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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 4 UF 70/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1666
BGB § 1666 a
BGB § 1666 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 UF 70/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Sorgerechtssache

betreffend die Kinder

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richter am Oberlandesgericht Pamp und Blank am 7. Juli 2003 im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 29. März 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.3.2003 - 47 F 354/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde auszulegen. Der Antragsgegner will den Beschluss des Familiengerichts vom 13.3.2003 angreifen. Das hierfür zutreffende Rechtsmittel ist die befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Vielmehr ist der Rechtsmittelschriftsatz des Antragsgegners dahin auszulegen, dass er das gegen den Beschluss gegebene Rechtsmittel einlegen will. Dies ist die befristete Beschwerde.

Die befristete Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 621 e Abs. 1, 3 ZPO). Zwar hat der Antragsgegner seinen "Widerspruch" an das Amtsgericht Bonn gerichtet. Dieses war für die befristete Beschwerde nicht der richtige Adressat. Allerdings hat das Amtsgericht das Rechtsmittel des Antragsgegners unverzüglich an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet. Hier ist der "Widerspruch" des Antragsgegners noch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingegangen.

Die zulässige befristete Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat dem Kindesvater zu Recht die elterliche Sorge für die beiden Kinder J.und P. insoweit entzogen, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Bestimmungsrecht hinsichtlich schulischer Angelegenheiten sowie der Heilfürsorge auf das Jugendamt der Stadt B. (Antragsteller) in Form der Vormundschaft gemäß §§ 1666, 1666 a BGB übertragen worden ist. Die Maßnahme ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, um eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Nicht ausreichend sind allerdings vereinzelt gebliebene Fehlhandlungen des Sorgeberechtigten. Vielmehr muss aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu besorgende erhebliche Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich, in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 62 Aufl., 2002, § 1666 Rn. 16-18 m.w.N.), und zwar unter Beachtung des Zwecks der Regelung des § 1666 BGB. Entsprechend dem Inhalt der elterlichen Sorge enthält die Vorschrift in Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes von Artikel 6 Abs. 3 S. 2 GG die Ermächtigung für staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern im Interesse eines möglichst effektiven Schutzes des Kindes. Dabei ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm geboten. In den Kern der Personensorge darf entsprechend der Regelungen in § 1666 BGB unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder auch bei unverschuldetem Versagen der Eltern von der Familie getrennt werden können, nur bei striktester Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O. Rn. 1, 18).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gekommen, dass eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kinder aufgrund der familiären Vorgeschichte derzeit nicht bereit sind, mit ihrem Vater, dem Antragsgegner, näheren Kontakt aufzunehmen. Dieser Umstand wird von dem Antragsgegner im Kern auch nicht bestritten. So hatte er sich aufgrund der eingehenden Erörterungen vor dem Familiengericht im Termin am 13. März 2003 (vgl. Terminsprotokoll vom gleichen Tage, Bl. 15, 16 GA) auch zu der sodann vom Familiengericht getroffenen Sorgerechtsregelung bereit erklärt. Daher ist es dem Senat nicht ganz verständlich, warum der Antragsgegner diese Sorgerechtsregelung nunmehr angreift. Auch das Ziel der Beschwerde wird nicht ganz deutlich. In erster Linie geht es dem Antragsgegner wohl um eine befriedigende Umgangsrechtsregelung, welche allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und damit auch nicht Gegenstand der Beschwerde sein kann.

Gleichwohl hält der Antragsgegner trotz Hinweises des Senats an seiner Beschwerde fest, obwohl ihm aus den gesamten Umständen deutlich vor Augen stehen muss, dass eine alleinige Sorgerechtsausübung durch ihn betreffend die beiden Kinder ausgeschlossen erscheint.

Aufgrund der gesamten familiären Situation haben sich die beiden Kinder von dem Antragsgegner entfremdet. Dies ist unter anderem dadurch bedingt, dass sich der Antragsgegner in der Vergangenheit bis zum Tode seiner Ehefrau M. B., der Mutter der beiden betroffenen Kinder, um seine Kinder wenig gekümmert hat. Das Jugendamt hat in anschaulicher Weise die Familiengeschichte der Familie B. dargelegt. Dieser Schilderung ist der Antragsgegner in den entscheidenden Punkten nicht konkret entgegengetreten. So ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner sich kaum mit deren Erziehung und Betreuung bis zum Tode seiner Frau befasst hat. Vielmehr lag diese weitgehend in den Händen von Frau B. und später, als ihre Krankheit ihre Möglichkeit zur Pflege und Betreuung immer mehr einschränkte, in den Händen der Pflegeeltern E.. Noch vor dem Tod seiner Frau am 17.11.2001 zog der Antragsgegner am 2. Mai 2001 aus dem gemeinsamen Haus aus, so dass die Erziehung der Kinder nunmehr allein lag bei der zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich geschwächten Kindesmutter lag. Sie war entscheidend auf die Hilfe der nunmehrigen Pflegeeltern angewiesen, die damals schon als Tageseltern tätig waren, soweit die Kindesmutter arbeits- bzw. krankheitsbedingt ihre Kinder nicht selbst betreuen konnte.

