerdings wird der Wohnvorteil des Beklagten dadurch aufgezehrt, dass er einen Teil der Hauslasten selbst trägt. Auch diese Zahlungen des Beklagten erfolgen im Rahmen des von ihm seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Familienunterhalts. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft und damit überzeugend bekundet, dass er sich mit etwa 500,00 € an den reinen Hauslasten beteilige. Der Senat ist daher der Auffassung, dass - selbst wenn nicht alle Leistungen auf den Wohnvorteil anzurechnen sind - ein geldwerter Vorteil nicht mehr im Vermögen des Beklagten verbleibt. Auch die Frage der durch den Beklagten übernommenen Belastungen ist im letzten Verhandlungstermin nochmals ausführlich erörtert worden. Die Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung anhand der Anlage BK 28, wie dies im Terminsprotokoll vom 23.10.2007 festgehalten ist, geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Die Kosten fallen an und der Beklagte hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass er die Hälfte trägt. Geht man von einem Gesamtwohnwert von 1.000,-- € aus, ergäbe sich ein plausibler Quadratmeterpreis von 6,25 €, wenn man eine Wohnfläche von 160 m² einmal zugrundelegt (§ 287 ZPO).

Nach Auffassung des Senates kann dem Beklagten auch kein zusätzlicher Vermögensvorteil aus gemeinsamem Wirtschaften in der neuen Ehe einkommenserhöhend zugeschrieben werden. Ähnlich wie der Steuervorteil darf dieser Vorteil (anders als der Vorteil mietfreien Wohnens) nicht der geschiedenen Ehefrau zugute kommen. Vielmehr soll dieser ehebedingte Vorteil allein der neuen Familie zufließen. Die Sachlage ist daher anders zu beurteilen als in einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft, der der grundgesetzliche Schutz der Ehe nach Art. 6 GG nicht zukommt.

Ausgehend von diesen Überlegungen ergeben sich auf der Grundlage der Einkommensberechnungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11.04.2007 (Blatt 505 ff. GA) folgende Einkommensverhältnisse des Beklagten:

2002

 Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 507 GA ) 36.628,34 €
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 36.628,34 € / 12 3.052,36 €
abzüglich Steuerfreibetrag -1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto 2.052,36 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -348,31 €
Monatsnettoeinkommen 2.704,05 €
abzüglich Kranken-/Plegeversicherung -180,60 €
Gesamtnettoeinkommen 2002 ( gerundet ) 2.523,45 €

2003

 Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 509 GA ) 36.920,83 €
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 36.920,83 € / 12 3.076,74 €
abzüglich Steuerfreibetrag -1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto 2.076,74 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -356,06 €
Monatsnettoeinkommen 2.720,68 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung -156,06 €
Gesamtnettoeinkommen 2003 2.564,62 €

2004

 Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 512 GA ) 35.930,80 €
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 35.930,80 € / 12 2.994,23 €
abzüglich Steuerfreibetrag -1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto 1.994,23 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -301,02 €
Monatsnettoeinkommen 2.693,21 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung -166,90 €
Gesamtnettoeinkommen 2004 2.526,31 €

Da der Beklagte im Jahre 2005 lediglich 5 * 1.000,00 € = 5.000,00 € und 7 * 90,00 € = 630,00 € Unterhalt, also insgesamt 5.630,00 € gezahlt hat, war für das Jahr 2005 ein Freibetrag von 5.630, 00 € zu berücksichtigen. Als Gesamt-Bruttoeinkommen stand zur Verfügung:

2005

 Versorgungsbezug/ brutto Januar bis Mai: 5 * 2.870,26 € ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Anlage BB 8, Blatt 527 GA ) 14.351,30 €
Versorgungsbezug/ brutto Juni 2005 bis November 2005: 6 * 2.033,93 € ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Anlage BB 8, Blatt 527 GA ) 12.203,58 €
Versorgungsbezüge/brutto Dezember 2005 ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Anlage BB 8, Blatt 527 GA ) 3.628,43 €
Gesamtjahresbruttoeinkommen 30.183,31 €
Abzüglich Steuerfreibetrag -5.630, 00 €
Jahressteuerbruttoeinkommen des Beklagten 24.553,31 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag des Beklagten im Jahr -3.620,76 €
Durchschnittliche monatliche Steuerbelastung Steuerlast pro Monat 3.620,76 € / 12 301,73 €

