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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 4 UF 38/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 291 Abs. 1
BGB § 291 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1373
BGB § 1374 Abs. 1
BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1378 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Bonn - 40 F 183/05 GÜ - teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 84.204,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Klageabweisung.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat, nachdem diese ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2008 teilweise zurückgenommen hat, in dem noch verfolgten Umfang Erfolg.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 84.204,51 € zu.

Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit der Berufung, dass das Familiengericht die Endvermögen beider Parteien nicht zutreffend ermittelt habe, so dass das Familiengericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass eine Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin nicht bestehe.

Auch nach Auffassung des Senates ist davon auszugehen, dass der Antragsteller während der Ehe einen Zugewinn von 168.409,02 € erwirtschaftet hat, während die Antragsgegnerin keinen Zugewinn erzielt hat, so dass die Klägerin gegen den Antragstellerin eine Zugewinnausgleichsforderung von 84.204,51 € hat.

Gemäß § 1378 Abs.1 BGB kann, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten ( hier des Antragstellers ) den des anderen ( hier der Antragsgegnerin ) übersteigt, letzterer die Hälfte des Überschusses, welchen der andere Ehegatte erzielt hat, als Ausgleichsforderung verlangen. Zugewinn nach § 1373 BGB ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Nach § 1374 Abs. 1 BGB gilt als Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, wobei die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie bei Eintritt des Güterstandes, die Ehe wurde am 11.11.1988 geschlossen, kein Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB besaßen.

Allerdings herrscht Streit zwischen den Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Parteien über sogenanntes - zum Anfangsvermögen zählendes - privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB verfügten. Privilegiertes Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist solches Vermögen. welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Ausgehend von der Aufstellung im angegriffenen Urteil bezüglich der Zuwendungen Dritter ( Mutter und Großonkel der Antragsgegnerin ) an die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes, die von den Parteien der Höhe nach auch bezüglich der indexierten Werte nicht mehr konkret bestritten werden, verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls über ein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB von 337.224,45 €, welches das vom Amtsgericht festgestellte und von den Parteien nicht angegriffene Endvermögen der Antragsgegnerin von 139.245,00 € bei Weitem überstieg, so dass das Amtsgericht zutreffend den von der Antragsgegnerin während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn mit 0,00 € angenommen hat.

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin gemäß den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil die dort unter den Ziffern 1 bis 17 genannten Zuwendungen als Geschenk erhalten hat, während die unter den Ziffern 18 und 19 aufgeführten Beträge aus Erbschaften stammen. Nicht durchgreifend sind in diesem Zusammenhang die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach die der Antragsgegnerin als Geschenk zugewandten Beträge dieser allein geschenkt worden sind. Dies hat die Zeugin C. bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht glaubhaft bekundet ( vgl. Terminsprotokoll vom 28.11.2007, Blatt 189 ff. GA ). Die Zeugin G. hat darüber hinaus bestätigt (vgl. Terminsprotokoll vom 28.11.2007, Blatt 189 ff. GA ), dass der unter Ziffer 18 der Aufstellung im angegriffenen Urteil aufgeführte Betrag aus einer Erbschaft stammt. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da die angefallenen Schenkungen, soweit sie gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin grundsätzlich zuzurechnen sind, nur mit ihrem Hälftewert Berücksichtigung finden können.

Auch war zu berücksichtigen, dass ein Teil der der Antragsgegnerin als Geschenk zugewandten Beträge wohl zum Verbrauch bestimmt waren und somit nicht in das privilegierte Vermögen fallen. Der Senat sieht es jedenfalls wegen der Höhe der Beträge als nicht erwiesen an - die Antragsgegnerin trägt insoweit die Beweislast -, dass die unter den Ziffern 7, 10, 11 sowie 14 bis 16 genannten Beträge nicht lediglich zum Verbrauch bestimmt waren. Dabei spielt eine weitere Rolle, dass diese Beträge nicht nur der Höhe nach nicht unbedingt als Geschenk für die Verwendung in den Hausausbau zugeordnet werden können, sondern auch deswegen nicht, weil sie zeitlich relativ isoliert zugewendet worden sind, so dass es nahe liegt, dass sie dem Verbrauch durch die Familien und nicht der Finanzierung einer konkreten Baumaßnahme dienen sollten.

