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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 4 UF 31/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 620 a Nr. 1
BGB §§ 1666 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 249/06 4 UF 30/07 4 UF 31/07

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 10. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners zu 1 vom 01.12.2006 und 09.02.2007 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22.11.2006 und 23.01.2007- alle 42 F 511/06 EA SO - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Durchführung von Maßnahmen der Erziehungshilfe und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf das Jugendamt der Stadt C übertragen werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 vom 09.02.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 07.02.2007 - 42 F 511/06 EA SO - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners zu 1 vom 15.11.2006/28.02.2007, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsteller zu verpflichten, die betroffenen Kinder an den Antragsgegner zu 1 herauszugeben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Anordnung trägt der Antragsgegner zu 1.

Gründe:

Die gemäß §§ 621 g, 621 Abs. 1 Nr. 1, 620 a Nr. 1, 620 c ZPO bezüglich der Sorgerechtsregelungen zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerden des Antragsgegners zu 1 sind unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 - Eltern der betroffenen Kinder - mit Beschluss vom 15.11.2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.11.2006 (Blatt 4, 4 R; 51 - 52 R GA) die elterliche Sorge für die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und der Durchführung von Maßnahmen der Erziehungshilfe sowie mit Beschluss vom 23.01.2007 (Blatt 267, 267 R GA) der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens entzogen und mit nicht angreifbarem Beschluss vom 07.02.2007 (Blatt 275, 276 GA) angeordnet, dass die begleiteten Umgangs- und Telefonkontakte des Antragsgegners zu 1 mit seinem Sohn Z einstweilen ausgesetzt werden.

Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass die betroffenen Kinder durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung erheblich gefährdet erscheinen ( §§ 1666, 1667 BGB ) und vorläufige Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung bis zur Klärung der Sachlage erforderlich sind. Insbesondere ist zu klären, ob der Antragsgegner zu 1 erziehungsgeeignet ist oder ob aus Kindeswohlgesichtspunkten die ( teilweise ) Entziehung der elterlichen Sorge notwendig ist. Da der Antragsgegner zu 1 alles unterlässt, um an der Klärung dieser Fragen mitzuwirken, vielmehr durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Bemühungen des Jugendamtes zur Sachaufklärung hintertreibt, waren die vom Familiengericht angeordneten Maßnahmen geboten.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung und ohne erneute Anhörung der Beteiligten und der betroffenen Kinder im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der Sachverhalt in erster Instanz ausreichend aufgeklärt worden ist. Das Verfahren in Familiensachen u. a. nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - Regelung der elterlichen Sorge bzw. eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für ein Kind - bestimmt sich gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO grundsätzlich - wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Danach ist eine mündliche Verhandlung in Sorgerechtsverfahren nicht unbedingt erforderlich. Dies ergibt sich u. a. auch aus den Vorschriften der §§ 53 a und 53 b FGG. Dort ist die mündliche Verhandlung für das Zugewinnausgleichs- und das Versorgungsausgleichsverfahren geregelt. Dagegen bestimmt § 50 a FGG lediglich, dass in Verfahren über die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind die Eltern anzuhören sind. Die Anhörung dient vor allem der Sachaufklärung, aber auch der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs. Dabei hat die grundsätzlich freigestellte mündliche Verhandlung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Funktion und Bedeutung des § 128 Abs. 1 ZPO, wie das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht den strengen Regeln des zivilprozessualen Verfahrens folgt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 877 m. w. N.). So sind konkrete Sachanträge weit gehend frei gestellt und das Gericht ist in aller Regel an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Zur Überzeugung des Senats ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt worden. Die Kindeseltern wie auch die betroffenen Kinder sind während des familiengerichtlichen Verfahrens durch das Familiengericht angehört worden. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte vor, dass sich der in den angegriffenen Beschlüssen vom Familiengericht festgestellte Kindes- und Elternwille entscheidend geändert hätte. Eine weitere Sachaufklärung zur Feststellung bisher nicht bekannter Tatsachen, die den zu beurteilenden Lebenssachverhalt in einem anderen Licht darstellen ließen, ist nicht zu erwarten. Das rechtliche Gehör aller Beteiligter ist ausreichend gewahrt. Die endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Das Familiengericht hat bei seinen Entscheidungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße beachtet, indem es nur die erforderlichen Teilbereiche des Sorgerechts bezüglich der betroffenen Kinder den Kindeseltern entzogen hat. Es kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass bezüglich der betroffenen Kinder sorgerechtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind.

