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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 4 UF 50/03
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 50/03

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 24. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 12.03.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21.02.2003 - 32 F 435/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klarstellend festgestellt wird, dass auf die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom 01.11.2002 bis einschließlich November 2003 geleistete Zahlungen in Höhe von 10.886,46 € sowie eventuell danach auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Frage zugelassen, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches, welcher gemäß Ziffer II letzter Absatz des Tenors des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.10.1994 - 32 F 263/92 - vorbehalten blieb. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachstandes wird auf Ziffer I des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21.02.2003 - 32 F 435/02 - (Bl. 37, 38 GA) verwiesen.

Über den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Brühl mit Beschluss vom 21.02.2003 dahin entschieden, dass 1.

der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der S AG ab dem 01.11.2002 monatlich 837,42 € jeweils monatlich im voraus bis zum 4. Tag eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 5. Tag des Fälligkeitsmonats zu zahlen und

2.

der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Ansprüche auf Betriebsrente gegen die S AG in Höhe von monatlich 837,42 € an die Antragstellerin abzutreten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner. Er ist der Meinung, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei verwirkt, jedenfalls zu hoch bemessen. Im wesentlichen wiederholt er hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Antragsgegner rügt insbesondere, dass das Amtsgericht kumulativ ihm Ausgleichszahlungen zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der S AG ab dem 01.11.2002 auferlegt und zugleich die Verpflichtung zur Abtretung ausgesprochen habe.

Auch sei bei der Titulierung zu berücksichtigen, dass er ab November 2002 bereits Zahlungen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erbracht habe und zwar wie im Schriftsatz vom 25.11.2003 dargelegt und auch belegt für die Zeit von November 2002 bis einschließlich November 2003 in Höhe von 10.886,46 € (vgl. Blatt 127 GA). Über die genaue Höhe weiterer Zahlungen für die Folgezeit ist nichts Näheres bekannt.

Nach Ansicht des Antragsgegners seien die bei ihm verbleibenden abgaberechtlichen Nachteile einkommenssteuerrechtlicher wie auch sozialversicherungsrechtlicher Art von dem der Antragstellerin zugesprochenen Bruttobetrag abzuziehen. Dies rechtfertige sich daraus, dass aufgrund des angefochtenen Beschlusses nach Eintritt seiner Rechtskraft der der Antragstellerin zugesprochenen Monatsbetrag von 837,42 € aus seinen Nettoeinkünften an die Antragstellerin ausgezahlt werde.

Auch im übrigen sei die amtsgerichtliche Berechnung zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu beanstanden. Unzutreffend sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente mit 79,69 % angenommen worden. Zwar habe die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 23.01.1963 bis zum 30.06.1995 gedauert. Die betriebliche Versorgungszusage datiere indes vom 01.04.1985. Entsprechend sei der Ehezeitanteil zu reduzieren.

Weiter sei zu beanstanden, dass bei der Berechnung von einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 2.319,00 € ausgegangen worden sei. Dieser Zahlbetrag beruhe aber auch auf Anwartschaften, die der Antragsgegner nach der Ehezeit erworben habe und die deshalb nicht auszugleichen seien. So habe von 1988 bis 1995 eine Einkommenssteigerung von 115.000,00 DM/Jahr auf 140.000,00 DM/Jahr stattgefunden.

Unzutreffend habe das Familiengericht auch den seinerzeit ausgeglichenen dynamischen Betrag von 61,60 DM in einen jetzigen Rentenzahlungsbetrag von 86,58 € (= 169,33 DM) umgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 3 der Beschwerdebegründung (Bl. 57 GA) verwiesen.

Schon im Scheidungsverfahren sei die betriebliche Anwartschaft zu hoch bewertet worden.

Im übrigen sei der Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwirkt. Dies ergebe sich aus dem Verhalten der Antragstellerin anlässlich der Trennung der Parteien. So habe die Antragstellerin die Trennung herbeigeführt. Jedenfalls sei aber der Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu kürzen und zwar im Hinblick auf die lange Trennungszeit sowie den Umstand, dass es sich vorliegend um eine Altehe handele. Wegen des weiteren Sachvortrages zum Verwirkungseinwand wird auf die Ziffer IV der Beschwerdebegründungsschrift verwiesen (Blatt 58 bis 60 GA).