Damit ergibt sich folgende Berechnung des Nettoeinkommens des Beklagten:

Januar 2005 bis Mai 2005

 Versorgungsbezug, brutto 2.870,26 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -301,73 €
Monatsnettoeinkommen 2.568,53 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung -166,90 €
Gesamtnettoeinkommen Januar 2005 bis Mai 2005 2.401,63 €

Juni 2005 bis Dezember 2005

 Versorgungsbezug, brutto ( 6 * 2.033,93 € + 3.628,43 € ) / 7 2.261,72 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -301,73 €
Monatsnettoeinkommen 1.959,99 €
abzüglich Kranken-Pflegeversicherung -168,36 €
Gesamtnettoeinkommen ab Juni 2005 1.791,63 €

Der Beklagte hat im Jahre 2006 nunmehr unstreitig 5.000,00 € Unterhalt gezahlt.

Januar 2006 bis Dezember 2006

 Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 518 GA ) 25.118,45 €
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 25.118,45 € / 12 2.093,20 €
Abzüglich Steuerfreibetrag 5.000,00 € / 12 -416,67 €
Zu versteuerndes Monatsbruttoeinkommen 1.676,53 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -152,61 €
Monatsnettoeinkommen 1.940,39 €
abzüglich Krankenversicherung -168,36 €
Gesamtnettoeinkommen pro Monat im Jahre 2006 1.772,03 €

Ab Januar 2007 ergibt sich folgende Einkommensberechnung

 Versorgungsbezug, brutto ( der Senat geht davon aus, dass sich die Versorgungsbezüge des Beklagten im Jahre 2007 gegenüber 2006 einschließlich der Einmalzahlung im Dezember nicht geändert haben) 2.093,20 €
abzüglich Steuerfreibetrag -508,00 €
verbleibendes Steuerbrutto 1.585,20 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag -170,46 €
Monatsnettoeinkommen 1.922,74 €
abzüglich Krankenversicherung -168,36 €
Gesamtnettoeinkommen ab Januar 2007 1.754,38 €

Auf Seiten der Klägerin ist einkommensmäßig Folgendes zu berücksichtigen:

Seit 2004 ist die Klägerin Eigentümerin einer 64 qm großen Eigentumswohnung, dessen Wohnwert mit 350,00 € monatlich zu bemessen ist. Dies entspricht einer qm-Miete von knapp 5,50 €. Ohne Belang ist, dass die Klägerin die Wohnung aus einer Erbschaft finanziert hat. Entscheidend nach dem sog. In-Prinzip ist, dass die Klägerin durch den Kauf der Wohnung Mietaufwendungen erspart. Diese ersparten Mietaufwendungen treten damit praktisch an die ansonsten aus der Erbschaft zu erzielenden Vermögenserträgnisse, die ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen wären. Abzuziehen ist allerdings das Wohngeld von monatlich 70,00 €, so dass ein Nettowohnvorteil von 280,00 € monatlich verbleibt.

Gemäß dem belegten Vortrag der Klägerin auf Seite 8 ihrer Berufungsbegründung (Blatt 380 - 382 GA) sind von ihr gezahlte Krankenversicherungsbeiträge ab 2004 wie folgt zu berücksichtigen:

2004: 202,57 €

2005 ( bis Mai 05 ): 197,28 €

2005 ( ab Juni 05 ): 221,24 €

ab 2006: 216,13 €

In diesen Beträgen sind die bereits in der Berufungsbegründung der Klägerin erwähnten Beiträge zur H Krankenversicherung berücksichtigt. Nicht mehr eingestellt werden können die nunmehr von der Klägerin erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2007 vorgetragen Beiträge zur L Versicherung. Dieser Vortrag ist verspätet und nach § 621 d ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. In wie weit sich die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge im Jahre 2007 - wie von der Klägerin vorgetragen - entwickeln werden, kann abschließend vom Senat nicht beurteilt werden, so dass es bei den für 2006 festgestellten Werten verbleiben muss.

