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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 4 UF 54/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1569 | |
BGB § 1573 Abs. 2 | |
BGB § 1578 |
Tenor:
I. Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu zahlen und zwar
ab dem 17.3.2007 bis Oktober 2007 einschließlich monatlich 475 €
für November 2007 455 €
für Dezember 2007 496 €
für Januar 2008 bis einschließlich
Juni 2008 monatlich 407 €
für Juli 2008 454 €
ab August 2008 monatlich 409 €
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Beide Rechtsmittel sind zulässig.
Jedoch hat nur die Berufung der Antragsgegnerin in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Antragsgegnerin steht gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gegen den Antragsteller zu.
Denn die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit reichen nicht aus, um ihren vollen Unterhalt gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken.
Diese wurden bestimmt von den beiderseitigen Erwerbseinkünften der Parteien.
1. Der Senat hat zur Berechnung der Einkünfte des Antragstellers die Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 und nicht diejenige für Dezember 2005 zugrunde gelegt. Der Verdacht der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bewußt die Höhe seines Einkommens manipuliert, ist angesichts der vorgelegten Bescheinigungen der Dienststellen eher fernliegend. Außerdem beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen im Jahr 2005 und dem im Jahr 2006 brutto nur 1.120,48 €. Bei einer derart niedrigen Absenkung erscheint eine Manipulation angesichts der möglichen Folgen für einen Beamten mehr als unwahrscheinlich. Insoweit verweist der Senat auch auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 hatte der Antragsteller ein Jahresnettoeinkommen von 38.439,43 €, monatlich also 3.203,29 €
Nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers - 6,65 € und nach Addition der im Jahr 2007 für das Jahr 2006 erhaltenen Steuererstattung von auf den Monat umgelegten + 184,38 € ergeben sich monatlich 3.381,02 €
Davon sind Fahrkosten mit - 330,00 € abzusetzen. Der Senat hat hier eine Entfernung von 30 km zugrunde gelegt und verweist insoweit auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
Dann verbleiben 3.051,02 €.
Die vom Amtsgericht für die Zeit bis einschließlich August 2007 abgesetzten Kosten für das Haus der Parteien, das im November 2007 verkauft worden ist, waren nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil der Antragsteller insoweit in einem anderen Verfahren den Gesamtschuldnerausgleich gerichtlich geltend gemacht hat. Auch der vom Amtsgericht für die Monate September bis Oktober vorgenommene Abzug ist nicht zu berücksichtigen, da der Antragsteller sich vorbehalten hat, diese Kosten noch im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs geltend zu machen und im vorliegenden Verfahren gerade nicht geltend macht.
Ab Januar 2008 ist allerdings ein Betrag für die neue Riester-Rente des Antragstellers, über deren Zahlung er Kontoauszüge vorgelegt hat, in Höhe von monatlich - 138,42 € abzusetzen, so dass verbleiben 2.912,60 €
Ab Juli 2008 bezieht der Antragsteller ein um 103, 61 € netto höheres monatliches Einkommen, das sich auch auf die Höhe der Sonderzuwendungen auswirken wird. Der Senat schätzt die monatsdurchschnittliche Erhöhung auf + 110,00 € so daß ab Juli 2008 von 3.022,60 € auszugehen ist
Das steuerliche Realsplitting ist hier nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2007, 793) ist das nur dann geboten, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn freiwillig gezahlt wird.
Ein solcher Fall liegt hier bezüglich des nachehelichen Unterhalts nicht vor. Soweit dies auf den Trennungsunterhalt zutraf, lief dieser mit der Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2007 aus. Das Realsplitting für die bis dahin geleisteten Beträge wirkt sich hier nicht maßgeblich aus.
2. Demgegenüber bezieht die Antragsgegnerin ein deutlich geringeres Einkommen.
Auch hier geht der Senat von der Gehaltsbescheinigung für das Jahr 2007 aus. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, sind die dort genannten Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung nochmals als "steuerfr. Brutto" aufgeführt, so dass nur eine der beiden Positionen hinsichtlich der Zuschüsse dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen ist und die Gesamtbeiträge für Kranken- und Pflegversicherung abzuziehen sind.
Dann ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 27.224,88 € (49.980,92 - 11.543,- - 634,86 - 6.583,44 + 3.099,36 - 4.999,83 - 1.055,28 - 726,72 + 363,36 - 675,63), monatsdurchschnittlich also 2.268,74 €.
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die monatlichen Gehaltsüberweisungen im Jahre 2007 einen Gesamtbetrag von 24.895,60 € = 2.074,63 € im Monatsdurchschnitt ergeben, ist das aufgrund der vorgelegten Kopien der Kontoauszüge rechnerisch zutreffend. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung jedoch mitgeteilt hat, geht er von der Abrechnung für Dezember 2007 mit den dortigen aufgelaufenen Jahresbeträgen aus, die sämtliche im Jahre 2007 bezogenen Einkünfte ausweist; sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie als auch die Sonderzuwendungen. Worauf die Abweichung der Gesamtbeträge (Differenz = 2.329,28 €) beruht, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht dargetan.
Nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von - 6,65 € und Addition der im Jahr 2007 für 2006 erhaltenen monatdurchschnittlichen Steuererstattung von + 250,18 € ergeben sich 2.512,27 €
Davon sind Fahrkosten von - 32 € und eine Rentenversicherung mit - 75 € sowie der Tabellenbetrag für den für G. tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt von - 414 € abzusetzen, so dass verbleiben 1.991,27 €
Für die Zeit von März bis einschließlich Oktober 2007, also bis zum Verkauf des gemeinsamen Hauses sind noch Kosten für einen ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auch bedienten Bausparvertrag mit - 47,22 € abzusetzen, so dass in diesem Zeitraum verbleiben 1.944,05 €
Ab Dezember 2007 hat auch die Antragsgegnerin einen Vertrag über eine Riester Rente abgeschlossen und zahlt monatlich - 50,00 €
Die Beträge für ihre beiden Rentenversicherungen liegen noch unterhalb eines Betrags von 4 % ihres Bruttoeinkommens, sind also der Höhe nach noch nicht zu beanstanden.
Es verbleiben dann - 1.894,05 €
Ab Januar 2008 reduziert sich das Einkommen der Antragsgegnerin geringfügig wegen einer niedrigeren Steuererstattung für das Jahr 2007. Allerdings ist seitdem nur noch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts absetzbar.
Dann ist zu rechnen wie folgt:
Nettoeinkommen (wie 2007) 2.268,74 €
./. vermögenswirksame Leistung 6,65 €
+ 1/12 der Steuererstattung 206,53 €
./. Fahrtkosten 32,00 €
./. Rentenversicherung 75,00 €
./. Riester Rente 50,00 €
./. Kindesunterhalt 337,00 €
./. höhere Krankenversicherung rund 11,00 €
so daß sich 1.963,62 € ergeben.
Ab August 2008 zahlt die Klägerin an Kindesunterhalt nur noch 231 €, also 106 € weniger, die zu addieren sind, nachdem G. eine Lehre begonnen hat; sie verfügt dann monatlich über 2.079,62 €.
3. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Vom 17. März 2007 bis Oktober 2007
3.051,02 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 1.944,05 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 1.106,97 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 475 €.
November 2007
3.051,62 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 1.991,27 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 1.059,75 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 455 €.
Dezember 2007
3.051,02 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 1.894,05 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 1.156,97 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 496 €.
ab Januar 2008
2.912,60 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 1.963,62 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 948,98 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 407 €
Juli 2008
3.022,60 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 1.963,62 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 1.058,98 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 454 €.
ab August 2008
3.022,60 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
./. 2.069,62 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
= Differenz 952,98 €, 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet = 409 €.
II.
Dieser Unterhalt war nicht herabzusetzen oder zu befristen. Dies wäre unbillig gewesen, weil die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, daß sie kein höheres, in etwa dem des Antragstellers entsprechendes Einkommen erzielen kann.
Zunächst ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast darauf hinzuweisen, dass die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten als Ausnahmetatbestände konzipiert sind, so dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134).
Hier hat die Antragsgegnerin unstreitig in der Position als Angestellte, die sie zu Beginn der Ehe hatte, trotz einer sog. zweijährigen Babypause und anschließender zehnjähriger Teilzeitarbeit, die Endposition erreicht.
Sie hat aber substantiiert und detailliert vorgetragen, dass sie, wenn sie nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes daran gehindert gewesen wäre, weitere Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt, was der Antragsteller bestätigt hat, und am sog. Aufbau Ost teilgenommen hätte, in dessen Verlauf sie die schon vorher angestrebte Verbeamtung hätte erreichen und eine laufbahnübergreifende Beförderung hätte erzielen können mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 13, nach der auch der Antragsteller besoldet wird.
Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätigt diese Möglichkeiten, die zudem gerichtsbekannt sind. Auch hat sie belegt, dass sie schon vor der Geburt des Sohnes eine Verbeamtung beantragt hatte, dieses Ziel also tatsächlich vor Augen hatte. Es kommt nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer solchen Karriere über den Aufbau Ost schon vor der Entscheidung für ein Kind gegeben war. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen konnte, weil sie wegen der Betreuung des Kindes daran gehindert war. Der Antragsteller hat nicht bestritten, dass es auf der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute beruhte, dass die Antragsgegnerin auf eine Berufstätigkeit zunächst ganz, dann teilweise verzichtete, um das gemeinsame Kind zu betreuen.
Der Senat ist nach dem von der Antragsgegnerin gewonnenen persönlichen Eindruck auch davon überzeugt, dass diese ehrgeizig und zielstrebig am Aufbau Ost teilgenommen und die dort gebotenen Chancen genutzt hätte. Es liegt auf der Hand, dass sie nicht beweisen kann, dass sie das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht hätte. Ein solcher Beweis ist unmöglich. Deshalb muß der substantiierte Vortrag entsprechender Möglichkeiten und der Nachweis des tatsächlich angestrebten Ziels der Verbeamtung genügen in Verbindung mit der entsprechenden persönlichen Befähigung der Antragsgegnerin, die immerhin trotz Babypause und Teilzeitarbeit das Maximum ihrer Laufbahn erreicht hat. Der Senat ist danach davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen zum Aufbau Ost zum Aufbau einer eigenen Karriere genutzt und ein höheres Einkommen gehabt hätte als sie heute hat.
Dieser Nachteil ist auszugleichen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 93 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungswert: 4.594 € Berufung des Antragstellers
6.889,33 € Berufung der Antragsgegnerin
11.483,33 € insgesamt
Ende der Entscheidung
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