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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 4 UF 48/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 621 e
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 c Nr. 3
BGB § 1360
BGB § 1360 a
BGB § 1360 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird gemäß § 233 ZPO wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist (§§ 621 e Abs. 3 S. 2, 517, 520 Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.02.2007 - 302 F 140/05 - zu Ziffer 2. zum Versorgungsausgleich teilweise dahin abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,76 €, bezogen auf den 31.05.2005 übertragen werden. Die Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch des Familiengerichts in dem vorgenannten Urteil zum Versorgungsausgleich ist zulässig. Dem Antragsgegner war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem der Antragsgegner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig seinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt sowie die befristete Beschwerde eingelegt und begründet hat.

Auch im Übrigen ist die gemäß § 621 e ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragsgegners zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden.

Die befristete Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Denn ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches - wie vom Antragsgegner verlangt - kommt vorliegend nicht in Betracht. Vielmehr war der Versorgungsausgleich auf die Hälfte des an sich geschuldeten Ausgleichsbetrages gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB zu beschränken.

Denn die Antragstellerin hat während der Ehe längere Zeit hindurch ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, indem sie die Betreuung und Erziehung ihrer fünf Kinder über längere Zeit derart gravierend vernachlässigte, dass sie durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 15.01.2008 unter anderem wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Die Anwendung des § 1587 c Nr. 3 BGB erfasst während der Ehe gegenüber dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern begangene schwerwiegende Unterhaltspflichtverletzungen. In Betracht kommen auch Verletzungen der Naturalunterhaltspflicht, hier insbesondere der Kindererziehung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage 2007, § 1587 c Rn. 46; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage 2003, § 1587 c BGB, Rn. 35).

Der Umfang der durch rechtskräftiges Urteil festgestellten strafrechtlich relevanten Verfehlungen der Antragstellerin bei der Erziehung und Betreuung ihrer 5 Kinder rechtfertigt eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches auf die Hälfte, da die Antragstellerin aufgrund des ihr nachgewiesenen Fehlverhaltens gröblich und beharrlich gegen ihre Pflicht, zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB beizutragen, schuldhaft verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (vgl. BGH FamRZ 1998, 608 bis 609). Der Lebensbedarf der Kinder umfasst Aufwendungen für Kleidung, Gesundheitsfürsorge sowie die Verpflichtung zur Erziehung und Betreuung im Sinne des Kindeswohls. Im Rahmen der Betreuung und Erziehung haben die Eltern das seelische Wohlergehen ihrer Kinder zu fördern (Prütting/Kleffmann, BGB, 1. Auflage, § 1360 a Rn. 3). So kann der Unterhalt im Rahmen der Aufgabenteilung der Eheleute unter anderem durch Haushaltführung bzw. Betreuung gemeinsamer Kinder geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Partner darauf gerichtet, dass jeder der Ehegatten seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Familienbild übernommenen Funktion leistet (vgl. BGH FamRZ 1995, 537). Entsprechend hat jeder der Ehegatten seinen Beitrag zum Familienunterhalt gemäß seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten (BGH, a. a. O., m. w. N.). Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360 a Abs. 1 BGB alles, was zur Haushaltsführung und Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist.