Soweit die Klägerin zusätzliche Kostenbelastungen wegen selbst zu finanzierender Arzneimittel vorträgt, schätzt der Senat die Höhe solcher unterhaltsrechtlich beachtlichen Kosten auf der Grundlage der Erläuterungen der Klägerin vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung und ihrem schriftsätzlichen Vortrag - insbesondere im Schriftsatz vom 19.03.2007 nebst beigefügter Anlagen - auf durchschnittlich 40,00 € monatlich auch für die Folgejahre. Auch hier gibt der weitere Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2007 dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Schätzung der beachtlichen Mehraufwendungen. Ein Teil der vorgetragenen Aufwendungen wird nämlich schon vom laufenden Bedarf abgedeckt.

Ab Juni 2005 ist die Klägerin Rentnerin und bezieht im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs eine Nettorente von 923,42 €, die sich im Jahre 2006 auf monatlich 976,00 € erhöht hat.

Weitere Einkünfte der Klägerin sind nicht feststellbar. Der Vortrag des Beklagten hierzu ( z.B. aus astrologischer Tätigkeit ) ist zu pauschal. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend geäußert, dass sie keiner (Neben)Erwerbstätigkeit - insbesondere auf astrologischem Gebiet - nachgehe und lediglich gelegentlich hobbymäßig diesbezügliche "Freundschaftsdienste" leiste.

Auch Vermögenserträgnisse ( Erbschaft ) sind nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt plausibel vor, dass sie nichts sparen konnte. So hat sie sich aus der Erbschaft die Eigentumswohnung gekauft. Im übrigen hat der Beklagte ab Juni 2005 nur noch in geringerem Umfang und in der Zeit ab Januar 2007 nur unter Vorbehalt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Unterhalt gezahlt, so dass die Klägerin allein von ihrer Rente leben musste.

Allerdings hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargetan, dass sie Schuldzinsen oder sonstige Kreditlasten unterhaltsrechtlich absetzen kann. Soweit sie behauptet, dass sie Kredite habe aufnehmen müssen, da der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht ( in vollem ) Umfang nachgekommen sei, kann sie hiermit nicht gehört werden. Eine solche Kreditaufnahme wäre nämlich nicht notwendig gewesen. Die Klägerin hätte nämlich, nachdem der Beklagte seine Unterhaltszahlungen reduziert hatte, aus dem gerichtlichen Vergleich vom 13.09.1990 vollstrecken können. Das Argument, dass sich der Beklagte gegen eine Vollstreckung gewehrt hätte, ist nicht durchschlagend, da in diesem Falle jedenfalls der tatsächlich geschuldete Unterhalt einer evt. Abänderungsklage einredeweise hätte entgegengestellt werden können. Mit einer vollständigen vorläufigen Einstellung Zwangsvollstreckung wäre daher kaum zu rechnen gewesen.

Damit ergeben sich folgende Einkommensverhältnisse der Klägerin:

Im Jahre 2002 kann ihr kein eigenes Einkommen zugerechnet werden.

Gleiches gilt für das Jahr 2003.

2004

 Nettowohnvorteil 280,00 €
Abzüglich Krankenversicherung -202,57 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc. -40,00 €
Resteinkommen der Klägerin 37,43 €

Januar bis Mai 2005

 Wohnvorteil 280,00 €
Abzüglich Krankenversicherung -197,28 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc. -40,00 €
Restesamteinkommen 42,72 €

Juni 2005 bis Dezember 2005

 Wohnvorteil 280,00 €
Rente 923,42 €
Gesamteinkommen 1.203,42 €
Abzüglich Krankenversicherung -221,24 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc. -40,00 €
Resteinkommen der Klägerin 942,18 €

Ab Januar 2006

 Wohnvorteil 280,00 €
Rente 976,00 €
Gesamteinkommen 1.256,00 €
Abzüglich Krankenversicherung -216,13 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc. -40,00 €
Resteinkommen der Klägerin 999,87 €

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich somit wie folgt:

Im Jahre 2002 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 2.523,45 €

Die Klägerin hatte kein eigenes zurechenbares Einkommen.

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 2.523,46 € / 2 (gerundet) 1.262,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte ab Juli 2002 monatlich -1.000,00 €

Für den Unterhaltszeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2002 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 6 * 262,00 € 1.572,00 €

Im Jahre 2003 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 2.564,62 €

Die Klägerin hatte kein eigenes zurechenbares Einkommen.