Dagegen erscheint es dem Senat durchaus glaubhaft, dass die übrigen Gelder allein für das gemeinsame Haus der Parteien verwendet worden sind. So hat auch der Antragsteller den hohen Finanzbedarf für den Ausbau des gemeinsamen Hauses dargetan. Zudem ist nicht ersichtlich, wo die in erheblicher Höhe zugewendeten Gelder ansonsten verblieben sein könnten, verfügte doch der Antragsteller selbst über ein ordentliches Erwerbseinkommen. So wendet sich der Antragsteller auch nicht in erster Linie dagegen, dass das Familiengericht davon ausgegangen ist, dass diese zugewendeten Gelder im Wesentlichen in den Ausbau des gemeinsamen Hauses geflossen sind. Seine Verteidigung geht vielmehr vor Allem dahin, dass die Schenkungen nicht an die Antragsgegnerin alleine sondern an die Eheleute gemeinsam erfolgt sind. Hiervon kann aber, wie oben bereits dargestellt, nicht ausgegangen werden. Es wäre im Übrigen auch für den Ausgang des Rechtsstreites unerheblich. Denn die Schenkungen, die an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Finanzierung des Hausausbaus geflossen sind, können dieser als privilegiertes Vermögen ohnehin nur zur Hälfte zugerechnet werden, da das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Parteien war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen der Antragsgegnerin und zur anderen Hälfte dem des Antragstellers zufloss. Die Vermögenssituation stellt sich daher gleich dar, sei es dass bereits von vorneherein eine Schenkung an beide Eheleute vorlag, sei es dass die an die Antragsgegnerin allein erfolgten Schenkungen für das gemeinsame Haus verwendet wurden. Allein die unter den Ziffern18 und 19 des Urteils genannten geerbten Beträge sind dem privilegierten Vermögen der Antragsgegnerin in vollem Wert zuzurechnen.

Die geschenkten Beträge dienten auch in dem obengenannten Umfang zum Hausbau. Der Vortrag der Antragsgegnerin zum "Verbrauch" und zur "Lebensführung" bzw. "zum Lebenszuschnitt" während der Ehe kann nur so verstanden werden, dass das ordentliche Einkommen des Antragstellers nicht ausgereicht hat, um den allgemeinen Lebensstandard und den "Hausbau" zu finanzieren. Daher ist - wie auch die Beweisaufnahme ergeben hat - das Geld der Mutter zur Finanzierung des Hauses notwendig gewesen. Damit liegt zwar eine vermögensmehrende Zuwendung vor, die aber, da - so auch die Aussage der Mutter der Antragsgegnerin - dem Hausbau dienend, nur zur Hälfte auf das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin anrechenbar ist ( so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 ). Denn soweit die Zuwendungen dem Hausbau dienten, ist zu berücksichtigen, dass das Anwesen im hälftigen Eigentum beider Eheleute stand und daher die Zuwendungen letztendlich der Klägerin und dem Beklagten zu gleichem Anteil auch zuflossen.

Nur soweit die Antragsgegnerin eigene selbständige Vermögensbildung vorgenommen hätte - was nicht feststellbar und auch im Einzelnen nicht vorgetragen ist - hätten die schenkweise zugewandten Beträge der Antragsgegnerin voll angerechnet werden können.

Aber auch bei nur hälftiger Zurechnung der oben aufgeführten Beträge kann kein Zugewinn der Antragsgegnerin während des Bestehens des Güterstandes festgestellt werden, da das ihr jedenfalls nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnende, zum Anfangsvermögen zählende privilegierte Vermögen ihr Endvermögen übersteigt.

Dagegen beträgt der vom Antragsteller erzielte Zugewinn 168.409,02 €.

Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, dass das Familiengericht beim Antragsteller von einem privilegierten Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB von 115.683,00 € ausgegangen sei, welches sein vermeintliches Endvermögen von 111.176,60 € übersteige, so dass auch er keinen Zugewinn während des Bestehens des Güterstandes erzielt habe. Tatsächlich habe der Antragsteller, der unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügt habe, Vermögensbildung während der Ehe nur betreiben können, weil ihm während der Ehe Zuwendungen der Antragsgegnerin zugeflossen seien. Bei richtiger Zuordnung der Vermögenszuwendungen betrage der vom Antragsteller erwirtschaftete Zugewinn 168.409,02 €, so dass sich eine Zugewinnausgleichsforderung von 84.204,51 € zu ihren Gunsten ergebe.