Angesichts der vorgenannten strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltspflichten schuldhaft vernachlässigt hat. So hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln in dem vorzitierten rechtskräftigen Strafurteil - in vorliegendem Verfahren von der Antragstellerin nicht widersprochen - festgestellt, dass es zum Erziehungsstil der Antragstellerin gehörte, den Kindern O, geb. am 01.09.1982, J, geb. am 29.06.1984, T, geb. am 29.06.1987, N, geb. am 09.11.1989 und B, geb. am 23.06.1996, keinerlei Freiräume einzuräumen. Alles hatte sich dem "Putzfimmel" der Antragstellerin unterzuordnen. Das gesamte Familienleben wurde dadurch bestimmt. Dementsprechend gab es in der Familie feste, nicht zu akzeptierende Regeln, denen die Kinder sich ohne Wenn und Aber unterordnen mussten. So wurden alle fünf Kinder regelmäßig morgens um sechs Uhr geweckt, damit sie frühzeitig das Haus verließen. Sie durften grundsätzlich über Tag nicht wieder ins Haus hinein, egal wie die Witterungsverhältnisse waren. Bei Schnee und Eis hatten sie genauso draußen zu sein wie an Wochenenden bzw. auch im Sommer, wenn heiße Temperaturen herrschten. Sie durften nicht einmal nach Hause kommen, um die Notdurft zu verrichten. Diese erledigten die Kinder dann in der Nachbarschaft, auf einem nahegelegenen Spielplatz oder in anderer Weise. Da sie auch über Tag grundsätzlich nichts zu trinken bekamen, suchten sie gelegentlich in der Nachbarschaft andere Familien auf, um dort nach Trinkbarem zu betteln. Ein gemeinsames Familienleben begann nur für kurze Zeit täglich gegen 17.00 Uhr, wenn gemeinsam zu Abend gegessen wurde. Alle Kinder hatten, auch als sie schon älter waren, gegen 18.00 Uhr in ihren Zimmern zu verschwinden. Dabei teilten sich die drei Mädchen, solange sie gemeinsam im Hause wohnten, ein Zimmer. Dies befand sich zunächst in der ersten Etage des Einfamilienhauses. Dieses Zimmer wurde regelmäßig gegen 18.00 Uhr von der Antragstellerin abgeschlossen. Die Mädchen durften anschließend das Zimmer nicht mehr verlassen, auch nicht, wenn sie zur Toilette mussten. Selbst wenn die Mädchen klopften und dadurch verlangten, das Zimmer verlassen zu dürfen, reagierte die Antragstellerin im Allgemeinen nicht. Lediglich der Antragsgegner - so die Feststellungen des Jugendschöffengerichts - ging gelegentlich nach oben, ließ die Mädchen aus dem Zimmer heraus, um einen Toilettengang zu ermöglichen. Im Allgemeinen ließ er dann anschließend das Zimmer offen. Dies führte jedoch häufig dazu, dass die Antragstellerin dann gleichwohl das Kinderzimmer erneut verschloss. Auch die sonstigen Umgangsformen zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern waren zu beanstanden. So wurde eine Tochter eine Steintreppe hinuntergestoßen, wo sie sich selbst überlassen blieb. Obwohl die Tochter unter Atemnot litt, kümmerte sich die Antragstellerin nicht um diese. Des weiteren wurde festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Tochter gegen die Waschmaschine stieß und diese Verletzungen erlitt. Die Antragstellerin scheute auch nicht davor zurück, ihren Kindern volle Windeln des jüngsten Kindes ins Gesicht zu schlagen. Es kam zu zahlreichen Misshandlungen der Kinder. So stellt das Jugendschöffengericht insgesamt sehr rabiate Umgangsformen der Antragstellerin gegenüber ihren Kindern fest. Das gesamte Erziehungsverhalten war von ihrer zwanghaften Reinlichkeitsvorstellung geprägt, die sie uneingeschränkt auch gegen das offenkundige Kindeswohl durchsetzen wollte. Alles andere hatte dahinter zurücktreten müssen, wenn nur die Antragstellerin ihre Ruhe hatte. Die Antragstellerin war nicht in der Lage, das notwendige Mittelmaß bzw. einen angemessenen Ausgleich zwischen ihrem eigenen Anspruch auf Durchsetzung ihrer Vorstellungen und den Rechten Dritter, hier insbesondere der Kinder, zu finden. So wurden alle Kinder bis ins hohe Kindesalter jeden Abend mit einem Zäpfchen Benuron "ruhiggestellt". Zu dem Erziehungsverhalten der Antragstellerin gehörte auch, dass sie ihre Kinder erniedrigte. So wurde T etwa im Jahre 1997 im Alter von ca. 10 Jahren von der Angeklagten gezwungen, ihr eigenes Erbrochenes aufzunehmen und noch einmal zu "essen". Zu späterer Zeit, als die Mädchen schon deutlich älter waren, wurde das Mädchenschlafzimmer in den Keller verlagert. Auch hier durften die Mädchen diesen Bereich nach 18.00 Uhr nicht mehr verlassen. Bei "Strafaktionen" gegen die Mädchen kam es vor, dass diese nur mit Unterwäsche bekleidet im kalten Keller auf der Treppe ausharren mussten. Kindergeburtstage wurden niemals gefeiert. Das entsprechende Ereignis wurde ausschließlich im Familienkreis abgewickelt. Die Pflege von Freundschaften durch die Kinder wurde durch die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt unterstützt.

Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Unterhaltspflichtverletzung der Antragstellerin gröblich war. Diese ist nämlich dann gegeben, wenn über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Allein schon der Umstand, dass die Antragstellerin wegen ihres Verhaltens als Nichtvorbestrafte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, spricht für eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung. So wird auch in dem Urteil des Jugendschöffengerichtes auf Seite 8 (Bl. 149 R GA) für den Senat überzeugend festgestellt, dass die Antragstellerin als Mutter total versagt hat; sie hat sich an ihren Kindern versündigt. Alle Kinder begleiten durch ihr gesamtes Leben mehr oder minder gravierende körperliche und seelische Schäden. Gegenüber ihren Kindern kannte die Antragstellerin keinerlei Rücksichtnahme. Das alles kann nicht mehr mit einer einfachen "Nichterfüllung der Unterhaltspflicht" verharmlost werden. Vielmehr liegt gerade in der "fortgesetzten" Misshandlung der Kinder und deren Freiheitsberaubung ein in keiner Weise entschuldbares, nicht einmal vernünftig erklärbares Fehlverhalten der Antragstellerin, welches zu psychischen Störungen aller ihrer Kinder führte.

Dieses Fehlverhalten war auch von langer Dauer. So wird in dem Urteil des Jugendschöffengerichtes erwähnt, dass jedenfalls bereits im Jahre 1997 das Fehlverhalten der Antragstellerin feststellbar war.

Allerdings meint der Senat, dass vorliegend ein vollständiger Ausschluss des Ausgleichsanspruchs trotz der Schwere der Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt erscheint. Vielmehr ist ausreichend eine Herabsetzung des Anspruches auf die Hälfte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Gewicht der Pflichtverletzung durchaus im oberen Bereich anzusiedeln ist. Jedoch ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu bewerten sind das Verhalten der Antragstellerin und die Wirkung ihrer Pflichtwidrigkeit, wobei auch die Erfüllung anderer Pflichten in der Ehe zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten - hier der Antragstellerin - den Antragsgegner so belastet hat, dass selbst die teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 3 BGB ergebende schwerwiegende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen. Dabei ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Haushaltsführung übernommen hatte und der Antragsgegner über lange Zeit die familiären Verhältnisse hingenommen hat. Dies führte letztendlich auch dazu, dass er selbst "wegen Beihilfe zum Missbrauch von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Damit kann festgestellt werden, dass es zwar die Antragstellerin war, die die Hauptschuld an den katastrophalen Familienverhältnissen trug. Dementsprechend wurde sie auch als Täterin strafrechtlich verurteilt. Gleichwohl muss dem Antragsgegner aber zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Zustände, soweit sie ihm bekannt waren, zumindest weitgehend duldete. An keiner Stelle wird ersichtlich, dass er gegen das rabiate Verhalten seiner geschiedenen Ehefrau eingeschritten wäre und seinen Kindern beigestanden hätte. All dies kann nicht allein mit einer "dominanten Stellung" der Antragstellerin erklärt werden. Von daher erscheint eine teilweise Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht als unerträglich. Vielmehr muss dem Antragsgegner an den "desaströsen" Familienverhältnissen eine erhebliche Mitschuld angelastet werden. Die Eheleute waren über eine längere Zeit gemeinsam nicht in der Lage, ihr Familienleben sozial adäquat zu gestalten. Eine einseitige Belastung der Antragstellerin erscheint daher nicht gerechtgefertigt.

Letztendlich kann dahinstehen, ob sich aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin auch eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergibt. Denn insoweit würden die oben angestellten Überlegungen zur Beschränkung der Anspruches in gleicher Weise gelten wie bei dem Beschränkungs- bzw. Ausschlussgrund des § 1587 c Nr. 3 BGB. Dabei ist anerkannt, dass eheliches Fehlverhalten auch ohne wirtschaftliche Auswirkung zu einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führen kann (vgl. BGH FamRZ 1983, 32, 33; Johannsen/Henrich a. a. O., § 1587 c , Rn. 28).

Soweit der Antragsgegner den Beschränkungs- bzw. Ausschlussgrund darauf stützt, dass die Antragstellerin noch kurz vor der Trennung und der endgültigen Zuwendung an einen neuen Partner ihn, den Antragsgegner, dazu veranlasst habe, unsinnige finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Familienheim zu machen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Diese kurz vor der Trennung erfolgten behaupteten Umstände wären jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer insgesamt anderen Beurteilung führen können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Versorgungsausgleichsanspruch der Antragstellerin auf die Hälfte zu beschränken war. Er beläuft sich damit auf 72,76 €. Im Übrigen steht die Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Streit und ist rechnerisch auch nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a, 97 ZPO .

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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