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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 4 UF 74/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1361 b | |
BGB § 1361 b Abs. 2 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 |
Tenor:
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 2. April 2008 - 33 F 1/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die eheliche Wohnung, das Haus I-Straße 13 in XXXXX F., wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit der gemeinsamen Tochter B. X. bis zum 31. März 2009 zugewiesen.
Der Antragsgegner hat die Wohnung zu räumen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. , F., beigeordnet.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gemäß § 1361 b BGB der Antragstellerin die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien zugewiesen, im Wesentlichen aus Gründen des Kindeswohls.
Bei der Ehewohnung handelt es sich um ein im alleinigen Eigentum des Antragsgegners stehendes Haus, das dieser auf einem Grundstück errichtet hat, das ihm sein Vater zu diesem Zweck geschenkt hatte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Beschwerde.
II.
Die befristete Beschwerde ist zulässig, §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Entscheidung des Amtsgerichts, dass ein Getrenntleben der Parteien im gemeinsamen Haus zusammen mit der 14 Jahre alten Tochter aus Gründen des Kindeswohls nicht mehr zu verantworten ist.
So stellt der Antragsgegner die entscheidenden Vorfälle als solche und auch die psychische Belastung der Tochter nicht in Abrede, meint aber, die Vorfälle seien von der Antragstellerin provoziert worden und die Tochter werde von ihr instrumentalisiert. Dies spielt allerdings für die Entscheidung, ob ein Getrenntleben im gemeinsamen Haus im Hinblick auf das Kindeswohl noch möglich ist, keine Rolle. Eine sofortige räumliche Trennung der Eltern war erforderlich.
Im Wesentlichen wendet sich der Antragsgegner deshalb dagegen, dass er und nicht die Antragstellerin des Hauses verwiesen wurde, weil sein Eigentumsrecht dadurch missachtet worden sei.
Wie sich aus dem Gesamtgefüge des § 1361 b BGB ergibt, ist die Frage, wem die Ehewohnung zuzuweisen ist, nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören nicht nur die Verletzung bzw. Bedrohung des einen Ehegatten durch den anderen, sondern auch eine eventuelle Provokation und auch Eigentumsrechte. Allerdings trifft das Gesetz insoweit eine Grundentscheidung, indem in § 1361 b Abs. 2 BGB normiert ist, dass die Wohnung i. d. R. dem verletzten oder bedrohten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen ist.
Das war hier die Antragstellerin.
Hinzu kommen die Erwägungen des Kindeswohls.
Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist es für die gemeinsame Tochter wegen des gesamten sozialen Umfelds von Bedeutung, in gewisser räumlicher Nähe zur Ehewohnung bleiben zu können. Zur Zeit ist auch die Antragstellerin die Hauptbezugsperson der Tochter, so dass als notwenige Sofortmaßnahme nur der Verbleib der Antragstellerin - mit der Tochter - in Betracht gekommen ist.
Auf längere Sicht kann allerdings aus Billigkeitserwägungen das Eigentumsrecht des Antragsgegners nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Es ist auch aus Gründen des Kindeswohls kein Grund erkennbar, weshalb sich die Antragstellerin nicht in räumlicher Nähe zur Ehewohnung eine neue eigene Wohnung soll suchen müssen. Keinesfalls muss dem Antragsgegner aus Gründen des Kindeswohls zugemutet werden, eine unbestimmte und leider auch manipulativ verlängerbare Zeit auf sein Haus zu verzichten. Das Wohl der immerhin jetzt schon 14 Jahre alten Tochter gebietet es nicht, dass sie unbedingt in der bisherigen Ehewohnung die letzten Jahre bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ende ihrer Schulzeit zubringt.
Zudem ist diese Möglichkeit nicht verschlossen. Der Antragsgegner ist jederzeit bereit, der Tochter diese Möglichkeit zu geben. Aber darauf kommt es nicht entscheidend an.
Der Antragstellerin muss es bei gehörigem Bemühen ohne Weiteres möglich sein, bis zum 31.03.2009 eine neue Wohnung in der Nähe der bisherigen Ehewohnung zu finden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 I FGG.
Beschwerdewert: 6.000,00 € (6 x 1000,00 € geschätzt)
Ende der Entscheidung
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