Die Entscheidung des Familiengerichts, nach der die Trennung der Kinder von ihren Eltern vollzogen worden ist, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 1 mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht vereinbar, da ein schwerwiegendes - möglicherweise unverschuldetes - Fehlverhalten der Eltern und damit korrespondierend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denen nicht anders als durch den teilweisen - möglicherweise bis zur endgültigen Klärung der Kindeswohlfrage zeitlich begrenzten - Entzug der elterlichen Sorge begegnet werden kann. Zwar berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f. = NJW 1968, 2233). Vielmehr muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfG, NJW 1982, 1375 ). Wenn Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicher zu stellen. Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233 ff). So dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).

Dabei kann das Wohl des Kindes gefährdet sein, ohne dass die Eltern ein Schuldvorwurf trifft oder jedenfalls ihr Verschulden bewiesen werden kann: So können Eltern trotz bestem Willen und persönlichem Einsatz der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sein. Die Feststellung eines Verschuldens bereitet insbesondere dann erhebliche Schwierigkeiten, wenn die Uneinsichtigkeit und die Unbelehrbarkeit der Eltern bzw. eines Elternteils - hier des Antragsgegners zu 1 - darin besteht, dass er sich unter Berufung auf sein vermeintlich uneingeschränktes Elternrecht jeglicher Sachaufklärung zu entziehen versucht. So wertet der Antragsgegner zu 1 die getroffenen familiengerichtlichen Maßnahmen auch als Schuldvorwurf und Bestrafung, wobei er diesen Vorwurf weit von sich weist und als allein Verantwortliche an der ganzen "Misere" seine Frau, die Antragsgegnerin zu 2, benennt, die sich diesen Vorwurf auch bereitwillig zuschreiben lässt, obwohl sie, die unbestritten psychisch schwer krank ist, doch gerade in erster Linie das Opfer des gewalttätigen Verhaltens des Antragsgegners zu 1 geworden ist.

Die in §§ 1666, 1666 a BGB getroffene Regelung dient dem Ziel, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen möglichst umfassenden Schutz des Kindes zu schaffen.

Der Gesetzgeber ging in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG davon aus, dass die Trennung der Kinder von ihren Eltern den stärksten Eingriff in das Elternrecht darstellt; sie darf danach nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Aus diesem Grund wurde abweichend von dem Regierungsentwurf (BT-Dr 8/111) auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Vorschrift des § 1666 a BGB eingefügt. Mit dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, dass die Trennung des Kindes von seinen Eltern nur zulässig ist, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefahr für das Kind abzuwenden. Dabei können nur das Kindeswohl und das Elternrecht und nicht der erforderliche Aufwand bestimmend für die notwendigen Hilfen sein. § 1666 a Abs. 2 BGB verdeutlicht, dass der Entzug des gesamten Personensorgerechts nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Gerichte haben hiernach zunächst zu versuchen, etwa durch Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote und Verbote die Gefahr von dem Kinde abzuwehren. Nur wenn anzunehmen ist, dass diese Mittel nicht ausreichen, darf das schärfste Mittel des teilweisen oder vollständigen Entzugs der Personensorge angewandt werden (vgl. hierzu BT-Dr 8/2788, S. 59 f.).

Danach hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es dem Familienrichter ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen.

