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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 4 UF 93/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 621 e
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20.03.2007 - 49 F 226/04 - (Ziffer 3 des Urteilstenors), mit welcher das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder Z und B zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin, die Kindesmutter, übertragen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in C bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht das alleine elterliche Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragstellers, der die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Gemäß § 1671 Abs. 1, 2 Ziffer 2 BGB war die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Kinder Z und B auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin auf diese zu übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am Besten entspricht. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, dass das Familiengericht als einzige formellhafte Begründung für seine Entscheidung angegeben habe, dass dies dem Wohl der Kinder am Besten entspreche, dies dann aber vom Gericht nicht mehr näher begründet worden sei. Das Gericht hat sich sehr wohl mit der Kindeswohlfrage im Einzelnen auseinandergesetzt. So hat es zunächst Bezug genommen auf die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.11.2005 (Bl. 36 bis 119 SO GA) sowie vom 01.12.2006 (Bl. 173 bis 226 SO GA) und die dortigen überzeugenden Feststellungen zur Sorgerechtsfrage zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Dabei war es nicht erforderlich, im Einzelnen die sachverständigerseits gemachten Ausführungen zu wiederholen, da der Inhalt der beiden vorgenannten Gutachten den am Sorgerechtsverfahren Beteiligten genügend bekannt war, hatten sie doch ausführlich hierzu Stellung genommen. Entscheidend ist, dass das Familiengericht die tragenden Gründe der Gutachterin in seiner Entscheidung verwertet und im Einzelnen mit der durch das Sachverständigengutachten ihm vermittelten eigenen Sachkunde seine Entscheidung begründet hat. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass es nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psychologin L auch möglich erscheint, dass der Antragsteller die Betreuung und Erziehung der betroffenen Kinder der Parteien ausübt. Zweifel bestehen allerdings bereits daran, ob die spezielle Erziehungsgeeignetheit des Antragstellers in gleichem Maße besteht wie bei der Antragsgegnerin. Dies ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da auch bei gleicher Erziehungsgeeignetheit der beteiligten Elternteile die Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin unter Kindeswohlgesichtspunkten gerechtfertigt ist.

Überzeugend hat die Sachverständige in den genannten Gutachten belegt, was im Übrigen durch die Vielzahl der zwischen den Parteien geführten familienrechtlichen - insbesondere sorgerechtlichen - gerichtlichen Streitigkeiten, deren Akten dem Senat vorliegen, und dem Verlauf dieses Sorgerechtsverfahrens eindrucksvoll untermauert wird, dass die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint. Unter den gegebenen Umständen erfordert dies die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ein Elternteil, und im vorliegenden Fall auf die Antragsgegnerin.

Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111; OLG-Report Köln 2006, 853 - 855). Führt diese heillose Zerstrittenheit der Eltern dazu, dass sie nicht mehr in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu handeln, scheidet ein gemeinsames Sorgerecht aus. Es muss also erkennbar sein, dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt und zu befürchten ist, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben können.

So liegt der Fall hier. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die zur Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche Kommunikationsfähigkeit der Eltern sowie deren objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft in den das Kind betreffenden Grundfragen gegeben ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Meinungsverschiedenheiten, auch wenn sie emotionsreich geführt werden, zwischen den Eltern eine solche Kooperationsbereitschaft nicht ohne Weiteres ausschließen. Andererseits kann den Kindern nicht zugemutet werden, ständig emotionsgeladene Streitigkeiten zwischen den Elternteilen miterleben zu müssen. Können die Eltern ihre Auseinandersetzungen nicht zivilisiert und die Kinder nicht belastend austragen, muss dies zu einem Alleinsorgerecht führen (vgl. Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis 2001, Teil 2, FuR 2002, Seite 168, 170 II, 2.a (bb) m. w. N.; OLG-Report Köln 2007, 115). Die Fähigkeit zum kooperativen Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist nach Auffassung des Senats eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann. Lässt sich eine Kooperationsfähigkeit in diesem Umfang nicht feststellen, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben (vgl. Oelkers, a. a. O. m. w. N.). So ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohl des Kindes insbesondere auch dann geboten, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über die Rechtsanwälte verkehren und z. B. ständige Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechts entstehen (so Ölkers, a. a. O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1687 Rdn. 7).

Gerade das ist hier der Fall. Die Eltern streiten bereits seit dem Jahre 2004 in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen. Auch das hiesige Verfahren konnte nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können. Dabei belegen die eingeholten Sachverständigengutachten doch in eindeutiger Weise, dass eine solche Einigungsfähigkeit und -bereitschaft dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Es braucht aber letztendlich nicht geklärt zu werden, wer im Einzelnen die "größere Schuld" an diesen ständigen Streitereien trifft. Denn entscheidend ist zunächst, dass es unter den gegebenen Umständen bei der gemeinsamen Sorge nicht verbleiben kann und ein Verbleib der Kinder beim Vater ausscheidet.

