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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 4 UF 60/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1572 Nr. 1
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1578 b
BGB § 1578 b Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.03.2008 - 31 F 251/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von insgesamt 463,00 €, und zwar 369,00 € Elementarunterhalt und 94,00 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, und zwar Unterhaltsrückstände sofort und laufenden Unterhalt zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Der Antragsteller kann lediglich eine Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit verlangen, als er sich dagegen wehrt, nachehelichen Unterhalt von mehr als insgesamt 463,00 € zu zahlen.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Beklagten jedenfalls ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) i. V. m. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in dieser Höhe zu, wobei 369,00 € auf die Zahlung von Elementarunterhalt und 94,00 € auf die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt entfallen.

Dabei kann aufgrund der weiteren Entwicklung der besonderen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts nunmehr vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie der Beklagte meint - trotz der Kinderbetreuung der gemeinsamen Tochter O. der Parteien, die zur Zeit 9 Jahre alt ist, bereits eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit trifft und ob die Antragsgegnerin grundsätzlich überhaupt die Möglichkeit hatte, bei ihrer Arbeitgeberin, der B. Versicherung, ihre Tätigkeit von zuletzt 60 % noch weiter aufzustocken.

Denn die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt wegen ihrer erst im Verlaufe dieses Unterhaltsrechtsstreits nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erkannten schwer wiegenden Krebserkrankung vorerst nicht in der Lage, ihre Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit überhaupt weiter auszuüben. Die Antragsgegnerin ist derzeit auf den Bezug des zur Zeit gezahlten Krankengeldes angewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber der Antragsgegnerin - die B. Versicherung - im derzeitigen Krankheitszustand der Antragsgegnerin deren Arbeitszeit weiter aufstockt, wodurch sich das Krankengeld erhöhen würde. Eine Prognose über die Genesung der Antragsgegnerin und der damit verbundenen Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit lässt sich angesichts der erst seit kurzem festgestellten Krebserkrankung und der heute schwerlich zu beurteilenden Heilungschancen nicht aufstellen. Der Senat kann aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen selbst die Schwere der Krankheit beurteilen und erkennen, dass über die Heilungschancen der Antragsgegnerin beim jetzigen Krankheitsstand keine verlässliche Prognose getroffen werden kann und es insbesondere mehr als ungewiss erscheint, ob die Antragsgegnerin überhaupt wird ins Berufsleben zurückkehren können. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem allgemeinen heutigen Erkenntnisstand entspricht, dass insbesondere kurz nach der Diagnose einer Krebserkrankung eine sichere Erfolgsprognose für die Therapie noch nicht aufgestellt werden kann. Vielmehr ist zunächst das Erkrankungsbild abzuklären und eine Erfolg versprechende Therapie abzuklären. Zu Beginn der Krebstherapie kann über deren Erfolg kaum eine sichere Prognose über die Heilungs- und Wiedereingliederungschancen ins Berufsleben nach Dauer der Behandlungszeit und Umfang der zu erwartendenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden.