Das Familiengericht hat besonders zu berücksichtigen, dass, wenn ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt wird, dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist, der in gleicher Intensität auch das Kind selbst trifft. Zugleich liegt in dem Entzug der Personensorge die Feststellung des Gerichts, dass die Eltern als Erziehungsberechtigte versagt haben. Diese Beurteilung ihrer Persönlichkeit berührt die Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 171, 181 = NJW 1981, 217 ff).

Die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Trennung des Kindes von der Familie ist somit oberstes Verfassungsgebot, nach dem sich die Familiengerichte bei der Auswahl der zu treffenden sorgerechtlichen Entscheidung zu richten haben ( vgl. zu Vorstehendem: BVerfG NJW 1982, 1379, 1380 ).

Nach Auffassung des Senates hat das Familiengericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit den getroffenen Maßnahmen gewahrt. Der vom Familiengericht verfolgte Zweck der teilweisen Sorgerechtsentziehung bezüglich der betroffenen Kinder ist unter der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der §§ 1666, 1666 a BGB mit der verfolgten Zielrichtung verhältnismäßig. Er kann nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden.

Dabei ist zu beachten, dass die betroffenen Kinder über Jahre hinweg Zeugen von Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber ihrer Mutter geworden sind. Das Verhalten der Mädchen und ihre Äußerungen u.a. bei ihrer Anhörung am 15.11.2006 ( Blatt 13 - 15 GA ) lassen erkennen, dass diese Gewaltanwendung als "Konfliktlösung" akzeptieren und weit gehend der Mutter die Schuld für die Auseinandersetzungen in der Familie geben. Hierbei wirkt der Antragsgegner zu 1 nicht etwa meinungskorrigierend auf seine Kinder ein, sondern verstärkt die Vorstellungswelt seiner Kinder, indem er seine Frau, die Mutter seiner Kinder, teilweise als Simulantin und jedenfalls eigentliche Quelle des Unfriedens darstellt.

Gerade im Zusammenhang mit der vorhandenen Neigung des Antragsgegners zu 1 zu Gewalttätigkeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Konfliktsituationen auch gegenüber seinen Kinder Gewalt anwendet. So ist der Senat der Auffassung, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass der Antragsgegner zu 1 seinem Sohn Z gegenüber wiederholt handgreiflich geworden ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen von Z anlässlich seiner Anhörung durch den Familienrichter wie auch seinen Äußerungen dritten Personen gegenüber. Auch kann nicht verkannt werden, dass der Antragsgegner zu 1 die dominierende Persönlichkeit der Familie ist, deren Druck die Kinder wie auch die Mutter nicht stand halten können.

Insbesondere der Kindesvater muss erkennen und diese Erkenntnis muss ihm vermittelt werden, dass es nicht um seine Bevormundung geht. Vielmehr soll er durch die Hilfe und Mitwirkung Dritter in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich, alleine seine Kinder erziehen zu können. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter - wie sie selbst einsieht - derzeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Personensorge auszuüben.

Dem Kindesvater ist vorzuwerfen, dass er mit der familiären Situation in der Vergangenheit nicht zurecht gekommen ist, was immer wieder zu teilweise erheblichen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner kranken Frau auch in Gegenwart der Kinder geführt hat. Anlässlich des letzten Vorfalls am 14.11.2006, der zu vorliegendem Sorgerechtsverfahren geführt hat, wurde auch laut Polizeibericht festgestellt ( Blatt 22 - 24 GA ), dass die betroffenen Kinder einen verängstigten Eindruck machten und erkennbar wegen der Vorkommnisse litten. Auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten kam es in Gegenwart der Kinder zu Widerstandsleistungen. Auch war aufgefallen, dass die Wohnungstür verbarrikadiert und weder von außen noch von innen nutzbar war. Zu betreten war das Haus nur über die Garage, den Wintergarten und schließlich den Keller. Der polizeiliche Sachverhaltsbericht ( Blatt 25 - 27 GA ) schildert schließlich nochmals das Verhalten der betroffenen Kinder während des Polizeieinsatzes. Hier war es insbesondere Z , der über seine Ängste gegenüber dem Vater berichtete. So gab er an, vom Vater schon mal geschlagen worden zu sein, als er anlässlich von gewalttätigen Auseinandersetzungen seiner Eltern erklärt habe, er könne diese nicht mehr ertragen. Auch versuchte der Antragsgegner seine Tochter B gegen die einschreitenden Polizeibeamten zu beeinflussen, anstatt darauf hinzuwirken, dass der Polizeieinsatz nicht in Gegenwart der Kinder eskalierte.

