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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 4 UF 59/06
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 14 Abs. 1
EGBGB Art. 17 Abs. 1
EGBGB Art. 17 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16.02.2006 - 304 F 272/03 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren des Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in L bewilligt.

3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den regelwidrigen Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB nach deutschem Recht durchgeführt.

Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragsgegners sind unbegründet.

Nach allgemeiner Meinung ist der Versorgungsausgleich dem italienischen Recht unbekannt (so BGH FamRZ 1994, 825 ff. m. w. N.). Nach dem Scheidungsstatut, welches dem italienischen Recht unterliegt, da beide Parteien italienische Staatsangehörige sind, kann deshalb vorliegend ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so dass allein in Betracht kommt, auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen.

Dies ist nach Auffassung des Senates vorliegend geboten.

Der Einführung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB liegt die Auffassung zugrunde, es sei nicht gerechtfertigt, dass der Versorgungsausgleich in Fällen, in denen das nach Art. 17 Absatz 3 Satz 1 BGB anzuwendende Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden könne, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden und eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die eine Versorgungsausgleichsregelung kennt. Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte die Bestimmung so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Einzelfalllösung möglich sein sollte. Durch die Weichenstellung zum deutschen Recht hin, sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogen Berücksichtigung finden (so BGH a.a.0. mit Zitierung des Berichts des Rechtsausschusses BT-Drucksache 10/5632 Seiten 42 bis 43).

Solche Gerechtigkeitserwägungen rechtfertigen es, da das italienische Recht, das - wie oben ausgeführt - die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht vorsieht, nach den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen.

Die Billigkeitsregel des Art. 17 Abs. 3 EGBGB dient dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und dem Eheverlauf Rechnung zu tragen. Danach sollen unbillige Ergebnisse, die sich etwa dadurch ergeben können, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht teilhaben kann (vgl. BGH a.a.O.), vermieden werden.

In vorliegendem Fall sind solche Umstände nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senates liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin über derartige Vermögenswerte im Ausland verfügt. Der Vortrag des Antragsgegners über die behaupteten Zuwendungen von Familienangehörigen der Antragstellerin in Belgien, die zu einer erheblichen Vermögensbildung für das Alter auf Seiten der Antragstellerin geführt haben sollen, ist in keiner Weise belegt. Der Antragsgegner hat auch keine solchen Verhältnisse vorgetragen, die eine solche erhebliche Alterssicherung der Antragstellerin in Belgien, an denen er nicht teilhat, nahe legen. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Antragstellerin über den bekannten Umfang hinaus keine Alterssicherung betreiben konnte.

Gegenteiliges lässt sich auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht schlüssig entnehmen. Schon seine anfänglichen Behauptung, die Antragstellerin habe ihn 1990 verlassen und sei zu ihren Eltern nach Belgien gezogen, war nicht zutreffend. So ist im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Antragsgegner nicht bestritten worden, dass der Wohnungswechsel der Antragstellerin von L nach Belgien zu ihren Eltern deswegen erfolgt ist, weil die in Belgien aufgewachsene Antragstellerin das gemeinsame Kind der Parteien in Belgien einschulen lassen wollte. Entsprechend haben sich die Parteien, was im weiteren Verlaufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, darüber geeinigt, dass die Klägerin nach Belgien zog. Das hatte aber keine Trennung der Parteien im Sinne des Eherechtes zur Folge. Vielmehr hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner im Jahre 1990, als der Umzug nach Belgien erfolgte, eine gut dotierte Stelle auf Vermittlung der Familie der Antragstellerin in einem belgischen Reiseunternehmen angenommen hatte und beabsichtigt gewesen sei, dass der Antragsgegner ebenfalls nach Belgien zog. Aus welchen Gründen dieser Plan der Eheleute nicht durchgeführt wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht eindeutig fest, dass sich die Eheleute nicht im Jahre 1990 getrennt haben. Vielmehr folgt aus dem Vortrag des Antragsgegners selbst, dass dieser sehr häufig - nach seinem Vortrag jedes Wochenende - nach Belgien fuhr und die Wochenenden mit der Familie verbrachte. Durch Natural- und Geldleistungen trug er zum Familienunterhalt mit bei. Man führte also eine sog. Wochenendehe.

Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin jedenfalls während der Woche das damals 6 Jahre alte Kind allein versorgen musste, legt den Schluss nahe, dass die Antragstellerin gar nicht in der Lage war, in dieser Zeit von 1990 bis zur Rückkehr nach Köln im Jahre 1996 vollschichtig tätig zu sein, musste sie doch die gemeinsame Tochter betreuen. Eine Erwerbstätigkeit war ihr jedenfalls in den ersten Jahren ihres Aufenthaltes in Belgien auch gar nicht zumutbar.

