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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 4 UF 89/08
Rechtsgebiete: ZPO, GewSchG, FGG
Vorschriften:
ZPO § 620 c S. 1 | |
GewSchG § 1 | |
GewSchG § 2 | |
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.05.2008 - 40 F 151/08 -, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechtes bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechtes und auf Herausgabe des gemeinsamen Kindes der Beteiligten zu 1) und 2) N H zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher der Erlass einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und die Herausgabe des Kindes betreffend abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar. § 620 c S. 1 ZPO eröffnet den Beschwerdeweg nur bei einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber wenn - wie vorliegend - ein Antrag der Eltern oder des Jugendamtes abgelehnt wird (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 872, 873 m.w.N.). Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.06.2008 (Bl. 91 GA) hingewiesen worden. Gleichwohl hat der Antragsteller hieraus nicht die prozessualen Konsequenzen gezogen.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, die seiner Meinung nach gegen die Auffassung des Senates und der von ihm sowie in der genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken zitierten Rechtsprechung und Literatur sprechen, überzeugen nicht. Der Senat bleibt bei seiner Meinung, dass schon aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der Vorschrift eine Regelung zum Sorgerecht im Sinne des § 620 c S.. 1 ZPO nur angenommen werden kann, wenn dem Antrag des antragstellenden Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise entsprochen wird. Die Vorschrift des § 620 c S. 1 ZPO eröffnet eine Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren für die Fälle einer Regelung zum Sorgerecht ( 1. Alternative ), der Herausgabeanordnung des Kindes an den anderen Elternteil (2. Alternative) sowie der Entscheidung über einen Antrag nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ( 3. Alternative ) oder auf Zuweisung der Wohnung ( 4. Alternative ). Schon von der Intention des Gesetzes her ergibt sich, dass eine Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren nur dann bei einer erstrebten Sorgerechtsentscheidung angenommen werden kann, wenn der bestehende Zustand geändert wird. Hier soll eine Überprüfungsmöglichkeit für die Notwendigkeit der vorläufigen Veränderung betreffend das Sorgerecht bei eingeschränkter Aufklärungsmöglichkeit im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren gegeben sein. Gerade bei Sorgerechtsentscheidungen soll im Interesse des Kindeswohls der Kontinuitätsgedanke im Vordergrund stehen. Ein voreiliges "Hin- und Hergezerre" des Kindes soll vermieden werden. Diese Gefahr besteht aber gerade dann, wenn das Sorgerecht zunächst nur vorläufig geändert werden soll. Dies bedarf ggfls. der Überprüfung. So spricht der Gesetzeswortlaut gerade nicht davon, dass die Beschwerde eröffnet ist, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung über den Antrag betreffend die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind "entschieden" worden ist. Auch die nach § 620 c S. 1 Alternative 2 ZPO eröffnete Beschwerdemöglichkeit betreffend die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, die im Zusammenhang mit der Alternative 1 zum Sorgerecht zu sehen ist, stellt auf eine positive Entscheidung des Gerichtes - nämlich die Herausgabeanordnung - ab. Auch hier wird gerade keine Regelung für den Fall angenommen, dass das Kind bei dem Elternteil verbleibt, in dessen Obhut es sich zur Zeit befindet. In beiden genannten Fällen erscheint es unter Kindeswohlgesichtspunkten angebracht, die Beschwerdemöglichkeit nur bei einer (teilweise) abändernden Entscheidung zu eröffnen. Überprüfbar soll danach eine einstweilige Anordnung bei Sorgerechtsentscheidungen bzw. bei Entscheidungen über die Herausgabe eines Kindes nur dann sein, wenn der aktuell bestehende Zustand neu geregelt werden soll (vgl. insbesondere Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage 2003, § 620 c ZPO Rn. 2). Dies wird umso deutlicher, als in den Alternativen 3 und 4 des § 620 c Satz 1 ZPO ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit generell eröffnet ist, wenn über "einen Antrag entschieden" worden ist. Der Gesetzgeber hat also im Rahmen des § 620 c S. 1 ZPO im Rahmen der eröffneten Beschwerdemöglichkeiten hinsichtlich des Umfang der Überprüfungsmöglichkeiten aus sachlichen Gründen differenziert und dies im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck gebracht.
Es bleibt dabei, dass der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Familiengerichts unanfechtbar ist. Daher musste die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG als unzulässig verworfen werden.
Der Beschwerdewert beträgt 500,00 € (§ 24 S. 1 RVG)
Ende der Entscheidung
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