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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 4 UF 22/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1684 Abs. 1 | |
BGB § 1684 Abs. 3 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 26. Januar 2004 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den am 2. Januar 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22. Dezember 2003 - 42 F 402/03 -
am 4. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller hat das Recht zu begleiteten Besuchskontakten mit seinen Kindern T, E und D.
Die Besuchskontakte sollen alle zwei Wochen an einem Nachmittag stattfinden und etwa vier Stunden dauern.
Ort und Zeit der Besuchskontakte sowie ihre eventuelle Ausweitung sind in Absprache mit der Heimleitung zu vereinbaren.
Im übrigen wird der weitergehende Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben sowohl der Antragsteller als auch seine Kinder ein Recht auf Umgang miteinander.
Dieses verfassungsrechtlich geschützte und auch unverzichtbare Elternrecht darf gemäß § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.
Wenn sich die Beteiligten über das Ob und das Wie des Umgangsrechts nicht einigen können, hat der Umgangsberechtigte Elternteil ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Regelung. Die Ablehnung einer solchen Regelung kommt unter diesen Umständen einer Einschränkung bzw. einem Ausschluss des Umgangsrechts gleich. Beides ist aber nur bei Gefährdung des Kindeswohls zulässig.
Die bekannten, überaus problematischen Verhältnisse, die dazu geführt haben, das Sorgerecht für alle drei Kinder des Antragstellers dem Jugendamt zu übertragen, das die Kinder im H-Heim untergebracht hat, lassen jedoch, da andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, das vom Antragsteller begehrte umfangreiche Umgangsrecht über ganze Wochenenden und mehrere zusammenhängende Ferienwochen jedenfalls zur Zeit nicht zu. Dies bedarf keiner besonderen Begründung.
Es ist aber nicht von vornherein und ohne weiteres davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder auch bei mehrstündigen begleiteten Besuchskontakten gefährdet wäre. Solche entsprechen vielmehr grundsätzlich dem Kindeswohl, da auf diese Weise die zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern bestehenden Bande gepflegt, also einer Entfremdung vorgebeugt und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung getragen werden kann.
Wie das Jugendamt, der Antragsgegner, selbst vorgetragen hat, haben auch die Kinder den Wunsch nach Besuchskontakten zu ihrem Vater geäußert, allerdings nur in Begleitung ihrer Betreuer.
Es entspricht daher dem Wohl und dem Wunsch der Kinder, wenigstens versuchsweise begleitete Besuchskontakte zuzulassen. Ob solche Kontakte fortgeführt und gegebenenfalls erweitert oder sogar zu unbegleiteten Besuchen führen können, muss sich und kann sich auch nur in der Praxis erweisen und hängt davon ab, wie die Kinder auf die begleiteten Besuchskontakte reagieren, wie sich diese auf ihre seelische Verfassung und auf ihr Verhalten vor und nach den Besuchen auswirkt, ob sich also die begleiteten Besuchskontakte als förderlich für das Wohl der Kinder erweisen oder aber als schädlich.
Zu Beginn hält der Senat einen zweiwöchigen Rhythmus für angemessen. So liegt zwischen den Besuchen ausreichend Zeit für deren Vor- bzw. Nachbereitung und die eventuell erforderliche psychologische Betreuung der Kinder.
Da der Verlauf und die Auswirkungen dieser Besuchskontakte nicht vorhersehbar sind, diese aber entscheidend für die Fortführung bzw. Ausweitung der Besuche sind, kann dies zur Zeit nicht geregelt werden und sollte gegebenenfalls in Absprache zwischen allen Beteiligten selbständig vereinbart werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Ende der Entscheidung
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