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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 4 UF 252/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1573 Abs. 5 a.F. | |
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 a.F. | |
BGB § 1578 b | |
BGB § 1578 b Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brühl vom 20.11.2007 - 31 F 121/05 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 203,00 € nachehelichen Unterhalt verurteilt.
In dieser Höhe ist der Antragsteller leistungsfähig und die Antragsgegnerin bedürftig. Befristungsgründe bestehen nicht.
Im Rahmen des Berufungsvorbringens war lediglich nochmals zu überprüfen, wie hoch das Erwerbseinkommen des Antragstellers ist und ob sowie ggfls. in welcher Höhe vom Erwerbseinkommen des Antragstellers außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Darüber hinaus war zu klären, in welcher Höhe der Antragsgegnerin ein Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet werden kann.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 14.03.2008 rechtskräftig geschieden, so dass für die Unterhaltsberechnung die Einkommensverhältnisse der Parteien im Jahre 2008 maßgeblich sind. Da noch keine gesicherten Erkenntnisse für das nachhaltige Durchschnittseinkommen im Jahre 2008 vorliegen, hat der Senat auf die Jahreswerte zum Einkommen des Antragstellers für 2007 zurückgegriffen, die ein weit gehend verlässliches Bild über das Durchschnittseinkommen des Antragstellers wiedergeben.
Unter Zugrundelegung der bis dahin aufgelaufenen Jahreswerte aus der Entgeltabrechnung für November 2007 (Bl. 98 GA) - die letzte Monatsabrechnung für Dezember 2007, die die verlässlichsten Einkommenswerte für das Jahr 2007 ergeben würde, liegt nicht vor - und unter Berücksichtigung des Monatserwerbseinkommens für Dezember 2006 entsprechend der Dezemberentgeltabrechnung 2006 (Bl. 101, 102 GA) ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von 42.340,26 €.
Steuermindernd sind hiervon berufsbedingte Fahrtkosten mit 90,00 € monatlich oder 1.080,00 € jährlich in Abzug zu bringen. Zwar meint der Senat - auch in Ansehung der Senatsentscheidung vom 15.08.2006 ( 4 UF 19/06 OLG Köln ) -, dass der Antragsteller nach wie vor nur sehr pauschal vorgetragen hat, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar sei, in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Wohnung zu finden, so dass er nur geringe oder gar keine berufsbedingten Fahrtkosten hätte. Gleichwohl geht der Senat für den Antragsteller günstig mit dem Familiengericht von fiktiven berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 90,00 € aus. Das entspricht einer Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz von etwas über 8 Kilometern. Auch unter verständiger Würdigung der persönlichen Belange des Antragstellers erscheint es dem Senat allenfalls gerechtfertigt, die genannten Kosten als angemessen zu betrachten. Richtig weist der Antragsteller daraufhin, dass ihm bei einer fiktiv niedrigeren Berechnung seiner berufsbedingten Fahrtkosten auch nur diese steuermindernd in Ansatz gebracht werden können.
Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von 42.340,26 € und einem zu berücksichtigenden Steuerfreibetrag von 1.080,00 € ( Fahrtkosten ) sowie 2.436,00 € ( Jahreswert der titulierten Unterhaltszahlungen ), insgesamt also 3.516,00 €, ergibt sich für das Jahr 2008 folgende Berechnung des Nettoeinkommens des Antragstellers:
Bruttolohn: | 42.340,26 € |
eingetragener Freibetrag: | 3.516,00 € |
LSt-Klasse 1 | |
Kinderfreibeträge 0,5 | |
Lohnsteuer: | -7.465,00 € |
Solidaritätszuschlag | -357,06 € |
Rentenversicherung (19,9 %) | -4.212,86 € |
Arbeitslosenversicherung (3,3 %) | -698,61 € |
Krankenversicherung AN-Anteil (13,8 % / 2 + 0,9 %) | -3.302,54 € |
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) | -359,89 € |
Jahresnettolohn: | 25.944,30 € |
Monatsnettolohn: 25.944,3 / 12 = | 2.162,03 €. |
Abzuziehen hiervon sind die Aufwendungen für die Pensionskasse. Der Beitrag zur Pensionskasse beträgt monatsdurchschnittlich 58,96 €. Bei dem vom Familiengericht mit 54,43 € angenommenen Beitrag handelt es sich um den 12/13-Betrag. Denn der Beitrag wird, soweit ersichtlich, 13 mal erhoben. Er wird nämlich im November 2007 mit der einmaligen Sonderzahlung verdoppelt (vgl. Bl. 98 GA).