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe seiner Ausführungen das Rechtliche zu erkennen.

Die Antragstellerin beantragt,

die befristete Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung für zutreffend.

Im übrigen wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.

II.

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der titulierte schuldrechtliche Versorgungsausgleich steht der Antragstellerin jedenfalls zu.

Dabei war jedoch im Beschlusstenor klarstellend festzustellen, dass im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch den Antragsgegner geleistete Zahlungen, die er unstreitig in der Zeit von November 2002 bis November 2003 in Höhe von 10.886,46 € erbracht hat, auf seine Zahlungsverpflichtung anzurechnen sind. Klarstellend festzustellen war auch, dass eventuelle weitere Zahlungen auf den Versorgungsausgleich nach November 2003 auf seine Zahlungsverpflichtung anzurechnen sind.

1.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann jedoch die Titulierung beider geltend gemachten Ansprüche (Zahlungsanspruch und Anspruch auf Abtretung) nicht beanstandet werden. Gemäß § 1587 g BGB hat nämlich die Antragstellerin einen Anspruch auf Rentenzahlung sowie gemäß § 1587 i BGB einen Anspruch auf Abtretung von Versorgungsansprüchen. Der Berechtigte kann vom Verpflichteten im Versorgungsfalle in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden. Im Streitfall kann der Abtretungsanspruch gemäß § 1587 i Abs. 1 BGB zugleich mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 1587 g BGB geltend gemacht werden (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB 63. Auflage, 2003, § 1587 i Rnr. 2). Es handelt sich insoweit um einen Fall der zulässigen Anspruchshäufung nach § 260 ZPO. Der Wirksamkeit der Abtretung steht im übrigen auch der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit als Ausnahme zu §§ 399, 400 BGB nicht entgegen (vgl. Palandt-Brudermüller a. a. O. Rnr. 1).

2.

Zu Unrecht beanstandet der Antragsgegner auch, dass der zugesprochene Monatsbetrag von 837,42 € aus seinen Nettoeinkünften zu zahlen ist und ihm die abgaberechtlichen Nachteile verbleiben. Bezieht ein Ehegatte eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, unterliegt diese nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz dieser Belastung mindert sich der in den Ausgleich einzustellende Wert nicht. Auch soweit der auszugleichende Betrag der Betriebsrente nach § 1587 i BGB an den Ausgleichsberechtigten abgetreten wurde, verbleibt es als Bemessungsgrundlage für den zur Krankenversicherung abzuführenden Beitrag bei der vollen Rente, §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.08.2001 - 1 BvR 487/99 - (veröffentlicht in FamRZ 2002, 311, 312) als verfassungsgemäß angesehen. Es stellt darauf ab, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unterhaltsähnlichen Charakter hat, woraus es sich rechtfertigt, die volle Einnahme dem Ausgleichspflichtigen zuzurechnen. Auch sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenziert zu betrachten (vgl. auch Borth, Rechtssprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich ab 01.07.2000, FamRZ 2003, 889, 894). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Grundsätzlich sieht der Senat keine Veranlassung, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich deswegen zu kürzen. Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeindlich verbundenen Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherungen bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen Einnahmen von mehreren Millionen pflichtversicherten Rentnern. Demgegenüber ist die Gruppe der Personen, die Versorgungsanwartschaften im Wege des subsidiären Versorgungsausgleichs abtreten, verhältnismäßig gering (vgl. hierzu BVerfG a. a. O. m. w. N.), von denen zudem nur ein Teil der Ausgleichspflichtigen der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Es kann auch keine schwere Beeinträchtigung des Antragsgegners festgestellt werden, wenn der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlende Betrag auf der Grundlage der Bruttobetriebsrente berechnet wird, dann aber aus der Nettorente zu zahlen ist. Der Antragsgegner verfügt über ein Renteneinkommen aus gesetzlicher Rente nach Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und aus Betriebsrente vor Berücksichtigung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von rund 3.810,00 €. Nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 01.01.2004 zahlt der Antragsgegner nach eigenen Angaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt rund 289,00 €. Für sich gesehen ist damit die Belastung des Antragsgegners nicht so hoch, dass bei der Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich die Höhe der Nettobetriebsrente als Berechnungsgrundlage heranzuziehen wäre.