Daher ist zur Zeit jedenfalls gemäß § 1572 Nr. 1 BGB nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit unbefristet zuzusprechen.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt derzeit nicht in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 - in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2008, 2644, 2645) zur Befristung nachehelichen Unterhaltes - zum Aufstockungsunterhalt - ausgeführt, dass seine bisherige Rechtsprechung in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 01.01.2008 eingeflossen ist. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend sei deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar seien (so BGH a.a.O. mit Zitat BGH NJW 2008, 2581). Wie das frühere Recht setze auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfalle, bereits erreicht sei. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar seien, sei eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH a.a.O. mit Zitat BGH NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig voraussehbar seien, lasse sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH a.a.O. mit Zitat BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134, 135). Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert sei, trage der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr 16/1830, Seite 20). Habe der Unterhaltspflichtige - so der BGH a.a.O. - allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obläge es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprächen (BGH a.a.O. unter Zitat von BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamZR 2008, 134, 136).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt nach Auffassung des Senats weder eine Beschränkung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin in Betracht. Aufgrund der Krankheit der Antragsgegnerin kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Antragsgegnerin überhaupt noch in der Lage sein wird, wieder vollschichtig arbeiten zu können. Eine halbwegs sichere Prognose ist - wie oben näher ausgeführt - insoweit nicht möglich. Es liegen auch ehebedingte Nachteile vor. Denn dass die Antragsgegnerin bis zum Erkennen ihrer Erkrankung nur zu 60 % erwerbstätig war, ist durch die Rollenverteilung während der Ehe der Parteien bestimmt. Hätte die Antragsgegnerin nicht geheiratet und das gemeinsame Kind zu betreuen gehabt, wäre sie aller Voraussicht nach auch während der Ehe vollschichtig tätig gewesen und würde nunmehr - so der Vortrag der Antragsgegnerin - etwa so viel verdienen können wie der Antragsteller. Dies ist ihr alles derzeit nicht möglich. Zwar ist die Krankheit nicht ehebedingt, jedoch sind die Nachteile - vermindertes Krankengeld sowie fehlende Möglichkeit der Aufstockung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit - ehebedingt. Denn infolge der Kinderbetreuung, die nach der Lebensplanung der Parteien im Schwerpunkt bei der bei Bestand der Ehe nicht vollschichtig tätigen Antragsgegnerin lag, konnte diese nicht in Vollzeit arbeiten und sieht sich nunmehr an einer Aufstockung der aus der Ehe herrührenden Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt gehindert.

Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs gilt Folgendes:

Die Einkünfte der Parteien sind weitgehend unstreitig. Sie divergieren nur ganz geringfügig voneinander. Dabei ist anzumerken, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Unterhaltsberechnung insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie bei der Ermittlung des Differenzeinkommens der Parteien vom bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten ihr um einen 1/7 Erwerbsanreiz vermindertes bereinigtes Krankengeld abgezogen hat. Tatsächlich ist aber das Differenzeinkommen der Parteien vom 6/7-Anteil des bereinigten Erwerbseinkommens des Antragstellers und dem vollen Krankengeld der Antragsgegnerin zu berechnen, dessen Hälfteanteil den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt.

Der Senat hat das Einkommen des Antragstellers gemäß dessen Aufstellung in seiner Berufungsbegründung (Bl. 94 GA) ohne zusätzliche Fahrtkosten - der Antragsteller ist Inhaber eines Jobtickets - aber unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersversorgung (Lebensversicherungsbeitrag von monatlich 102,25 €) ermittelt. Diese zusätzliche Altersversorgung erreicht (inklusive der Beiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen von jährlich 480,00 €) nicht die "Kappungsgrenze" von 4 % seines Bruttoeinkommens.

I. Es ergibt sich folgende Einkommensberechnung auf Seiten des Antragstellers:

1. Das Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers beläuft sich nach den Jahressummen der Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 auf 30.659,83 € / 12 - 102,25 € = 2.452,74 €.

2. Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter O., die am 12. Mai 1999 geboren und heute also 9 Jahre alt ist, ist nach der Einkommensgruppe 4 + 1 entsprechend der zweiten Altersstufe mit einem Zahlbetrag von 310,00 € abzuziehen.

3. Es ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers von 2.142,74 €

4. Abzüglich des 1/7 Erwerbsanreizes (6/7 x 2.142,74 ) beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers auf rund 1.837,00 €.

II. Das Einkommen der Antragsgegnerin

(Krankengeld in Höhe von monatlich 1.195,50 € abzüglich dem Monatsbeitrag für die Riester-Rente von 36,52 € beläuft sich auf rund 1.159,00 €.