Eine weitere Entfremdung der Kinder von ihrem Vater trat durch das teilweise aggressive Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Kindesmutter ein.

Diese familiäre Situation führte wohl dazu, dass die Kindesmutter testamentarisch festlegte, dass ihre beiden Kinder nach ihrem Tode bei den Pflegeeltern aufwachsen sollten und dass diese in das Haus der Familie B. einziehen sollten. Dies macht die enge Beziehung sowohl der Kindesmutter wie auch der betroffenen Kinder zu den Eheleuten E. und die bereits vorhandene erhebliche Distanz zum Kindesvater, dem Antragsgegner, deutlich.

Auch nach dem Tode der Kindesmutter trat keine Annäherung zwischen dem Antragsgegner und seinen Kindern ein. Vielmehr verstärkte sich deren Abneigung durch ungeschicktes, wenn auch möglicherweise gut gemeintes Verhalten des Antragsgegners gegenüber seinen Kindern sowie deren Bezugspersonen. Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass es die Verantwortlichen des Jugendamtes bzw. die Pflegeeltern oder sonstigen Bezugspersonen der Kinder waren, die die Entfremdung vorantrieben. Wie der Antragsgegner in seiner Zusammenfassung über "den Gang der Ereignisse" (Bl. 38-42 GA) selbst dargestellt hat, wurde ihm nicht von Anfang an ein Umgangsrecht mit seinen Kindern verwehrt. Allerdings zeigte sich im Laufe der Zeit immer mehr, dass der Antragsgegner seine neue Rolle gegenüber seinen Kindern nicht akzeptieren wollte. Objektiv schürte er dadurch die Ängste bei seinen Kindern, dass sie aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden könnten.

Gerade dies gilt es aber zu vermeiden. Der Senat ist der Überzeugung, dass ein Herauslösen der Kinder aus der Pflegefamilie E. zu einer erheblichen Schädigung in ihrer seelischen, geistigen und gesundheitlichen Entwicklung führen würden. So haben die betroffenen Kinder in der Vergangenheit bereits deutliche angstbedingte Verhaltensstörungen gezeigt. Insbesondere auch das weiterhin teilweise aggressive Verhalten des Kindesvaters seiner Umwelt gegenüber, soweit er glaubt, in seinen Rechten gegenüber seinen Kindern beeinträchtigt zu sein, verstärkt diese Ängste. Sein Verhalten weckt Erinnerungen an früher und wirkt kaum vertrauensbildend. Von einer gesunden seelischen und geistigen Entwicklung der Kinder kann daher nicht ausgegangen werden, wenn die Kinder zum Kindesvater kämen bzw. der Kindesvater erheblichen Einfluss auf die Aufenthaltsbestimmung hätte.

All dies wird bestätigt durch die schriftlichen Erklärungen des Diakons G., von Lehrerinnen sowie der Schwester der Kindesmutter (vgl. Bl. 7, 11, 12, 13 GA).

Insbesondere J., die seitens des Kindesvaters in den Augen objektiver Dritte besonderes bevorzugt werden sollte, traten Verhaltensauffälligkeiten auf, die allmählich abgebaut werden.

Nach Auffassung des Senats kann es in dieser Situation unter Berücksichtigung des Kontinuitäts- sowie Förderungsprinzips nicht verantwortet werden, das ausschließliche Sorgerecht beim Antragsgegner zu belassen.

In der Person des Antragsgegners besteht auch ein Gefahrenabwendungshindernis. Derzeit fehlt es sowohl an der Erziehungsfähigkeit wie auch an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur Gefahrenabwendung.

Wie oben bereits dargestellt, bestehen nach Auffassung des Senats genügend Anhaltspunkte, an der Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners zu zweifeln. Der Antragsgegner nutzt die elterliche Sorge zum Schaden der Kinder aus, ohne dass für einen Sorgerechtsmissbrauch weiterhin erforderlich wäre, dass dieses Ausnutzen der elterlichen Sorge notwendig zum eigenen Vorteil oder in Befriedigung egoistischer Ziele erfolgt. Auch falsch verstandene Elternliebe bzw. Sorge kann dazu führen, dass das Sorgerecht in ungeeigneter Weise ausgeübt wird und das Verhalten des Sorgeberechtigten zum Schaden des Kindes führt. Folge der Erziehungsunfähigkeit sind in aller Regel Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten beim Kind.