So lässt auch die weitere Schilderung des Antragsgegners über die behauptete Beschäftigung der Antragstellerin in diversen Familienunternehmen keine solchen Verdienstmöglichkeiten erkennen, die ihr eine angemessene Alterssicherung hätten ermöglichen können. Fest steht, dass die Antragstellerin nur geringfügige Anwartschaften in der belgischen Rentenversicherung erworben hat, die im Übrigen in den Versorgungsausgleich miteinbezogen worden sind und damit also die Ausgleichspflicht des Antragsgegners reduzieren.

Diese rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in Belgien lag im Übrigen gegen Ende des Aufenthaltes der Antragstellerin im Jahre 1996, also zu einer Zeit, als die gemeinsame Tochter der Parteien mittlerweile so alt geworden war, dass eine berufliche Tätigkeit der Antragstellerin mit der Erziehung und Betreuung des Kindes zu vereinbaren war.

Der Vortrag des Antragsgegners zu einer möglichen Vermögensbildung der Antragstellerin in Belgien bleibt völlig unklar. Dies ist - unter den gegebenen Voraussetzungen - umso unverständlicher, als der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag sehr häufig in Belgien war und gute Kontakte zur Familie hatte, somit also über die konkreten Verhältnisse bestens informiert sein musste. Dennoch bietet sein Vortrag zur ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin über pauschale Vermutungen hinaus nichts Konkretes. Er lässt vielmehr den Schluss zu, dass diese Tätigkeit eher von untergeordneter Bedeutung war. So trägt der Antragsgegner selber vor, dass die Antragstellerin bei verschiedenen Familienangehörigen in deren Betrieben als Verkäuferin bis hin zur Tätigkeit als Buchhalterin beschäftig war. Gerade der Umstand dieser verschiedenen Tätigkeiten lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin gerade nicht vollschichtig, sondern im Rahmen der Familienhilfe je nach Bedarf aushalf. Dabei mag es durchaus so gewesen sein, dass die Antragstellerin, wie sie nicht in Abrede stellt, von ihrer Familie finanziell unterstützt wurde. Hierzu bestand auch aller Anlass, da der Antragsgegner - entgegen seinem eigenen Vortrag - trotz seiner nicht unerheblichen Einkünfte in Deutschland zum Familienunterhalt nicht in dem Umfang beitrug, wie es seine finanziellen Verhältnisse ermöglicht hätten. Aus der Auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, bei dem der Antragsgegner in Deutschland rentenversichert ist, ergibt sich, dass dieser gerade in dem hier interessierenden Zeitraum von 1990 bis 1996 über sehr gute Erwerbseinkünfte verfügte. In dieser Zeit verdiente er etwa 3.500,00 DM monatlich. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner - wie die Antragstellerin weiterhin unbestritten vorgetragen hat - erhebliche Zusatzeinkünfte durch geldwerte zusätzliche Sachzuwendungen seines Arbeitgebers. Dem stehen in dieser Zeit monatliche geldwerte Zuwendungen des Antragsgegners an die Antragstellerin zur Unterstützung der Familie in Belgien von etwa 1.100,00 DM gegenüber. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man unkritisch den Vortrag des Antragsgegners übernimmt.

Soweit der Antragsgegner noch weitere Zuwendungen an die Familie in Belgien behauptet, sind diese in gar keiner Weise belegt und können daher nicht als bewiesen angesehen werden.

Stellt man dem Einkommen des Antragsgegners die in etwa belegten Zuwendungen an die Antragstellerin gegenüber, so verblieben dem Antragsgegner in Deutschland weit mehr Einkommensanteile als der Antragstellerin in Belgien. Von daher musste es dem Antragsgegner in weit größerem Maße als der Antragstellerin möglich gewesen sein, Vermögensbildung zu betreiben. Jedenfalls sieht es der Senat als widerlegt an, dass der Antragstellerin in Belgien ein Einkommen zur Verfügung stand, welches ihr die Bildung einer angemessenen Alterssicherung ermöglicht hätte.