III. Damit ergibt sich ein Differenzeinkommen der Parteien von 1.837,00 € - 1.159,00 € = 678,00 €.

IV. Damit beträgt der vorläufige Elementarunterhalt der Antragsgegnerin 678,00 € / 2 = 339,00 €.

V. Auf der Grundlage dieses vorläufig ermittelten Elementarunterhalts ist nunmehr der Altersvorsorgeunterhalt der Antragsgegnerin wie folgt zu ermitteln:

1. Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt . 339,00 €

2. Damit ergibt sich ein fiktives Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlagefür den Altersvorsorgeunterhalt von 339,00 € + 13 % 383,00 €.

3. Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt damit bei einem Beitragssatz von 19,9% = 383,00 € * 19,9% = . . . . . . .76,00 €.

VI. Ausgehend von diesem Altersvorsorgeunterhalt ist der Elementarunterhalt noch ohne Realsplittingvorteil wie folgt zu berechnen:

1. Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen des Antragstellers beläuft sich damit auf 2.142,74 € - 76,00 € = rd. 2.067,00 €.

2. Abzüglich des1/7-Erwerbsanreizes ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen des Antragstellers von 6 / 7 * 2.067,00 € = rd. 1.772,00 €.

3. Abzuziehen ist das Erwerbseinkommens der Antragsgegnerin von 1.159,00 €

4. Das Differenzeinkommen der Parteien beträgt dann 613,00 €.

5. Der endgültige Elementarunterhalt der Antragsgegnerin errechnet sich sodann auf aufgerundet 1 / 2 * 613,00 € 307,00 €.

6. Mit dem Altersvorsorgeunterhalt von 76,00 €, ergibt sich

7. ein vorläufiger Gesamtunterhalt von 383,00 €.

VII.

Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils, den der Antragsteller auch noch für das laufende Jahr durch Eintragung eines Freibetrags in Höhe des zu zahlenden Unterhalts steuerlich geltend machen kann und unterhaltsrechtlich auch geltend machen muss und der sich gemäß nachfolgender Berechnung auf rund 180,00 € beläuft, ergibt sich schließlich der tenorierte Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.

A. Bei einem monatlichen Unterhalt von 383,00 €/Monat = 4.596,00 €/Jahr (= einzutragender Freibetrag) ergibt sich der Realsplittingvorteil folgendermaßen:

1. Bei einem jährlichen Bruttolohn von . . . . . 60.078,12 €

und

2. einem eingetragenen Freibetrag von . . . . . .4.596,00 € ergibt sich bei Steuerklassse 1 und einem Kinderfreibetrag von 0,5 abzüglich

3. der Lohnsteuer von . . . . . . -13.555,00 €

4. des Solidaritätszuschlags von . . . . . -680,29 €

5. der Kirchensteuer von . . . . . . . . -1.113,21 €

6. der Rentenversicherung von . . . . . -5.977,77€

7. der Arbeitslosenversicherung von . . . . . 991,29 €

8. des Krankenversicherunganteils des Arbeitnehmers von -3.391,20 €

sowie

9. des Arbeitnehmeranteils der Pflegeversicherung von . . -421,20 €

10. ein Jahresnettolohn von 33.948,16 €

und somit

11. ein Monatsnettolohm von 33.948,16 / 12 = . . . . .2.829,01 €.

12. Ohne Steuerfreibetrag betrüge das Monatsnettoeinkommen gemäß der nachfolgenden Berechnung für 2008 bei einem Jahreseinkommen von 60.078,12 € nach Abzug von

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -15.483,00 €

Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -784,52 €

Kirchensteuer . . . . . . . . . -1.283,76 €

Rentenversicherung . . . . . . -5.977,77 €

Arbeitslosenversicherung . . . . . -991,29 €

Krankenversicherung -3.391,20 €

Pflegeversicherung . . . . -367,20 €

jährlich 31.799,38 €

oder monatlich 31799,38 / 12 = . . . . . . . 2.649,95 €

13. Der aufgerundete Realsplittingvorteil beträgt demnach - wie in obige Berechnung eingestellt - 2.829,01 € - 2.649,95 € = 180,00 €.