Auch das weitere Verhalten des Antragsgegners zu 1 in anliegendem Sorgerechtsverfahren lässt eine ( beginnende ) Einsichtsfähigkeit nicht erkennen. Er möchte die Traumatisierung seiner Kinder aufgrund der bis zum 14.11.2006 bestehenden häuslichen Situation nicht wahr haben. Er versucht sein Verhalten als durch die Krankheit seiner Frau notwendig bedingt und erforderlich zu rechtfertigen und alle Schuld der Mutter zuzuschreiben, was die Kinder auch schon weit gehend verinnerlicht haben. So beschäftigt er sich in seinen Schriftsätzen auch weniger mit der konkret herrschenden Lage seiner Kinder, sondern vielmehr mit Rechtfertigungsversuchen seines Verhaltens und Schilderungen angeblichen Fehlverhaltens seiner Ehefrau in der Vergangenheit.

Immer wieder versucht er seine Kinder zu beeinflussen und gegen das Jugendamt bzw. die Heimmitarbeiter aufzubringen. An einer Aufarbeitung des Konfliktstoffes auch unter seiner Mitarbeit scheint er nicht interessiert. Bevor nicht sachverständigerseits geklärt ist, in welchem Umfang ein Verbleiben der Kinder beim Vater ohne Kindeswohlgefährdung möglich ist, muss es nach Auffassung des Senates aus Präventionsgründen bis zur objektiven Klärung bei den amtsgerichtlich angeordneten Maßnahmen vorläufig verbleiben. Der Zustand wird sich um so schneller normalisieren, je bereiter auch der Antragsgegner zu 1 Hilfe Dritter annimmt.

Auch die bei Gericht am 21.03.2007 eingegangene Stellungnahme der Verfahrenspflegerin ( Blatt 505, 506 GA ) gibt dem Senat keine Veranlassung für eine abändernde Entscheidung. Die derzeitige Isolierung der Kinder vom Kindesvater erscheint geboten, um eine unbeeinflusste Aufarbeitung der Probleme - so insbesondere bei Z - zu ermöglichen.

Auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.04.2007 (Bl. 572 ff. GA) geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hat noch ein Mal geprüft, ob die Einschränkung der Grundrechte des Antragsgegners, die mit der angefochtenen Entscheidung verbunden ist, unter dem Blickwinkel der §§ 1666 ff. BGB geboten ist und bejaht dies aus den bereits oben dargestellten Gründen weiterhin.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

Der Antragsgegner hat zu den Hinweisen des Senats vom 08.02.2007 (Bl. 182 GA) sowie den angegriffenen Entscheidungen umfangreich Stellung genommen.

Eine Entpflichtung der Verfahrenspflegerin kommt nicht in Betracht. Diese nimmt in verantwortlicher Weise die Kindesinteressen wahr. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass bei der zugespitzten Situation zwischen dem Kindesvater und dem Jugendamt die Einschaltung einer neutralen dritten Person, die allein die Interessen der Kinder wahr zu nehmen hat, geboten ist.

Aus dem oben Gesagten folgt, dass der Antrag des Antragsgegners zu 1 auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Kindesherausgabe zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert: 4.500,00 € (§ 30 Abs. 3 und 2 KostO)

Ende der Entscheidung

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