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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 4 UF 75/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 2
BGB § 1381
BGB § 1382
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 30. Januar 2008 - 42 F 243/04 (GÜ) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.321,77 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns zu. Allerdings kann die Beklagte dem in überwiegender Höhe ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen halten.

Die vom Amtsgericht für die Parteien aufgestellte Zugewinnausgleichsbilanz ist teilweise zu korrigieren.

Hinsichtlich der Berechnung des Endvermögens des Klägers ist diesem in seiner Aufstellung gemäß Schriftsatz vom 05.01.2007 (Bl. 283 ff GÜ - alle im Folgenden genannten Blattzahlen betreffen die Unterakte GÜ) ein Rechenfehler unterlaufen, den das Amtsgericht übernommen hat. Die Additionen aller dort genannten Aktiva ergibt richtig einen Wert von 472.860,18 € statt 462.870,18 €, also einen um 9.990,00 € höheren Wert.

Soweit die Beklagte in der Berufung zunächst beanstandet hat, dass der Kläger in zutreffender Weise zu den bei ihm zu berücksichtigenden Passiva den rechtskräftig zugunsten der Beklagten festgestellten Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 36.805,00 € eingestellt und diesen sodann spiegelbildlich als Aktivposition in das Endvermögen der Beklagten übernommen hat, wird diese Beanstandung nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, so dass der Senat hier auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweise verweisen kann.

Hinsichtlich der Berechnung des Anfangsvermögens des Klägers hat eine Korrektur nur insoweit zu erfolgen, als dass die Kosten für die Beerdigung des Vaters des Klägers zu berücksichtigen sind. Dass die Beerdigungskosten den Wert des dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Erbteils des Klägers in voller Höhe mindern (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 1374 R Nr. 28), wird nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auch vom Kläger erkannt, wobei es im wirtschaftlichen Ergebnis unerheblich ist, von welcher Einzelposition des Erbteils diese Kosten abgesetzt werden. Deshalb hat sich der Kläger mit dem Abzug der Beerdigungskosten vom geerbten Sparguthaben einverstanden erklärt. Dann ist das Sparguthaben unstreitig nur noch mit einem indexierten Wert von 3.959,00 € anstatt von 7.309,00 €, also mit einem um 3.350,00 € geringeren Wert zu berücksichtigen.

Im Übrigen hat es bei den vom Amtsgericht im Anfangsvermögen angesetzten Positionen zu verbleiben.

Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Hausgrundstücks C. 6, das dem Kläger zur Hälfte nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1992 und zur anderen Hälfte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1995 zugefallen ist. Richtig ist, dass die für diese beiden Stichtage vom Sachverständigen ermittelten Werte zwar nicht nach absoluten Zahlen aber nach ihrer Indexierung den ebenso sachverständigenseits ermittelten Wert des Grundstücks am Stichtag der Rechtshängigkeit der Scheidung im Jahr 2004 übersteigen. Da aber weder die Feststellungen des Sachverständigen noch die Richtigkeit der Indexzahlen zu beanstanden sind und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden sind, hat das Hausgrundstück zwar nicht in absoluten Zahlen, aber doch in seinem wirtschaftlichen Wert einen Verlust erlitten. Denn die Indexzahlen spiegeln die Entwertung des Geldes wieder. Die Zugewinnausgleichsbilanz stellt nur eine rechnerische Gegenüberstellung von Geld-Werten von Gegenständen dar. Wenn infolge der Geldentwertung der Wert eines Grundstücks zwar gestiegen ist, aber nicht in gleicher Höhe, in der der Geldwert gesunken ist, ist ein wirtschaftlicher Wertverlust eingetreten. Wenn dieser Wertverlust durch die Berücksichtigung in der Bilanz den Zugewinn schmälert, bedeutet dies nicht eine Teilhabe an einem negativen Zugewinn der jedenfalls dem zur Zeit geltenden Recht fremd ist. Denn der Wertverlust betrifft nur eine Einzelposition in der Bilanz. Würde sich in der Bilanz dadurch ein Verlust und nicht ein Zugewinn ergeben, bliebe dieser Verlust unberücksichtigt, das heißt, ein Zugewinn wäre nicht erzielt, was aber keine Teilhabe am Verlust bedeutet.

Auch der Wert des Depots in M. ist teils wegen Schenkung und teils wegen Erbschaft im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, wie vom Amtsgericht vorgenommen.

