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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 4 UF 70/08
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG


Vorschriften:

ZPO § 538
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 3
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.04.2008 - 47 F 308/07 - zu Ziffer 2. des Urteilstenors zum Versorgungsausgleich aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht.

Der Versorgungsausgleich kann derzeit nicht durchgeführt werden, weil in der Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (veröffentlicht u.a. in BGHZ 174, 127 ff. und in FamRZ 2008, 395, beschränkt auf Leitsätze, aber mit einer ausführlichen Besprechung des Urteils von Borth) die im Zuge der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der weiteren Verfahrenbeteiligten zu 3. ihren Versicherten zum 01.01.2002 erteilten "Startgutschriften" neu zu bestimmen sind, soweit es sich um sog. rentenferne Versicherte handelt, die im Zeitpunkt der Umstellung am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, was bei beiden Parteien hier der Fall ist. Voraussetzung für die Neubestimmung der Startgutschriften ist die verfassungskonforme Änderung der getroffenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte durch die Tarifvertragsparteien und die entsprechende Änderung der Satzung der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 3.. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 28.12.2007 (FamRZ 2008, 1086), wonach in einem solchen Fall das Verfahren über den Versorgungsausgleich in Anwendung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedankens bis zu einer Neuregelung über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge auszusetzen ist. Der anderweitigen Auffassung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2008, 1083 m. Anm. Borth) vermag sich der Senat nicht anzuschließen (die Entscheidung des OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087, das den Versorgungsausgleich durchgeführt hat, betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Ehegatte im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente bezieht). Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Senat auf die überzeugenden Argumente des OLG Stuttgart in der genannten Entscheidung sowie ergänzend auch auf die für eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich in Fällen der vorliegenden Art sprechenden Erwägungen von Borth in seiner Entscheidungsrezension zum Urteil des BGH vom 14.11.2007 in FamRZ 2008, 326 f., und in seiner Anmerkung zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken.

Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Bonn über den Versorgungsausgleich war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Auffassung des Senats zurückzuverweisen (vgl. zu diesem Verfahren OLG Stuttgart, a.a.O., mit Bezugnahme auf OLG Bamberg, FamRZ 2000, 291). Die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes war bereits vor der Entscheidung des Familiengerichts ergangen und veröffentlicht worden. Schon das Familiengericht hätte daher die Sache aussetzen müssen. Die Zurückverweisung hat im übrigen auch deswegen zu erfolgen, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Ein Antrag der Parteien ist für die Zurückverweisung nicht erforderlich, da § 621 e Abs. 3 ZPO nicht auf § 538 ZPO verweist, der ein solches Antragserfordernis vorsieht (so schon Entscheidung des Senats in FamRZ 2005, 1921; ebenso der 26. Zivilsenat des OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2003, OLGR 2004, 52; ferner OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.).

Das Familiengericht wird nunmehr das Verfahren auszusetzen haben, bis feststeht, welche Änderungen der Übergangsregelung zu den Startgutschriften durch die Tarifvertragsparteien vorgenommen werden und welche Auswirkung dies für die Höhe der Startgutschrift der Antragsgegnerin hat.

Bei seiner Entscheidung wird das Familiengericht dann auch den weiteren Beschwerdepunkt der Beschwerdeführerin zu beachten haben. Zutreffend wird gerügt, dass das Familiengericht den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers nicht richtig berechnet hat. Es waren nämlich, was sich aus der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 18.02.2008 ergab (vgl. Bl. 60 ff., 62 des VA-Heftes), beim Antragsteller aufgrund der ehezeitbezogenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 6 BGB). Danach ergaben sich zu berücksichtigende Anwartschaften aus der Beamtenversorgung nur noch in Höhe von 486,96 € (583,79 € - 96,83 €). Dieser Betrag war in die Ausgleichsberechnung einzustellen. Entsprechend wird der Versorgungsausgleich durchzuführen sein, sobald die Höhe der Startgutschrift der Antragsgegnerin geklärt ist.

Beschwerdewert: 2.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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