Es bleibt aber abschließend zu prüfen, ob bei einer Gesamtschau die die Parteien treffenden Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung des errechneten Ausgleichsanspruchs rechtfertigen (siehe dazu unten Ziffer 7).

3.

Fehl geht auch der Einwand des Antragsgegners, der Ehezeitanteil an der Betriebsrente sei falsch ermittelt worden. Insbesondere die Zeit ab Beginn der Betriebszugehörigkeit am 27.01.1963 ist zutreffend zugrundegelegt worden und nicht nur die Zeit ab Erteilung der Versorgungszusage. Es sind nämlich auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit einzubeziehen, die nach der Versorgungsordnung nicht zu anrechenbaren Dienst- oder Beschäftigungszeiten gehören (vgl. RGRK (Wick), Das Bürgerliche Gesetzbuch 12. Auflage § 1587 a BGB Rnr. 232 m. w. N.; BGH FamRZ 1997, 166 ff.). Das Gesetz geht davon aus, dass die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung dem Grunde nach auch dann in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit erarbeitet worden ist, wenn sich ein Teil der Betriebszugehörigkeit nicht auf die Höhe der Versorgung auswirkt, etwa weil die Versorgungszusage erst im Laufe der Betriebszugehörigkeit erteilt worden ist oder weil erst die ab einem bestimmten Lebensalter im Betrieb zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt wird. Die zeitanteilige Berechnungsmethode des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB ist dem § 2 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet, der die Berechnung unverfallbarer Teilrenten von ausgeschiedenen Arbeitnehmern regelt. Im Betriebsrentenrecht ist anerkannt, dass es für die Berechnung unverfallbarer Teilrenten - unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungszusage - auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ankommt (vgl. RGRK, a. a. O.). Dies beruht auf der vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, dass die betriebliche Altersversorgung ein Entgelt für die gesamte Betriebstreue des Arbeitnehmers darstellen soll. Da der Gesetzgeber das zeitratierliche Verfahren des § 2 Abs. 1 BetrAVG für die Berechnung des Ehezeitanteils betrieblicher Versorgungsanrechte übernommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass diese Versorgungsanrechte auch im Versorgungsausgleich als während der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit erarbeitet zu behandeln sind (vgl. RGRK a. a. O.). Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass als Betriebszugehörigkeit der Zeitraum vom 27.01.1963 bis zum 30.06.1995 anzunehmen ist. Auf die betriebliche Versorgungszusage zum 01.04.1985 kommt es demnach nicht an.

Auch im übrigen ist die Bestimmung des Ehezeitanteils zutreffend erfolgt. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist bei vorzeitiger Pensionierung nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 25, 27).

4.

Das Familiengericht hat auch nicht fälschlicherweise erst nach der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der Ermittlung des Ehezeitanteils berücksichtigt. Es hat zutreffend den in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit von 389 Monaten erworbenen Rentenbetrag von 2.319,00 € ins Verhältnis gesetzt zur Dauer der Ehezeit von 310 Monaten und die sich hieraus ergebende Quote von 79,69 % bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Rente von 2.319,00 € zugrundegelegt.

Dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners am 30.06.1995 aufgrund seiner Frühpensionierung geendet hat, ist nicht streitig (siehe Seite 4 Ziffer III 1 der Beschwerdebegründung, Blatt 56 GA; vgl. zu Sonderfällen eines Vorruhestandes nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes: BGH FamRZ 2001, 25, 26/27). Es wurden im übrigen seit dem 01.07.1995 stets nur Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung seitens des Arbeitgebers erbracht, nicht aber anderweitige Leistungen (vgl. dazu Borth, a. a. O., 892, Ziffer 3. b mit Bezug auf OLG Köln, FamRZ 2002, 1496).

5.