Der Antragsgegner verfügte weder über Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB noch über sog. dem Anfangsvermögen gleich stehendes privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB.

Der Antragsgegner hat keine schenkweisen, dem § 1374 Abs. 2 ZPO zuzuordnenden Zuwendungen seiner Eltern bzw. seines Bruders erhalten. Vielmehr waren diese Zuwendungen - wenn man sie denn als erwiesen ansieht - zum Verbrauch bestimmt. So hat die Antragsteller bis zum 23.06. 2000 Zuwendungen in Höhe von nicht indexierten 20.000,00 DM (Geschenk der Eltern) + 1.120,00 DM (Geburtstagsgeschenk) = 21.120 DM / 1,95583 = 10.798,48 € ( indexiert = 12.368,00 € ) sowie im Zeitraum 2001 - 2003 von seinem Bruder insgesamt 13.000,00 € (indexiert = 13.423,00 € ) erhalten.

Daneben wurde ihm zugewandt der 1/2-Grundstücksanteil einer Immobilie des Großonkels I. der Antragsgegnerin (S-Straße + G-Straße ) in Höhe eines nicht indexierten Wertes von 86.062,95 € ( indexiert 89.892,00 € ).

Die Zuwendung des 1/2-Anteils an der Immobilie erfolgte u.a. deswegen, weil ansonsten für den Ausbau des auf der Immobilie befindlichen Hauses kein Kredit hätte erlangt werden können. Außerdem wurde dem Großonkel eine lebenslange Leibrente gewährt. Den Hälftewert für die beiden Grundstücke nimmt der Senat entsprechend den bei den Akten befindlichen Unterlagen, auf die die Parteien Bezug nehmen, mit nicht indexierten 230.000,00 DM / 1,95583 = 117.597,13 € an. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, wobei das Amtsgericht dem Anfangsvermögen des Antragstellers lediglich 86.062,95 € und der Antragsgegnerin 117.560,00 € zugerechnet hat ( nicht indexierte Werte ). Die Differenz von 117.560,00 € - 86.062,95 = 31.497,05 € * 1,95583 = rd. 61.603,00 DM stellt dabei den Gegenwert für die eingeräumte Leibrente und die übernommene zukünftige Grabpflege dar.

Damit ergeben sich - ohne die von der Mutter zugewandten Beträge - insgesamt im Streit stehende Zuwendungen von indexierten 115.683,00 €, wobei der Senat bezüglich der indexierten Werte die nicht angegriffenen, vom Amtsgericht ermittelten Werte seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.

Allerdings können die Zuwendungen, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit den Schenkungen der Mutter ( für den Hausbau ) bzw. des Großonkels der Antragsgegnerin ( Hälfteanteil an der Immobilie ) erhalten hat, nicht dem Anfangsvermögen des Antragstellers nach § 1374 Abs. 2 BGB zugerechnet werden.

Die Zuwendungen naher Angehöriger der Antragsgegnerin (Mutter bzw. Großonkel) an das Schwiegerkind bzw. den Schwager ( Antragsteller ) stellen kein privilegiertes Vermögen des Antragstellers nach § 1374 Abs. 2 BGB dar ( vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 sowie Anm. Kapgenoß hierzu in jurisPR-FamR 2/2007 ).

Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz an, wonach Zuwendungen, die dem Hausbau auf einem im hälftigen Eigentum beider Eheleute stehenden Anwesen dienen, jeweils zu gleichem Anteilen den Eheleuten zufließen. Dem verschwägertem Ehepartner gegenüber handelt es sich allerdings nicht um begünstigende Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB, weil solche Zuwendungen von verschwägerten nahen Angehörigen des anderen Ehegatten in der Regel nicht primär dazu dienen, das Schwiegerkind bzw. den Schwager zu begünstigen, sondern mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgen ( BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1675; Wever in einer Urteilsanmerkung in FamRZ 2006, 414). Sie sind dem Schwiegerkind bzw. Schwager gegenüber wie unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten zu behandeln, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB handelt; der dem nahen Angehörigen zufließende Anteil hingegen ist als vermögensmehrende Schenkung in dessen Anfangsvermögen einzustellen (OLG Koblenz a.a.O.).

Die gleichen Gesichtspunkte, die gegen eine Zurechnung des hälftigen Wertes der Schenkungen der Mutter der Antragsgegnerin betreffend den Hausbau zum Anfangsvermögen des Antragstellers sprechen, gelten auch für die Schenkung des Hälfteanteils an der Immobilie durch den Großonkel der Antragsgegnerin.