14. Dieser Realsplittingvorteil ist derzeit nicht um einen Nachteilsausgleich zu bereinigen, den der Antragsteller möglicherweise der Antragsgegnerin für die sie infolge der Unterhaltszahlungen treffende Mehrsteuerbelastung zu leisten hätte, da bei der derzeitigen ungewissen Einkommenssituation der Antragsgegnerin noch gar nicht beurteilt werden kann, ob diese überhaupt und in welcher Höhe eine Steuermehrbelastung trifft.

B. Das bereinigte Gesamteinkommen des Antragstellers, welches der Unterhaltsberechnung damit zugrunde zu legen ist, beträgt danach 2.142,74 € (bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers im Jahre 2007 ) + 180,00 € = rd. 2.322,00 €.

C. Schließlich ergibt sich dann der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch gemäß der nachfolgenden Berechnung:

1. bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.322,00 €

2. Abzüglich 1/7 Erwerbsanreiz (6/7 * 2.322,00 €)= 1.990,29 €

3. Abzüglich Einkommen der Antragsgegnerin (Krankengeld abzüglich Riester-Rente) von monatlich rund -1.159,00 €

4. Differenzeinkommen der Parteien: 1.990,29 € - 1.159,00 € = 831,29 €

5. Als Berechnungsgrundlage für Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: ergibt sich damit ein Betrag von 831,29 € / 2 = rd. 416,00 €

6. Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt

a) bei einer Bemessungsgrundlage von 416,00 € + 13 % = . 470,00 €

und

b) einem Beitragssatz von 19,9% dann 470,00 € * 19,9% = rund. . 94,00€

7. Es ergibt sich dann ein Elementarunterhalt von aufgerundet 1.990,29 € -94,00 € - 1.159,00 € = 737,29 € / 2 = rund 369,00 €

und

8. damit ein Gesamtunterhalt von 463,00 €.

Geltend gemacht hat die Antragsgegnerin zuletzt noch gemäß der Berufungserwiderung (Bl. 174 GA) einen Unterhaltsanspruch von 511,00 €, nämlich 409,00 € Elementarunterhalt + 102,00 € Altersvorsorgeunterhalt. Gemäß erstinstanzlichem Urteil waren der Antragsgegnerin Gesamtunterhaltsansprüche von monatlich 559,00 €, nämlich 446,00 € Elementarunterhalt und 113,00 € Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen worden. Wegen der nicht weiter geltend gemachten Differenz von 559,00 € -511,00 € = 48,00 € hat die Antragsgegnerin einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt. Indessen ist eine Erledigung nicht eingetreten. Der niedrigere Unterhaltsanspruch resultiert nicht daraus, dass nach Rechtshängigkeit Tatsachen aufgetreten sind, die den ursprünglich bei Klageerhebung geltend gemachten Klageanspruch reduzierten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer ursprünglichen Berechnung des Unterhaltsanspruchs ein zu niedriges eigenes Erwerbseinkommen in Ansatz gebracht, weil sie glaubte, ihr bei Klageerhebung bestehender befristeter Arbeitsvertrag mit einer 60 %-Erwerbstätigkeit werde mit Auslaufen der Befristung nicht mehr verlängert, sondern wieder auf eine 40 %-Tätigkeit reduziert. Der Umstand, dass sich diese Annahme nicht bewahrheitete, stellt kein erledigendes Ereignis dar, so dass die Klage im Umfang des einseitig für erledigt erklärten Teils unbegründet ist und abzuweisen war. Nur insoweit und in Höhe weiterer zu viel verlangter monatlicher Unterhaltsansprüche von 511,00 € - 463,00 € = 48,00 € hat die Berufung des Antragstellers, der die Abweisung der Unterhaltsklage insgesamt, jedenfalls aber eine Befristung des Unterhaltsanspruchs erreichen wollte, Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12 * 559,00 € = 6.708,00 €.

Ende der Entscheidung

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