Der Rentenzahlbetrag ist vom Amtsgericht auch in der zutreffenden Höhe seiner Berechnung zugrundegelegt worden. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass der Antragsgegner nach Ende der Ehezeit eine Einkommenserhöhung erfahren hat, die letztendlich die Höhe der nunmehrigen Rente mitbeeinflusst hat. Zuzugeben ist dem Antragsgegner allerdings, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes eines Versorgungsanrechtes grundsätzlich das Ende der Ehezeit ist. Das Ehezeitende bleibt für sämtliche individuellen Bewertungsgrundlagen maßgeblich. Veränderungen ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen bleiben unberücksichtigt. Berücksichtigungsfähig sind nachehezeitliche Erhöhungen und Verringerungen des Wertes einer Versorgung aber insoweit, als sie einem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten. Von daher bleiben beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur die Teile einer Betriebsrente unberücksichtigt, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden nachehelichen Einkommensentwicklung beruhen (vgl. OLG München FamRZ 1998, 1376; ferner Kemnade FamRZ 1999, 821, 823). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Vortrag des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass dessen Einkommensentwicklung zwischen Ehezeitende (30.11.1988) und Eintritt in den Ruhestand (30.06.1995) auf einem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht. Vielmehr liegt die Einkommenssteigerung um ca. 21 % in einem Bereich, der auf die allgemeine Gehaltsentwicklung zurückgeführt werden kann. Die Einkommenssteigerung ergibt sich für einen Zeitraum von etwa 6 1/2 Jahren und liegt damit bei einer Steigerung von etwa 3,25 % jährlich. Sie liegt damit für jene Jahre nicht so außerhalb der Norm, dass auf einen nachehelichen beruflichen Aufstieg des Antragsgegners geschlossen werden könnte. Derartige nicht außergewöhnlichen nachehelichen Einkommenssteigerungen sind dann im Rahmen des § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, da sie sich auf den Bestand und den Wert des Ehezeitanteils des Anrechts auswirken und bereits latent während der Ehezeit angelegt waren.

Unsubstantiiert rügt der Antragsgegner, dass die betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners im Scheidungsverfahren zu hoch bewertet worden seien. Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, was er an der Berechnung des Amtsgerichts zu beanstanden hat. Im übrigen stünde dieser Rüge die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.10.1994 - 32 F 263/92 - (Blatt 3 ff., 7 bis 10 GA) entgegen. Eine Abänderung dieser Entscheidung könnte der Antragsgegner allenfalls über § 10 a VAHRG erreichen.

6.

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Überlegungen schuldet der Antragsgegner nach Auffassung des Senats der Antragstellerin jedenfalls den tenorierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des Anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils auszugleichenden Betrages zu entrichten. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unterliegt auf Seiten des Antragsgegners gemäß § 2 VAHRG sein Anrecht auf Betriebsrente bei der S AG jedoch nur, soweit dieses nicht bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist. Allerdings ist umstritten, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting bereits erfolgten Teilausgleichs zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstreit OLG Celle FamRZ 2002, 244, 246 m. w. N.). Nach bisher wohl überwiegender Meinung ist der durch erweitertes Splitting ausgeglichene - dynamisierte - Versorgungswert rückzudynamisieren. Das hat das Familiengericht getan. Die amtsgerichtliche Rückrechnung, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht, ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof dagegen vertritt die Auffassung, dass zur Rückdynamisierung des Teilausgleichs noch eine Aktualisierung desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen habe. Nur nach dieser Auffassung würde die vom Antragsgegner zu zahlende Ausgleichsrente etwas niedriger liegen als vom Familiengericht festgestellt.

Der Senat folgt einer dritten Auffassung, wonach eine Rückrechnung nicht zu erfolgen hat, sondern der Teilausgleich mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (so OLG Celle a. a. O. vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2004, 465 f.). Hierdurch wird gewährleistet, dass auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente genau derjenige Betrag angerechnet wird, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegner gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht wird. Zudem trägt diese Berechnung der Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei und führt zu gerechten Ergebnissen.

Demnach errechnet sich für die Antragstellerin eine Ausgleichsrente von 1.848,01 € (Ehezeitanteil an der tatsächlich gezahlten Betriebsrente) : 2 - 42,74 € = 881,27 €. Die an sich geschuldete Ausgleichsrente liegt damit höher als durch das Familiengericht tituliert. Damit kann die befristete Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg haben. Andererseits scheidet eine Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung wegen des zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Verschlechterungsverbotes (§ 528 ZPO) aus, da nur dieser Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung eingelegt hat. Dass das Verschlechterungsverbot für Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen gilt, ist allgemein anerkannt (vgl. u. a. BGH FamRZ 96, 97 f.). Es schützt den ausgleichspflichtigen Beschwerdeführer dagegen, dass ihm von seinen Anwartschaften mehr genommen wird, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 621 e Rnr. 68). Das Verschlechterungsverbot schränkt die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur dann nicht ein, wenn ein Versicherungs- oder Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist.