Der Überweisungsbeleg vom 06.05.1994 (Bl. 39) belegt eine Überweisung von einem Konto Nr. XX, bei dem es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung um ein Konto seines Vaters handelt, in Höhe von 52.000,00 DM an das "V.F.E." mit Verwendungszweck "Q.X.". Die Vermögensaufstellung (Anlage A9 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2007) der V.J.F. zum Q-W "wachstumsorientiert" weist den Kläger und seinen Vater als Depot-Inhaber aus, so dass im Zweifel beide zu gleichen Teilen berechtigt waren, die Einzahlung des Vaters also dem Kläger hälftig zugute gekommen ist. Dass die erste Einzahlung dort mit dem 17.05.1994 verbucht worden ist, der Überweisungsauftrag aber vom 06.05.1994 stammt, mag mit Überweisungslaufzeiten und organisatorischen Umständen zusammenhängen, zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass die Überweisung des Vaters etwa nicht das streitige Depot betrifft, zumal die Angaben zum Empfänger und zum Verwendungszweck zu den Depot-Angaben passen. Auch muss die Kontonummer des Empfängers bei der Erstüberweisung nicht identisch sein mit der Depot-Nr., da das Depot zeitlich erst nach der Überweisung eingerichtet worden ist, so dass die Erläuterung des Klägers, es habe sich hier um eine sog. Referenz-Nr. der Bank gehandelt, plausibel ist. Wenn der Vater den vollen Betrag auf ein für ihn und den Kläger eingerichtetes Depot überweist, ist insoweit auch von einer Schenkung des hälftigen Betrages auszugehen, da schließlich der Kläger zur Hälfte beteiligt wurde.

Der Vortrag der Beklagten hierzu ist angesichts dieser Unterlagen nicht substantiiert und außerdem widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, der Kläger habe gemeinsames Geld der Parteien investiert und andererseits vorträgt, er habe Gelder aus der Rente der Frau D.F. eingezahlt.

Der Wert des Ackergrundstücks im Anfangsvermögen war bereits erstinstanzlich unstreitig geworden, nachdem der Kläger ein Kaufangebot der Gemeinde B. mit 2,50 €/qm vorgelegt hatte, das die Beklagte ausdrücklich akzeptiert hatte. Weshalb sie dies nun nicht mehr gelten lassen will, erklärt sie nicht.

Danach ist der Zugewinnausgleich ausgehend von der oben genannten Berechnung des Klägers und des Amtsgerichts wie folgt zu berechnen:

472.860,18 € Aktiva des Klägers im Endvermögen nach Korrektur des Rechenfehlers

- 62.982,00 € Passiva

409.878,18 € Endvermögen

- 384.017,00€ Anfangsvermögen von 387.367,00 €

reduziert um 3.350,00 € wegen der

Beerdigungskosten

25.861,18 € Zugewinn des Klägers

144.110,72 € Endvermögen = Zugewinn der Beklagten

118.249,54 € überschießender Zugewinn der Beklagten

Der Zugewinn der Beklagten übersteigt den des Klägers und ist grundsätzlich zur Hälfte, also in Höhe von 59.124,77 € auszugleichen.

Der Beklagten steht aber ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. des errechneten Ausgleichsbetrages wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 BGB in Höhe von 55.803,00 € zu.

Insoweit kann sie sich allerdings nicht darauf berufen, die Eltern des Klägers sowie Frau D.F., die der Kläger ebenso wie seine Eltern beerbt hat, gepflegt zu haben. Dass dies tatsächlich in nennenswertem Umfang und unentgeltlich geschehen ist, kann der Senat nicht feststellen. Zwar ist wohl unstreitig, dass die Beklagte hier in gewissem Umfang Pflegeleistungen erbracht hat. Allerdings reicht der Sachvortrag nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Beklagte Pflegeleistungen in einem derartigen Umfang erbracht hat, dass tatsächlich, wie sie behauptet, ihre Pflegeleistungen dazu geführt haben, dass hohe Kosten für anderweitige Pflegeleistungen erspart worden und dadurch dem Kläger die Erbschaften ungeschmälert erhalten geblieben sind, die letztlich durch Zurechnung zu seinem Anfangsvermögen zu der rechnerischen Ausgleichspflicht der Beklagten geführt haben. Denn die Beklagte trägt nur vor, gepflegt zu haben, ohne dies hinsichtlich der konkreten Leistungen und des zeitlichen Aufwands auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11.12.1008 ausreichend zu konkretisieren.

