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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 4 UF 225/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 28.08.2006 zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ###1 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 261,18 €, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

1.

Der Beteiligten zu 1) war wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beteiligte zu 1), der das Urteil am 06.10.2006 zugestellt worden ist, hat bereits mit Schreiben vom 09.10.2006, eingegangen am 11.10.2006, auf einen ihres Erachtens unzutreffend durchgeführten Versorgungsausgleich hingewiesen und um Prüfung gebeten. Dieses Schreiben ist als Beschwerde zu bewerten und ist rechtzeitig, eingegangen, allerdings beim Amtsgericht, an das es auch adressiert war. Die Beschwerdefrist lief am 06.11.2006 ab. Es war also ohne unzumutbare Maßnahmen möglich, die Akten noch innerhalb der Beschwerdefrist an das zuständige Oberlandesgericht weiter zu leiten, bei dem sie erst am 08.11.2006 eingegangen sind. Dies aus Gründen, die dem amtsgerichtlichen Betrieb (Urlaubsvertretung) zuzurechnen sind.

Da die Umstände, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, sich somit unmittelbar aus den Akten ergeben, bedarf es nicht eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages, sondern die Wiedereinsetzung ist von Amts wegen zu gewähren (BGH,NJW-RR 1993, 1092f.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 236 RNr. 3).

2.

Die Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.

Denn die von der Beteiligten zu 1) zugesagte Versorgung im Fall von Invalidität ist hier nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Dabei ist - anders als die Beschwerdeführerin meint - zwar nicht entscheidend, dass es sich hier ausschließlich um eine zeitlich befristete Absicherung im Fall von Erwerbsminderung handelt. Denn auch diese ist mit Hilfe der Arbeit erworben und die zeitliche Befristung wäre mit Hilfe der Barwertverordnung durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

Im Versorgungsausgleich kann eine Versorgungszusage aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die für die Begründung bzw. Bewilligung der Versorgung maßgebenden Umstände in die Ehezeit fallen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 RNr. 16, 18, 21).

Das ist hier nicht der Fall. Zwar fällt die Begründung des Arbeitsverhältnisses, aus dem sich die Versorgungszusage ergibt, in die Ehezeit.

Bei einer Versorgungszusage ausschließlich wegen Erwerbsminderung bzw. Invalidität entsteht ein Anspruch auf Versorgung der Natur der Sache nach aber regelmäßig erst mit Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Invalidität.

Diese Zusage ist vergleichbar einer reinen Risikoversicherung für den Fall der Erwerbsminderung bzw. der Invalidität. Auch hier wird eine Leistung nur im Fall des Eintritts der Erwerbsminderung bzw. Invalidität gewährt. Diese Leistungen können nur dann im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und bei Ehezeitende bereits eine laufende Rente gezahlt wird (h. M. vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. RNr. 27, § 1587a RNr. 225).

Ebenso sieht die Betriebsvereinbarung der Beteiligten zu 1) vor, dass nur bei Eintritt des sog. Versorgungsfalls eine Versorgung geleistet wird, tritt dieser nie ein, erfolgt nie eine Versorgung. Es handelt sich also um eine reine Risikoabsicherung.

Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Entritts des Risikos liegt zudem auch keine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (vgl. BGH FamRZ 1986, 344 f.).

Da bei der Antragstellerin in der Ehezeit keine Erwerbsminderung eingetreten ist, sie infolgedessen auch keine Versorgung erhält, hat die Zusage der Beteiligten zu 1) für den Fall einer eventuellen zukünftigen Invalidität im Versorgungsausgleich außer Ansatz zu bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

Beschwerdewert: 1.000,00 €

Ende der Entscheidung

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