7.

Die Ausgleichsrente ist auch nicht zu kürzen oder auf Null herabzusetzen (§ 1587 c Nr. 1 BGB bzw. § 1587 h BGB).

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Nach Auffassung des Senats hat der Antragsgegner schon nicht schlüssig dargetan, dass unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse es grob unbillig wäre, den Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Über die eigentlichen Vermögensverhältnisse der Parteien ist dem Senat wenig bekannt. Fest steht allerdings, dass der Antragsgegner über ein Gesamtrenteneinkommen in Deutschland von rund 3.810,00 € verfügt. Hiervon abzuziehen sind die an die Antragstellerin zuzahlende Ausgleichsrente von 837,42 €, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ca. 289,00 € und Einkommenssteuer von etwa 200,00 € (Schätzung des Antragsgegners), so dass er über deutsche Renteneinkünfte von rund 2.484,00 € netto verfügt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der Pensionsversicherungsanstalt in X Anwartschaften auf eine Pension in Höhe von 116,34 € erworben, die er sich in der Zeit von September 1954 bis Oktober 1960 erdient hat. Dagegen bezieht die Antragstellerin gemäß Rentenbescheid vom 09.10.2002 (Blatt 15 GA) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 975,11 €, so dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Ausgleichsrente von 837,42 € über ein Renteneinkommen von rund 1.813,00 € verfügt, wobei eventuell zu zahlende Steuern und Kranken- wie Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht berücksichtigt sind. Schon von daher ergibt sich allein aufgrund der Gegenüberstellung der beiderseitigen Renteneinkünfte bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches kein so krasses Missverhältnis, dass dessen Durchführung als grob unbillig anzusehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner angeführten Umstände, dass es sich um eine Altehe handelt und der zugesprochene Monatsbetrag aus den Nettoeinkünften zu zahlen ist. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass bei sogenannten Altehen mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Ausgleichspflichtigen ein großzügigerer Maßstab im Rahmen des § 1587 c BGB in Betracht kommen kann, wonach etwaige Lebenssachverhalte zu einem völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, die bei nach neuem Recht geschlossenen Ehen hinter der Härteschwelle des Nr. 1 liegen. Allerdings liegen die dem Senat bekannten Renteneinkünfte der Parteien so, dass auch bei Berücksichtigung eines großzügigeren Maßstabes vorliegend an eine Herabsetzung nicht zu denken ist. Der Antragsgegner verfügt über ein auskömmliches Einkommen, das deutlich über dem der Antragstellerin liegt.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner behaupteten Verfehlungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Trennung. Diese Verfehlungen sind nach Auffassung des Senates im zu entscheidenden Fall unerheblich, da der Versorgungsausgleich nicht als Belohnung für eheliche Treue dient, sondern die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken soll. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.2003 - 1 BvR 237/97 - (veröffentlicht in FuR 2003, 404 ff. und FamRZ 2003, 1173 ff.) ausgeführt, dass Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner schützt. Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und dabei insbesondere verantwortlich darüber entscheiden wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen. Dabei sind die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG folgt in diesem Zusammenhang, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind. Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Der Versorgungsausgleich dient ebenso wie der Zugewinnausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war. Dabei korrespondiert mit der Rechtfertigung des Eingriffs in die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ein sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG ergebender verfassungsrechtlicher Anspruch auf gleiche Teilhabe an in der Ehe erworbenem Vermögen (vgl. BVerfG a. a. O., m. w. N.).

In diesem Zusammenhang hat die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Bei der Auslegung des Merkmals der "groben Unbilligkeit" in § 1587 c Nr. 1 BGB ist daher zu beachten, dass es Zweck dieser Vorschrift ist, solche mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Artikel 14 Abs. 1 GG bzw. Artikel 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind (so BVerfG a. a. O.).