Der Senat geht - wie oben ausgeführt - von berücksichtigungsfähigen fiktiven berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 90,00 € aus.
Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass pauschale berufsbedingte Kosten von 5 % des Bruttolohns nicht angesetzt werden können.
Nicht mehr abzuziehen sind die vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberanteil). Ausweislich der Lohnabrechnung November 2007 wie auch Juli 2007 werden insoweit keine Zahlungen mehr abgeführt.
Wie im Verhandlungstermin eingehend mit den Parteien erörtert, kann der Antragsteller keine Kreditraten mehr einkommensmindernd abziehen. So hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass er bei der P-Bank deshalb noch Kreditraten abzubezahlen hat, weil er bisher nicht kontinuierlich seine Schulden getilgt hat. Dies kann aber nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Schließlich ist deren Unterhaltsanspruch in der Vergangenheit gerade deswegen um die vom Antragsteller behaupteten geleisteten Kreditraten gekürzt worden. Gleiches gilt für die Kreditraten bei der T-Bank sowie bei der G Finanz AG.
Bei dem Kredit bei der T-Bank handelt es sich zudem um einen Kfz-Leasing- Kredit. Kosten für die Anschaffung bzw. Unterhaltung eines PKW können aber einkommensmindernd nur insoweit geltend gemacht werden, als diese berufsbedingt sind. Solche Kosten werden aber mit der Kilometerpauschale abgegolten. Die weiteren Kfz-Kosten sind solche des täglichen Bedarfs, die nach der Trennung der Parteien dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr entgegengehalten werden können, auch wenn sie während des Bestandes der Ehe angefallen waren und somit dem allgemeinen Bedarf der Familie nicht zur Verfügung standen. Denn nunmehr kann das Kfz gerade nicht mehr als Familienfahrzeug genutzt werden, sondern steht allein dem Antragsteller zur Verfügung.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die Kredite seien nur deswegen unregelmäßig bedient worden, weil er zu Unrecht zu überhöhten Unterhaltsleistungen mit Senatsurteil vom 12.08.2006 - 4 UF 19/06 OLG Köln - verurteilt worden sei. Er habe nicht Trennungsunterhalt von 202,00 € monatlich und die Kreditraten gleichzeitig zahlen können. Es geht zu Lasten des Antragstellers, wenn ihm aufgrund unvollständigen bzw. unsubstantiierten Vortrags ein zu hohes Einkommen im Trennungsunterhaltsverfahren zugerechnet worden sein sollte. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen keinen Schichtdienst mehr leisten kann. Nach Auffassung des Senates wurde hierzu erstmals in vorliegendem Verfahren ausreichend konkret vorgetragen. Mit dem Familiengericht geht nunmehr auch der Senat aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. I vom 05.06.2007 (Blatt 65 - 74 UA UE) davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des attestierten Schlafapnoesyndroms die Ableistung von Wechselschichten nicht mehr zumutbar ist.
Das für den Antragsteller ermittelte Monatsnettoeinkommen von 2.162,03 € reduziert sich damit noch wie folgt:
1. Monatsnetteinkommen | 2.162,03 € |
2. ./. angemessener fiktiver Fahrtkosten | -90,00 € |
3. ./. Beiträge zur Pensionskasse | -58,96 € |
4. Bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers | 2.013,07 € |
Der Antragsteller ist seiner am 07.01.1990 geborenen Tochter U vorrangig unterhaltspflichtig. Der Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2008, beträgt in der 4. Altersstufe nach der 3. Einkommensgruppe 295,00 € monatlich. Für den Trennungsunterhalt stehen daher zur Verfügung:
1. Bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers | 2.013,07 € |
2. Abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt | -295,00 € |
3. Restliches Netteinkommen des Antragstellers | 1.718,07 € |
Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen muss. Auch nach Auffassung des Senates kann das vom Familiengericht angenommene von der Antragsgegnerin realistischerweise erzielbare Bruttoeinkommen mit rund 1.400,00 € bemessen werden. Soweit der Antragsteller die Berufsbiografie der Antragsgegnerin kritisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Schließlich hat die Antragsgegnerin lange mit dem Antragsteller in einer Ehe zusammengelebt, in der die vornehmliche Hausfrauentätigkeit und Kinderbetreuung der Antragsgegnerin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Nunmehr wird der Antragsgegnerin kaum noch eine Tätigkeit in einem gehobenen Beruf möglich sein, die ein höheres Einkommen als 1.400,00 € brutto ergeben könnte. Die jetzt fast 49- jährige Antragsgegnerin hat mit 20 Jahren geheiratet und 2 Kinder groß gezogen. Sie war seit der Eheschließung über 25 Jahre weder in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsgehilfin noch in dem nach der Berufsausbildung ausgeübten Beruf der Justizangestellten tätig. Es kann nicht erwartet werden, dass die Klägerin in diesen Berufen nochmals Anschluss finden wird und auch nur annähernd die dort erzielbaren Verdienste wird erzielen können, die erzielbar wären, wenn sie ohne die Ehe und der in ihr übernommenen Haushaltsführung und Kindererziehung in diesen Berufen tätig gewesen wäre und sich durch Fortbildung entsprechend hätte weiter entwickeln können. Es dürfte für die Antragsgegnerin schon schwer sein, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie den angemessenen Eigenbedarf von 1.000,00 € verdienen kann.