Allerdings steht der Beklagten ein überwiegendes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 55.803,00 € wegen grober Unbilligkeit deshalb zu, weil der Kläger inzwischen das Grundstück V., das in hälftigem Eigentum beider Parteien stand, im Rahmen der Teilungsversteigerung für nur 89.509,19 € ( vgl. Sitzungsprotokoll des Versteigerungsgerichts vom 20.02.2008, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2008 ) erworben hat, so dass sich für die Beklagte nach Abzug der übernommenen Lasten und vor Abzug der Kosten ein hälftiger Anteil am Erlös nur in Höhe von 19.190,00 € ergab, obwohl beiden Parteien aufgrund ihres unstreitigen Vortrags zum Wert des Grundstücks nach Abzug der Lasten in der Ausgleichsbilanz ein hälftiger Grundstückswert von 100.000,00 € - 25.007,00 € = 74.993,00 € zugerechnet worden ist. Danach hat die Beklagte also einen Verlust von 55.803,00 € erlitten, der allein dem Kläger als Gewinn zugute gekommen ist.

Dass die Teilungsversteigerung erst nach Beendigung des Güterstandes erfolgt ist, steht nach Ansicht des Senats einer Berücksichtigung grob unbilliger Folgen nicht entgegen. Solche müssen nicht bereits bei der Rechtshängigkeit der Ehescheidung vorgelegen haben (streitig, vgl. zum Meinungsstand Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, § 1381 RNr. 19 f. m. w. N.). Dieser Stichtag soll nur Manipulationen zur Verringerung des Zugewinns verhindern und eine Einbeziehung des Güterrechtsverfahrens in den Scheidungsverbund ermöglichen. Beide Gesichtspunkte sind für die Feststellung unbilliger Ergebnisse aber ohne Belang.

Auch der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands mit der Rechtskraft der Scheidung kann nicht maßgeblich sein, wenn in diesem Zeitpunkt die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten noch nicht beendet ist, andernfalls würden sich nachteilige Ergebnisse der Auseinandersetzung einseitig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken. So hat auch der BGH Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst nach Beendigung des Güterstandes eingetreten sind (BGH, FamRZ 1970, 483 f.; FamRZ 1973, 254 f.; OLG Düsseldorf NJW 1995, 3193).

Hier wäre es grob unbillig, wenn allein die Beklagte die Folgen des bei der Teilungsversteigerung erzielten geringen Erlöses zu tragen hätte. Der Wert des versteigerten Grundstücks ist zwischen den Parteien immer unstreitig gewesen. Lediglich aufgrund für den Kläger günstigere Umstände bei der Teilungsversteigerung konnte er das Grundstück für einen weit unter seinem Wert liegenden Preis erwerben. Der Kläger hat für rd. 89.500,00 € ein Grundstück im Wert von 200.000,00 € erwerben können und dies ausschließlich zu Lasten der Beklagten.

Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es aber, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Durch die Selbstersteigerung des Klägers ist aber objektiv eine wirtschaftliche Lage entstanden, die diesem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs in grob unbilliger Weise zuwider läuft: Der Kläger macht einen Gewinn von ca. 110.000,00 € und die Beklagte erleidet einen Verlust von ca. 55.000,00 €, wobei unmittelbar der Verlust der Beklagten zu dem Gewinn des Klägers beigetragen hat. Dieser Fall ist vergleichbar mit den vom OLG Hamburg (FamRZ 1988, 1166 f.) und vom OLG Düsseldorf (NJW 1995, 3193) entschiedenen Fällen.

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Dritter das Grundstück zu einem weit unter Wert liegenden Preis ersteigert, so dass das Gericht den tatsächlich erzielten Preis als Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt hat, weil beide Ehegatten in gleicher Weise benachteiligt worden waren.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lag eine Selbstersteigerung des Ausgleichsberechtigten vor, so dass das Gericht den Verlust der Ausgleichspflichtigen gegen die Ausgleichsforderung "verrechnet" hat. In diesem Fall hatte sich allein wegen des Wertes des versteigerten Grundstücks ein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben.