Die Vorschrift kann daher nicht dazu herhalten, jegliches Fehlverhalten durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren; ihre Auslegung hat sich vielmehr an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren. Soll die Norm die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen verwirklichen und hat dem Ehegatten, der insbesondere wegen der Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit in der Familie keine oder geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung verschaffen, muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit, wie auch der Wortlaut von § 1587 c Nr. 1 BGB zeigt, aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben. Es bedarf daher einer Würdigung aller Umstände, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs prägen.

Eine solche Gesamtwürdigung der beiderseitigen Verhältnisse führt nicht zu einer unbilligen Härte auf Seiten des Antragsgegners, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird. So bestreitet der Antragsgegner nicht, dass er seinen beruflichen Aufstieg auch der ihn entlastenden Tätigkeit der Antragstellerin als Hausfrau und Mutter verdankt. Auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.08.2003 (Bl. 100 GA) hebt er lediglich hervor, dass dieser berufliche Aufstieg nicht allein das Verdienst der Antragstellerin ist. Vielmehr beruhe sein beruflicher Aufstieg auch auf seiner eigenen Leistung, die er seit Eintritt in das Erwerbsleben im Alter von 15 Jahren erbracht habe. Dies ändert aber nichts an der von den Parteien gewollten Rolle der Antragstellerin in der Familie als Mutter und Hausfrau. Schließlich stammen aus der Ehe vier gemeinsame Kinder, wobei bei Trennung der Parteien eines der Kinder noch minderjährig war. Auch hier kann nach Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im wesentlichen die Lasten der Haushaltsführung und Kindererziehung getragen hat, um so dem Antragsgegner den "Rücken frei zu halten" für seinen beruflichen Aufstieg. Dieser fiel auch, wie der Antragsgegner selbst auf Seite 6 des vorgenannten Schriftsatzes (Blatt 101 GA) ausführt, in die Ehezeit vor der Trennung. So trägt er dort auf Seite 6 im zweiten Absatz vor, dass die Verschlechterung der ehelichen Beziehungen 1985 mit seiner Ernennung zum Betriebsführer und AT-Angestellten begann. Diese Aufgabe habe seinen vollen Einsatz erfordert. Für die Familie sei nur wenig Zeit geblieben. Dieser Vortrag beinhaltet allerdings gleichzeitig, dass der berufliche Werdegang bis dahin von der Antragstellerin voll unterstützt wurde und der Antragstellerin in der Folgezeit weitgehend allein die Betreuung und Erziehung der Kinder sowie die Führung des Familienhaushaltes oblag. Kaum nachvollziehbar für den Senat ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Antragsgegners im gleichen Absatz, dass die Antragstellerin den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung letztlich nur erschwert und nicht daran mitgewirkt habe.

Auch die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute lässt kein so gravierendes Fehlverhalten der Antragstellerin - auch bei unterstelltem zutreffenden Vortrag des Antragsgegners - erkennen, wonach eine Herabsetzung bzw. ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches gerechtfertigt erscheint. Auch wenn der Antragsgegner dies zu relativieren versucht, hat die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 1962 bis jedenfalls September 1986 den Haushalt für ihren Ehemann geführt und die Erziehung der Kinder (weitgehend) übernommen. Nur durch diese Arbeitsteilung war es dem Antragsgegner möglich, die Anwartschaften in dem vorhandenen erheblichen Umfang zu erwerben. Dies spiegelt sich auch in dem starken Gefälle zwischen den beiderseitig erworbenen Anwartschaften deutlich wider.

Zusammenfassend kann der Senat auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragsgegners unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze zum Versorgungsausgleich keine solchen Umstände erblicken, die es rechtfertigen würden, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu kürzen.

Aus den gleichen Gründen scheidet eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB ebenfalls aus, da für diesen die gleichen Voraussetzungen gelten (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage 2003, § 1587 h BGB Rnr. 1, 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (siehe Johannsen/Henrich a. a. O., § 1587 f BGB Rnr. 19, § 621 ZPO Rnr. 97, 98).

Gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zu der Frage zuzulassen, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Beschwerdewert: 12 x 837,42 € = 10.049,04 €

Ende der Entscheidung

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