Bei der gegebenen Sachlage, wie sie sich nach Aktenlage für den Senat ergibt, bestand auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten keine Veranlassung, weitere Nachforschungen zu eventuell vorhandenem Vermögen der Antragstellerin in Belgien anzustellen. So musste der Antragsgegner bereits seinen ursprünglichen Vortrag in erster Instanz fallen lassen, dass die Antragstellerin in Belgien unternehmerisch tätig geworden sei. Der zuletzt getätigte Vortrag des Antragsgegners ergibt allenfalls, dass die Antragstellerin im Rahmen des ihr Möglichen neben der Betreuung des gemeinsamen Kindes in den diversen Familienbetrieben ihrer Familienangehörigen tätig geworden ist. Schon dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin durch diese Tätigkeiten mehr Einkommen erzielt hätte, als sie neben den Zuwendungen des Antragsgegners für den Familienunterhalt benötigte. Der Beitrag des Antragsgegners zum Familienunterhalt war alleine - wie oben bereits dargelegt - nicht auskömmlich. Dies gilt insbesondere, wenn man den Familienbedarf am Einkommen des Antragsgegners während dieser Zeit orientiert. Von daher ist der Senat auch nicht gehalten, den Vater der Antragstellerin zu einer eventuellen Vermögensbildung seiner Tochter in Belgien zu hören. Dies käme einer Ausforschung der ins Blaue hinein getätigten Behauptungen des Antragsgegners gleich. Es trifft - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht zu, dass der Tatrichter schon von sich aus nach Umständen zu forschen hätte, die Anlass zu einer Prüfung geben könnten, ob die Härtefallklausel anzuwenden wäre. Aufgrund der sachlich-rechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs stehen sich die Ehegatten im Ausgleichsverfahren regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen verfolgen; es handelt sich um eine echte Streitsache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. In einem solchen Verfahren kann das Gericht davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorgerichtlich abklären und im Prozess im Einzelnen darlegen ( vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 709 - 711; 1990, 1341; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 5). Hieran fehlt es. Konkrete Anknüpfungspunkte, die es unbillig erscheinen ließen, den regelwidrigen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, ergeben sich nach dem zuvor Gesagten gerade nicht.

Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist die Durchführung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs nicht unbillig. So haben die Parteien nach der Rückkehr der Antragstellerin nach L im Jahre 1996 noch bis 1999 zusammen gelebt. Erst mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.12.1999 - 304 F 239/99 - wurde die Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen. Im Januar 2003 reichte schließlich der Antragsgegner die Scheidungsklage ein, die der Antragstellerin am 05.02.2003 zugestellt wurde. Zutreffend war daher das Ehezeitende auf den 31.01.2003 zu datieren (vgl. BGH FamRZ 1994, 825 - 827).

Während der gesetzlichen Ehezeit von März 1983 bis Januar 2003 hatte der Antragsgegner ehezeitliche Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 777,52 € erworben. Dagegen verfügt die Antragstellerin über ehezeitbedingte Rentenanwartschaften einschließlich ihrer belgischen Rentenanwartschaften von 123,07 € (vgl. hierzu Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, Bund - früher: BfA - vom 06.05.2004 für den Antragsgegner, Bl. 35 ff. GA, sowie Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, Bund - früher BfA - vom 22.07.2004 für die Antragstellerin, Bl. 45 ff. GA, sowie der Deutschen Rentenversicherung Rheinland - früher LVA - vom 21.04.2005, Bl. 74 ff. GA bezüglich der Antragstellerin zu den belgischen Versorgungsanwartschaften).

Schon dieser Vergleich zeigt, dass es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Verhältnisse während des Auslandsaufenthaltes der Antragstellerin - der Billigkeit entspricht, wenn der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt wird.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus einen Verwirkungseinwand nach § 1587 c BGB geltend macht, kann dies ebenfalls nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen. Zwar verbietet die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht aufgrund des Artikels 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht die Prüfung, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (so BGHZ FamRZ 1994, 825 - 827). Jedoch liegen nach dem oben Gesagten keine Gründe für einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung vor. Insbesondere erscheint es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht grob unbillig, wenn der Versorgungsausgleich in vollem Umfang nach deutschem Recht durchgeführt wird. So kann sich der Antragsgegner gerade nicht auf eine lange Trennungszeit berufen. Die Ehe wurde im Jahre 1983 geschlossen. Getrennt leben die Parteien erst seit 1999. Das gesetzliche Ehezeitende datiert auf Januar 2003. Damit dauerte die Ehe bis zur Trennung der Parteien etwa 16 Jahre. Die Trennungszeit erstreckte sich auf lediglich 3 Jahre.

Sonstige Gründe für einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches liegen erkennbar nicht vor.

Die Berechnung des Ausgleichsbetrages hat das Familiengericht in zutreffender Weise vorgenommen.

Die Antragstellerin hat splittingfähige Anwartschaften gemäß § 1587 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 104,48 € sowie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG unterliegende ausländische Anwartschaften in Höhe von 18,59 €, also insgesamt 123,07 € erworben.

Dagegen hat er der Antragsgegner ehezeitbedingte Anwartschaften in Höhe von 777,52 € erworben.

Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte - hier der Antragsgegner - mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Der Differenzbetrag der erworbenen ehezeitbedingten Rentenanwartschaften beträgt 654,45 €.

Die Ausgleichspflicht des Antragsgegners beträgt damit 654,45 € : 2 = 327,23 €.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB in Höhe von 925,61 € ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

2.

Gemäß § 119 ZPO war der prozesskostenhilfebedürftigen Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in L zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, ihre Prozessführung zu finanzieren.

3.

Mangels Erfolgsaussicht war dem Antragsgegner die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern. Bezüglich der fehlenden, gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 1. dieses Beschlusses.

Der Beschwerdewert beträgt: 1.000,00 €

Ende der Entscheidung

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