Ein solcher Sorgerechtsmissbrauch ist vorliegend gegeben. Allein die auffälligen Verhaltensweisen des Antragsgegners über längere Zeit gegenüber den Kindern, seien es die brieflichen Kontakte, seien es die nicht kindgerechten Geschenke und das teilweise aggressive Verhalten, zeigen, dass der Antragsgegner in der jetzigen Situation jedenfalls überfordert ist und nicht eine gedeihliche Entwicklung seiner Kinder garantieren kann. Für einen verantwortungsbewussten Vater würde in der konkreten jetzigen Situation nichts näher liegen, als eine Beruhigung der gegenwärtigen Situation eintreten zu lassen und seinen Kindern ein Gefühl der Sicherheit dahin zu geben, dass er an dem jetzigen Zustand (Belassen in der Pflegelternfamilie) nichts ändern will und dass er sich freut, wenn es seinen Kindern gut geht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsgegner durchaus auch ein Recht als Kindesvater hat, Kontakt mit seinen Kindern zu haben und von dem Jugendamt bzw. den Pflegeeltern erwarten kann, dass im wohl verstandenen Interesse der Kinder eine Wiederannäherung an den Vater gefördert wird. Dies kann aber andererseits letztlich erst dann erfolgen, wenn der Antragsgegner einsieht, dass er derzeit keine zentrale Rolle im Leben seiner Kinder spielen kann, dies akzeptiert und sich entsprechend verhält. Nur wenn die Ängste seiner Kinder ihm gegenüber abgebaut werden, kann langsam an eine Neuentwicklung des Kind-Vater-Verhältnisses gedacht werden. Von daher muss es dem Antragsgegner bewusst sein, dass er sich über eine gewisse Zeit gegenüber seinen Kindern zurücknehmen muss. Je zurückhaltender er diesen gegenüber auftritt, desto eher erscheint eine Wiederannäherung möglich.

Aus dem oben Gesagten folgt auch die fehlende Gefahrenabwendungsbereitschaft bzw. -fähigkeit des Antragsgegners. Der Antragsgegner erkennt nicht, dass er durch eigenes Verhalten die Abwehrreaktionen seiner Kinder mit hervorgerufen hat. Dies mag darin begründet sein, dass der Antragsgegner durchaus gewillt ist, eine normale Vaterrolle gegenüber seinen Kindern einzunehmen. Dies ist aber in der konkreten Situation in der Intensität, wie dies begehrt wird, nicht möglich. Diese Hilflosigkeit des Antragsgegners geht zu seinen Lasten, ohne dass es darauf ankäme, ob eine vom besten Willen getragene Hilflosigkeit des Antragsgegners oder sein Unwillen vorliegt. Die fehlende Einsicht bzw. die bloße Gleichgültigkeit stehen einander völlig gleich. So spielt keine Rolle, ob der Antragsgegner in der Lage, aber unwillig ist oder ob er willig, aber nicht in der Lage ist, entsprechend zu handeln (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rn. 15).

Die vom Amtsgericht vorgenommene teilweise Entziehung des Sorgerechts ist auch verhältnismäßig. § 1666 Abs. 2 BGB räumt dem Gericht hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen ein Auswahlermessen ein (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 318, 320). Unter Würdigung der gesamten dargelegten Umstände kann der erwähnten Gefahr mit hinreichender Sicherheit derzeit nur durch eine Trennung der Kinder von dem Antragsgegner begegnet werden. Hierfür ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Entziehung des Bestimmungsrechtes hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten sowie der Heilfürsorge die geeignete Maßnahme. Entscheidend ist, dass die Kinder ihre innere Ruhe finden müssen. Insoweit muss verhindert werden, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Sorgerechtsbefugnisse zu intensiv in das tägliche Leben der Kinder eingreift. Dies kann nur dadurch geschehen, dass die genannten Einschränkungen bezüglich seines Sorgerechtes vorgenommen werden. Allerdings ist diese Beschränkung auch ausreichend. Dem Antragsgegner muss die Möglichkeit bleiben, bzgl. wesentlicher Fragen, die die Erziehung und Entwicklung seiner Kinder betreffen, mitsprechen zu können. Das Jugend-amt sowie die Pflegeeltern werden gehalten sein, den Antragsgegner hier verantwortungsbewusst mit einzuschalten.

Außerdem wird das Jugendamt in Absprache mit dem Antragsgegner geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben, um eine geeignete Umgangsrechtsregelung zu treffen, die es dem Antragsgegner bei gehöriger eigener Anstrengung ermöglicht, die Kontakte zu seinen Kindern zu intensivieren. Soweit eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein sollte, werden die Verfahrensbeteiligten gehalten sein, gerichtliche Hilfe auch insoweit in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden eindeutigen Sachlage hat der Senat davon abgesehen, bzgl. der Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners und der Gefährdung der Kinder ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie den Antragsgegner und die Kinder selbst anzuhören. Der Wille der Kinder und deren Ängste in Kontakt mit dem Antragsgegner zu treten sind offensichtlich; sie werden von dem Antragsgegner gar nicht bestritten. Weiterer Aufklärung bedarf es nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Beschwerdewert: 6.000,- Euro (§ 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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