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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 4 UF 238/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14. Dezember 2005 - 31 F 404/03 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 621e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin jedenfalls nicht die Zahlung einer höheren Ausgleichsrente als vom Familiengericht ausgesprochen verlangen. Tatsächlich schuldet die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Februar 2003 lediglich die Zahlung einer Ausgleichsrente von 82,69 € monatlich. Der Senat sieht sich jedoch im Hinblick auf das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verschlechterungsverbot an einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers und Beschwerdeführers gehindert (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25 Auflage 2005, § 621 e, Rn. 67 ff).

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente gemäß § 1587g Abs. 1 BGB zu zahlen hat. Beide Parteien haben eine Altersversorgung erlangt. Der Antragsteller kann daher verlangen, dass ihm die Antragsgegnerin eine monatliche Geldrente in Höhe der Hälfte der von ihr in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente bei der Pensionskasse E entrichtet.

Streit herrscht allerdings zwischen den Parteien über die Berechnung dieser Ausgleichsrente, da die Antragsgegnerin während der Ehezeit in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt war und erst nach Ende der Ehezeit eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der zu Grunde zu legenden Betriebsrente auf eine fiktive Berechnung dahin abzustellen ist, dass nur der Rentenverlauf bei zu unterstellender Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung lediglich solcher Zeiten, die sich auf die während der Ehezeit ausgeübte Teilzeittätigkeit beziehen, war deswegen geboten, weil die Wertänderungen infolge einer vollschichtigen Tätigkeit nach Ehezeitende keinen Bezug zur Ehezeit haben. Sie beruhen nämlich auf einer arbeitszeitabhängigen Einkommenserhöhung ohne Bezug auf die Ehezeit (vgl. Münchner Kommentar, Bearbeiter Glockner, 4. Auflage 2000, BGB; § 1587g Rn 21). Das wird dem Grunde nach auch vom Antragsteller nicht anders gesehen.

Soweit der Antragsteller sich nunmehr in seinem Schriftsatz vom 18.07.2006 ( Blatt 173 GA ) gegen die vom Senat ins Auge gefasste konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs wehrt, ist der vorgebrachte Einwand nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung zu widerlegen. Unzutreffend ist nämlich der Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den Beträgen von 6.226,96 € und 491,01 € um die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin zur betrieblichen Altersversorgung handelt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beträgen gemäß der Auskunft der Pensionskasse E vom 21. Juni 2005 ( Blatt 113 - 115 GA ) eindeutig um die zu erwartende ( fiktive ) Gesamtrente für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung. Die tatsächlich während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften belaufen sich nach der o.g. Auskunft ( Blatt 114 GA, Zeilen 1 - 19 ) bezüglich der betrieblichen Altersversorgung ( ohne Weihnachtsgeld ) auf 3.609,68 DM ( = 1.845,60 € ).

Der Senat ist der Auffassung, dass für die Berechnung der Ausgleichsrente das Verhältnis zwischen den gemäß Auskunft der Pensionskasse E vom 21. Juni 2005 (vgl. Bl. 113, 114 GA) während der Ehezeit von 1963 bis zum 28. Februar 1982 (Ende der Ehezeit) erworbenen Anwartschaften von 3.609,68 DM ( = 1.845,60 € ) und der bei einer für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung zu erwartenden fiktiven Gesamtrente von 6.226,96 € zu berücksichtigen ist, wobei der Jahresbetrag für 1982 mit 2/12 in Ansatz gebracht wurde. Dieses Verhältnis beträgt somit 1.845,60 € / 6.226,96 € = 0,2964. Insoweit weicht der Senat von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB ab, wonach grundsätzlich der Ehezeitanteil betrieblicher Altersversorgungen nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen ist. Diese Abweichung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin beitragsorientiert ist und § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus einer Zeit stammt, als die neueren Entwicklungen bei privaten betrieblichen Altersversorgungen noch nicht vorauszusehen waren ( vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 a Rn. 202; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage, § 1587 a Rn. 66; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112 m.w.N. ). Da die Frage der Abweichung vom Zeit-Zeit-Verhältnis, das der Antragsteller gemäß seinem Schriftsatz vom 25.072006 angewendet wissen will, grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Entscheidung - soweit ersichtlich - hierzu noch nicht ergangen ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Für die Weihnachtsvergütung ist mit dem gleichen Verhältnis zu rechnen. Laut Auskunft der Pensionskasse E vom 21.06.2005 beträgt die fiktive Gesamtanwartschaft bei der Weihnachtsvergütung für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung 491,01 € ( vgl. Blatt 113, 115 GA ). In die Ausgleichsberechnung sind damit 491,01 € * 0,2964 = 145,54 € einzustellen.

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 25.07.2006 eine "Summe der Jahreszahlungen von 12.362,84 €" nennt, handelt es sich hierbei erkennbar um die tatsächliche jährliche Ruhegeldanwartschaft der Antragsgegnerin bei späterer Vollzeitbeschäftigung nach dem Ehezeitende. Hierauf ist aber, wie oben ausgeführt, gerade nicht abzustellen.

Der von der Antragsgegnerin geschuldete monatliche Ausgleichsbetrag beliefe sich somit auf ( 1.845,60 € + 145,54 € ) / 12 / 2 = 82,96 €. Da die Antragsgegnerin die amtsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht angegriffen hat, musste es unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes bei der Entscheidung des Familiengerichts verbleiben. Auf §§ 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 BGB kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Die §§ 1587 g, 1587 d BGB dienen nicht der Umgehung des Verschlechterungsverbotes. Die dortige Regelung bezieht sich vielmehr auf die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen bei einer wesentlichen Veränderung der Umstände nach der Scheidung. Gegen eine fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung sind die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen. Ein (Anschluss)Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nicht eingelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 € ( § 99 Abs. 3 Zif. 2 KostO ).

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