Dies ist vorliegend zwar nicht der Fall. Gleichwohl hält es der Senat für angemessen, auch hier den Verlust der ausgleichspflichtigen Beklagten von der Ausgleichsforderung abzusetzen. Denn hätten die Parteien das Grundstück einverständlich auf dem freien Markt für den zutreffenden Wert verkauft, hätte die Beklagte die Ausgleichsforderung des Klägers ohne Weiteres aus dem ihr zustehenden Erlösanteil begleichen können und sie hätte sogar noch einen überschießenden Betrag zur Verfügung gehabt. Das ist allein wegen der erheblichen Zerstrittenheit der Parteien nicht möglich gewesen. Es wäre aber zusätzlich grob unbillig, sollte hier allein die Beklagte die negativen Folgen der Uneinigkeit der Parteien tragen, an der der Kläger ebenso Anteil hat.

Der Ausgleichsanspruch des Klägers beträgt rechnerisch 59.124,77 €. In Höhe ihres allein dem Kläger als Gewinn zugeflossenen Verlustes von 55.803,00 € kann die Beklagte die Leistung wegen grober Unbilligkeit verweigern, so dass ein zu zahlender Betrag von 3.321,77 € verbleibt.

Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit von August 2003 bis Mitte August 2006 teilweise erloschen.

Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte erstmals im Januar 2007 versucht hat, angeblich rückständigen Trennungsunterhalt geltend zu machen. Da Unterhalt auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Rückstandsforderungen zeitnah geltend zu machen ist, sind Ansprüche auf rückständigen Unterhalt nach Ablauf eines Jahres verwirkt (st. Rspr. des BGH vgl. u.a. NJW 2003/128). Hier konnte also allenfalls noch rückständiger Unterhalt für die Zeit von Januar bis Mitte August 2006 zur Aufrechnung gestellt werden. Insoweit ist aber der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den unbestrittenen Vortrag des Klägers, dass er zum Einen bestimmte Zahlungen geleistet und zum Anderen sämtliche Haus- und Wohnkosten getragen sowie die Krankenversicherungsbeiträge für die Beklagte geleistet habe und dieser ein Wohnwert von 1.000,00 € zuzurechnen sei, so dass sie neben ihrem eigenen Renteneinkommen nicht weiter unterhaltsbedürftig gewesen sei, nicht mehr stubstanziiert. Sie hätte darlegen und vorrechnen müssen, wieso gleichwohl noch ein ungedeckter Bedarf hätte bestehen können. Das hat sie nicht getan. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob sich ein Teil der Vorwürfe aus dem Verfahren über den nachehelichen Unterhalt auch auf die Unterhaltsansprüche für diese letzte Zeit der Trennung auswirken kann.

Die Beklagte wendet ein, dass gemäß § 1378 Abs. 2 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt ist, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden gewesen ist.

Hier ist der Güterstand mit Rechtskraft der Scheidung im August 2006 beendet worden. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, wie sich ihre Vermögensverhältnisse vor zwei Jahren gestaltet haben, sie trägt lediglich vor, heute über kein überschießendes Aktivvermögen mehr zu verfügen. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Ausgleichsforderung hat aber der Ausgleichsschuldner, hier also die Beklagte darzulegen und zu beweisen (Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1378 R Nr. 21 m. w. N.). Allerdings könnte eine Herabsetzung auf evtl. bei Rechtskraft der Scheidung vorhandenes überschießendes Aktivvermögen der derzeitigen Vermögenslosigkeit der Beklagten auch nicht Rechnung tragen.

Die Beklagte hat Stundung ihrer Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1382 BGB beantragt.

Voraussetzung für eine Stundung ist zum Einen, dass aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen eine sofortige Zahlung zur "Unzeit" erfolgen würde. Da nach dem Vortrag der Beklagten ihre Schulden ihr Vermögen übersteigen, dürfte diese Voraussetzung vorliegen.

Zum Anderen ist aber zu verlangen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten ist (Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1382 R Nr. 2), da anderenfalls eine Stundung keinen wirtschaftlichen Sinn hat. Hier ist aber keine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu erwarten. Sie verfügt über keinerlei Vermögen mehr, sie ist bereits 47 Jahre alt und dauerhaft erkrankt sowie zu 100 % behindert. Es ist nicht zu erkennen, dass sie in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, alle ihre Schulden zu bedienen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert beträgt 65.736,77 € + 2.000,00 € + 3.321,77 € ( § 45 Abs. 3 GKG ) = 71.058,54 €.

Ende der Entscheidung

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