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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 4 UF 23/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 35 F 179/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senats die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 23. Juli 2008 - 4 UF 23/08 - (Bl. 171 - 174 R GA), welchem mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom 14.03.2008 (Bl. 172 - 180 GA) nur folgendes hinzuzufügen ist:

1.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es bestünden schon verfassungsrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, es würde insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.07.2008 - 1 BvR 1525/08 - sowie vom 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 - festgestellt hat. Zur Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist der Senat im Einzelnen auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts in den vorzitierten Entscheidungen.

2.

Es kann auch im Einzelfall nicht festgestellt werden, dass der Senat gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt, wenn er in vorliegendem Falle gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweist. Dem Kläger ist im Berufungsverfahren umfassend Gelegenheit gegeben worden, seinen Rechtsstandpunkt vorzutragen. Er ist auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Begründetheit seiner Berufung durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - 4 UF 23/08 - umfassend hingewiesen worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu diesen Hinweisen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.

Indes ergibt die Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweisbeschluss des Senats keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere erscheint es dem Senat nicht geboten, mündlich zu verhandeln, um dem Kläger die Möglichkeit der Revisionszulassung zu ermöglichen. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Vielmehr ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet.

3.

Nach wie vor vertritt der Senat die Auffassung, dass der Beklagte mit seinem Vortrag zur Geltendmachung von "Altschulden" ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine lebenslange "Präkludierung", die unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr beachtenswert erscheint. Vielmehr ist dem Kläger nach wie vor vorzuwerfen, dass bereits im Erstprozess die "perpertuierten Altschulden" auch heute noch nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Dies ist notwendige Folge seines früheren unvollständigen Prozessvortrags. Der Kläger hat gerade nicht belegen können - Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Betriebsunterlagen -, dass die weiterhin vorgetragenen Belastungen "Neuschulden" sind. Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass er schon im Erstprozess zu den "Betriebsbelastungen" nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat und er insbesondere Belege dafür schuldig geblieben ist, dass solche Belastungen tatsächlich entstanden und unterhaltsrechtlich beachtenswert waren. Hiermit muss es nach wie vor sein Bewenden haben. Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323 ZPO beseitigt werden. Der Kläger hatte nicht einmal im letzten Unterhaltsabänderungsverfahren, welches vorliegendem Abänderungsverfahren vorausgegangen ist, ansatzweise versucht darzustellen, dass die ursprünglich bestehenden Altschulden, mit deren Geltendmachung er gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nach wie vor ausgeschlossen ist, in den Folgejahren getilgt worden sind und er im Folgenden notwendigerweise neue Schulden hatte begründen müssen. Der Vortrag des Klägers in hiesigem Verfahren stellt sich als Fortschreibung seines Vortrages in den vorhergehenden Verfahren dar. Schon daraus erhellt, dass der Kläger nach wie vor hiernach präkludiert ist und auch Billigkeitsgesichtspunkte nicht dazu führen können, dass der Grundsatz der bestehenden Rechtskraft durchbrochen werden darf.

4.

Dem Kläger ist auch nicht (fiktiv) mehr hinzugerechnet worden, als im Vorprozess. Vielmehr hat der Senat den in den Betriebsunterlagen ausgewiesenen "Schuldendienst" so berücksichtigt, wie er sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt.

5.

Der Senat ist auch nicht daran gehindert, das Durchschnittseinkommen des Klägers aus den Jahren 2004 - 2006 zu bilden. Der Senat bleibt dabei, dass es nicht als überobligationsmäßig angesehen werden kann, wenn der Kläger auch nach Erreichung der Altersgrenze weiterhin im Erwerbsleben tätig ist. Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit keine ausreichende Altersvorsorge getroffen hat, nötigt ihn nunmehr dazu, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger hat - wie der Senat bereits im Vorprozess ausgeführt hat - seine Lebensplanung so eingestellt, dass er auch nach Erreichen der Altersgrenze für seinen Lebensunterhalt aktiv sorgen muss. Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes - insbesondere nach Neuregelung der Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt - besteht keine Veranlassung, die rechtliche Situation vorliegend anders zu beurteilen. Aufgrund des Alters der Parteien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Einkommenssituation der Parteien wesentlich verbessert. Nach Auffassung des Senats stellt sich die Gesamtsituation der Parteien wirtschaftlich so dar, dass sie nunmehr über etwa gleich hohe Einkünfte verfügen. Aufgrund der Altersstruktur der Parteien und der lange zurückliegenden Scheidung und der Tatsache, dass eine Verselbständigung der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr eintreten kann, erscheint es daher geboten, ehebedingt auch von einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts abzusehen. Billigkeitsgesichtspunkte sprechen gegen eine solche Abänderung (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 2644, 2645).

Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12 x 708,00 € = 8.496,00 €.

Ende der Entscheidung

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