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 2.564,62 € / 2 ( gerundet ) 1.283,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte im hier geltend gemachten Zeitraum November/Dezember 2003 monatlich -1.000,00 €

Für den Unterhaltszeitraum von November/Dezember 2003 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 2 * 283,00 € 566,00 €

Sollten die Parteien den beim Amtsgericht Euskirchen anhängigen Rechtsstreit betreffend den Unterhalt für die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2003 mit einbeziehen, würde sich der Unterhaltsrückstand um 2.830,00 € erhöhen.

Im Jahre 2004 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 2.526,31 €

Die Klägerin hatte eigenes gerundetes zurechenbares Einkommen von -38,00 €

Das Differenzeinkommen beträgt 2.488,31 €

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 2.488,31 € / 2 (gerundet) 1.245,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte im Jahre 2004 monatlich -1.000,00 €

Für das Jahr 2004 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 12 * 245,00 € 2.940,00 €

Von Januar 2005 bis Mai 2005 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 2.401,63 €

Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet -43,00 €

Das Differenzeinkommen beträgt 2.358,63 €

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 2.358,63 € / 2 ( gerundet ) 1.180,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Januar bis Mai 2005 monatlich -1.000,00 €

Für Januar bis Mai 2005 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 5 * 180,00 € 900,00 €

Von Juni 2005 bis Dezember 2005 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 1.791,63 €

Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet -943,00 €

Das Differenzeinkommen beträgt 848,63 €

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 848,63 € / 2 ( gerundet ) 425,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Juni 2005 bis Dezember 2005 monatlich -90,00 €

Von Juni 2005 bis Dezember 2005 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 7 * ( 425,00 € -90,00 € ) 2.345,00 €

Im Jahre 2006 verfügte der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 1772,03 €

Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet -1.000,00 €

Das Differenzeinkommen beträgt 772,03 €

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 772,03 € / 2 ( gerundet ) 386,00 €

Das ergibt einen Jahresbetrag von 12 * 386,00 € 4.632,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte im Jahre 2006 - wie die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben - einen Betrag von insgesamt: -5.000,00 €

Für das Jahr 2006 besteht damit eine Überzahlung von -368,00 €

Im Jahre 2007 verfügt der Beklagte über ein anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von 1.754,38 €

Die Klägerin hat eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet -1.000,00 €

Das Differenzeinkommen beträgt 754,38 €

Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 754,38 € / 2 ( gerundet ) 378,00 €

Bis einschließlich Juli 2007 beträgt die Unterhaltsschuld 7 * 378,00 € 2.646,00 €

Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Januar 2007 bis April 2007 monatlich 508,00 €, insgesamt also 7 * 508,00 € = -3.556,00 €

Von Januar bis Juli 2007 besteht damit kein Unterhaltsrückstand, sondern eine Überzahlung von -910,00 €

Ab August 2007 wird laufender monatlicher Nachehelichenunterhalt damit von 378,00 € geschuldet.

Die zu zahlenden Rückstände belaufen sich auf:

 Für den Unterhaltszeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2002 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 6 * 262,00 € 1.572,00 €
Für den Unterhaltszeitraum von November/Dezember 2003 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 2 * 283,00 € 566,00 €
Für das Jahr 2004 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 12 * 245,00 € 2.940,00 €
Für Januar bis Mai 2005 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 5 * 180,00 € 900,00 €
Von Juni 2005 bis Dezember 2005 besteht damit ein Unterhaltsrückstand von 7 * ( 425,00 € -90,00 € ) 2.345,00 €
Für das Jahr 2006 besteht eine Überzahlung von -368,00 €
Von Januar bis Juli 2007 besteht damit kein Unterhaltsrückstand, sondern eine Überzahlung von -910,00 €
Der Gesamtrückstand beläuft sich damit auf 7.045,00 €

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt. Die vom Beklagten in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01.09.2006 auf den Seiten 10, 11 vorgebrachten Verwirkungsgründe sind so wenig konkret und pauschal ( vgl. Blatt 354, 355 GA ), dass es schon an einem schlüssigen Vortrag bezüglich der vom Beklagten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden tatsächlichen Voraussetzungen erheblicher Verwirkungsgründe fehlt.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs., 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Verzugszinsen werden nach dem Berufungsantrag, der sich auf den Klageantrag bezieht, nur für die Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens beträgt - wie bereits mit Beschluss vom 07.11.2006 festgesetzt - 9.000,00 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO ).

Ende der Entscheidung

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