Die Zuwendungen der Mutter der Antragsgegnerin an diese sind daher - soweit sie Bestand haben - dem Endvermögen des Antragstellers vermögensmehrend zur Hälfte - entsprechend dem Eigentumsanteil des Antragstellers an den Grundstücken - zuzurechnen, was in dem erhöhten Grundstückswert, der mit seinem Hälfteanteil zum Endvermögen des Antragstellers gehört, seinen Niederschlag findet. Andererseits kann dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin - wie oben bereits erläutert - der Hälftewert der Zuwendungen der Mutter wie auch der Wert des Hälfteanteils an der Immobilie ihren Zugewinn mindernd dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind aber auch die weiteren Zuwendungen an den Antragsteller durch seinen Bruder und seine Mutter nicht seinem Anfangsvermögen hinzu zu rechnen, da entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass diese Gelder - soweit man eine schenkweise Hingabe als erwiesen ansehen kann - zur Vermögensmehrung, sondern vielmehr zum Verbrauch gegeben wurden. Für Letzteres spricht schon der geringe Betrag bezüglich des Geburtstagsgeschenkes seitens der Mutter des Antragstellers. Auch im Übrigen hat der Zeuge H. (Bruder des Antragstellers) bei seiner Vernehmung durch das Familiengericht am 28.11.2007 (vgl. Blatt 190 - 192 GA) bekundet, dass er den Zweck der Zuwendung durch die Mutter nicht näher kenne. Soweit er sich erinnere, habe seine Mutter ihm, dem Zeugen, gegenüber geäußert, sein Bruder ( = Antragsteller ) brauche das Geld wohl. Damit konnte der für den Bestand seines Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht den Beweis führen, dass der zugewendete Betrag nicht dem Verbrauch durch die Familie sondern seiner Vermögensmehrung dienen sollte.

Aber auch der vom Bruder (Zeuge H.) zur Verfügung gestellt Betrag diente dem Verbrauch. Die vom Antragsteller vorgetragene Gesamtsumme wurde nicht in einem Betrag, sondern über längere Zeit "gestückelt" zugewendet. Der Bruder sagte aus ( vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.11.2007 vgl. Blatt 190 - 192 GA ), er habe jeweils das Gefühl gehabt, der Bruder "brauche" den Betrag dringend. Damit ist der Antragsteller auch hier beweisbelastet geblieben.

Der Zugewinn des Antragstellers, der über kein Anfangsvermögen verfügt, sowie die Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin, die - wie oben dargelegt - keinen Zugewinn erzielt hat, errechnet sich damit wie folgt.

Endvermögen des Antragstellers

 Aktiva Passiva
1. 1/2-Wert Immobilie S-Straße165.000,00 €1. 1/2-Wert Hausbelastung T. ...22928.121,47 €
2. 1/2-Wert Immobilie G-Straße70.000,00 €2. 1/2-Wert Hausbelastung T. ...25311.215,75 €
3. D.120,79 €3. 1/2-Wert Hausbelastung T. ...26117.895,22 €
4. T.55,68 €4. 1/2-Wert G. Schlussrechnung5.291,87 €
5. LV U+ W8.947,29 €5. Darlehen 6/20032.691,13 €
6. J.16.854,00 €6. Darlehen 2004 RBS15.762,21 €
7. E-Bank122,17 €7. Darlehen von Antragsgegnerin2.000,00 €
8. Kautionskonto1.930,00 €8. Giro T.7.968.00 €
9. 9. Unterhaltsrückstand1.820,00 €
10. 10. Gebührenforderung Rechtsanwalt M1.855,26 €
Gesamtbetrag263.029,93 €Gesamtbetrag94.620,91 €

Zugewinn des Antragstellers: 168.409,02 €

Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin: 168.409,02 € / 2 = 84.204,51 €.

Der Senat hat bei der Berechnung der Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin die Werte des Amtsgerichts übernommen, die im Berufungsverfahren zur festgestellten Höhe von den Parteien nicht spezifiziert angegriffen worden sind.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a; 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

1. Bis zur teilweisen Berufungsrücknahme im Termin am 15.07.2008: 172.475,98 €.

2. Danach: 84.204,51 €.

Ende der Entscheidung

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