Ausgehend von einem Monatsbruttoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.400,00 € ergibt sich folgendes Nettoeinkommen:
Bruttolohn: | 1.400,00 € |
Lohnsteuer ( LSt-Klasse 2; Kinderfreibeträge 0,5 ) | -70,91 € |
Rentenversicherung (19,9 %) | -139,30 € |
Arbeitslosenversicherung (3,3 %) | -23,10 € |
Krankenversicherung AN-Anteil (13,8 % / 2 + 0,9 %) | -109,20 € |
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) | -11,90 € |
Nettolohn | 1.045,59 € |
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin beläuft sich somit auf jedenfalls zuerkannte 203,00 €. Dies ergibt sich aus folgender Unterhaltsberechnung:
Bereinigter Nettolohn des Antragstellers | 1.718,07 € |
Nettolohn der Antragsgegnerin | -1.045,59 € |
Differenzeinkommen der Parteien | 672,48 € |
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin: 3 / 7 * 698,48 € (gerundet) | 288,00 € |
Hierbei sind evt. berufsbedingte Fahrtkosten der Antragsgegnerin und sonstige mögliche Abzüge nicht ein Mal berücksichtigt.
Auch der angemessene Selbstbehalt des Antragstellers ist deutlich gewahrt.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht zu befristen oder der Höhe nach zu beschränken.
Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat sich keine grundlegende rechtliche Änderung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu erfordert. Vielmehr kodifiziert die Vorschrift des § 1578 b BGB die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gilt aber auch, dass eine Billigkeitsentscheidung aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu treffen ist. Danach erscheint eine Befristung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Allerdings scheidet bereits nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt. So führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (FamRZ 2007, 793 - 800) aus, das Gesetz lege in § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht komme. Wie er mehrfach ausgeführt habe, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.), den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stelle das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung seien zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen". Jeder einzelne Umstand lasse sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem würden beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutliche, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte sei Aufgabe des Tatrichters, der im Rahmen der Billigkeitsprüfung die maßgebenden Rechtsbegriffe und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände zu berücksichtigen habe (BGH a.a.O. m.w.N.).
Diese zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung ergangene Rechtsprechung bleibt in ihren Grundzügen - erweitert auf alle Unterhaltstatbestände - anwendbar, auch wenn durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit der Bestimmung des § 1578 b BGB eine Neuregelung getroffen wurde (vgl. auch Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 1578 b Rn. 1 ff. und die dort zitierte bisherige Rechtsprechung des BGH).
Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die nunmehr fast 49-jährige Antragsgegnerin mit 20 Jahren geheiratet und zwei Kinder groß gezogen. Die Ehe dauerte von der Eheschließung am 08.01.1980 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 06.06.2005 (vgl. zu diesem Zeitpunkt bei der Bestimmung der Dauer der Ehe Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) über 25 Jahre. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit, in der die Antragsgegnerin nur hin und wieder sporadisch geringfügig erwerbstätig war, eine starke wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten mit der Folge einer ehezeitbedingt wachsenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller entstanden ist, die auch in absehbarer Zeit aufgrund der ehebedingten Umstände in beruflicher Hinsicht nicht wird behoben werden können. Je mehr aber die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf ehebedingten Umständen beruht, desto weniger kommt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Beschränkung des Anspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 15).
Nach alledem war die Berufung des Antragstellers einschließlich seines Antrags auf Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet nach § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Gegenvorstellung des Antragstellers vom 28.05.2008 gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Senats im Termin vom 13.05.2008 nicht statt zu geben war. Es bleibt bei der Erfolglosigkeit der Berufung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.436,00 € (12 x 203,00 €).
Ende der Entscheidung
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