Allerdings merkt der Senat an, dass die eingeholten Gutachten doch eindrucksvoll belegen, dass es jedenfalls zu Beginn der Trennung der Eheleute der Antragsteller war, der die Schärfe in die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten brachte. Dies begann schon damit, dass er zunächst die Vaterschaft für die Tochter B anzweifelte und dann die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ganz massiv in Zweifel zog, ohne dass sich hierfür - wie die Sachverständigengutachten belegt haben -durchschlagende Anhaltspunkte ergaben. Die Vorbehalte gegenüber der Kindesmutter hat der Antragsteller auch in das Verhältnis zu seinen Kindern - hier insbesondere zu Z - übertragen. Um Z an sich zu binden, hat er immer wieder versucht, die Kindesmutter gegenüber Z schlecht zu machen und seinen Sohn insoweit für sich einzunehmen. Dies führte dazu, dass Z, der zu beiden Elternteilen eine enge Bindung hat, in einen starken emotionalen Konflikt geraten ist bei der Entscheidung, bei wem er letztendlich bleiben will. So hat er sich gegenüber der Sachverständigen und auch gegenüber dem Gericht bei seiner Anhörung am 14.02.2007 (vgl. richterlichen Vermerk vom gleichen Tage, Bl. 246, 247 SO GA) zu dieser Frage hinhaltend und ausweichend verhalten. Er will weder seinem Vater noch seiner Mutter wehtun und deren Liebe verlieren. Andererseits hat die Sachverständige überzeugend festgestellt (vgl. insbesondere die Seiten 73 - 79 des Sachverständigengutachtens vom 04.11.2005, Bl. 110 bis 116 SO GA), dass Z im Haushalt des Vaters ständig negativen Beeinflussungen gegen die Mutter ausgesetzt sei und der Kindesvater massive Abwerbungsversuche auch während des Hausbesuches seitens der Sachverständigen gemacht habe. Mit der Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass dies als äußerst bedenklich für die weitere Entwicklung des Jungen einzuschätzen ist und vor allem die Bindungsbedürfnisse zu seiner Mutter beeinträchtigt. Plastisch hat die Sachverständige dann den Loyalitätskonflikt von Z beschrieben, der vor allem durch das Verhalten des Antragstellers herbeigeführt worden ist. Folgerichtig hat die Sachverständige aus den vereinzelten, konfliktbedingten Willensäußerungen Z's, zukünftig bei dem Vater wohnen zu wollen, keinesfalls eine stabile Motivation für einen Aufenthaltswechsel abgeleitet, sondern diese Äußerungen mehr als deutliches Signal der Überforderung und Belastung des Jungen eingestuft. Zu dem gleichen Ergebnis ist das Familiengericht aufgrund der eigenen Kindesanhörung gelangt (vgl. insoweit Seite 79 des Sachverständigengutachtens vom 04.11.2005, Bl. 116 SO GA; gerichtlicher Vermerk zur Kindesanhörung vom 14.02.2007, Bl. 246 f. SO GA). Zusammenfassend hat die Sachverständige dann in dem vorgenannten Gutachten festgestellt, dass die primären Bindungen des Kindes bei der Kindesmutter liegen und daher der Verbleib von Z bei der Kindesmutter angezeigt ist. Hierfür sprechen im Übrigen auch die bisher ununterbrochene Betreuungskontinuität bei der Kindesmutter und die daraus resultierende alltägliche Verwurzelung des Jungen im mütterlichen Haushalt. Dies muss der Antragsteller akzeptieren und darf die Kindesmutter nicht in ihrer mütterlichen Fürsorgefunktion in Frage stellen. Auch die direkten und indirekten "Abwerbungen" Z's in seinen Haushalt - wie sie von der Sachverständigen in dem vorgenannten Gutachten festgestellt worden sind - hatte er und auch andere Mitglieder seines Haushaltes zu unterlassen (hier insbesondere der älteste Sohn des Antragstellers, der Halbbruder Z's). Diese dem Kindeswohl abträglichen Verhaltensweisen des Antragstellers, die zum Beispiel das Verhalten seines ältesten Sohnes dulden, sind dem Kindeswohl - wie oben aufgezeigt - abträglich und beeinträchtigen seine spezielle Erziehungsfähigkeit insoweit, als er dies nicht erkennt bzw. gegen seine Erkenntnis handelt.

Da es, wie oben aufgezeigt, nicht bei der gemeinsamen Sorge verbleiben kann, kann bei der gegebenen Sachlage die alleinige Sorge nur auf die Kindesmutter übertragen werden.

Ebenso liegt die Situation bezüglich der Tochter B. Hier ist die Bindung an die Kindesmutter noch viel stärker als bei Z. Die Tochter B wird im Februar drei Jahre alt. Sie hat bisher lediglich sporadisch Kontakt zum Kindesvater. Dies war anfangs sicherlich auch dadurch bedingt, dass der Kindesvater zunächst seine Vaterschaft bestritten hat. Dies mag bei der Kindesmutter sicherlich starke zusätzliche Gefühle gegen den Kindesvater geweckt haben. Das hat sich auch in den sich schwierig gestaltenden zugebilligten Umgangskontakten zu B wiedergespiegelt. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine sichere Bindung B's zum Kindesvater, die es rechtfertigen könnten, ihm das alleinige Sorgerecht zu überlassen, sicherlich nicht gegeben ist. Aufgrund der überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen L im Gutachten vom 01.12.2006 (Bl. 173 bis 224 SO GA), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist ein Verbleiben B's im Haushalt der Kindesmutter unter Kindeswohlgesichtspunkten zwingend geboten (vgl. insoweit insbesondere für beide Kinder die Seiten 46 - 50 des Gutachtens, Bl. 220 bis 224 SO GA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Aus den Gründen zu Ziffer 1 dieses Beschlusses war der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

3.

Der Antragsgegnerin war gemäß § 119 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie im Beschwerdeverfahren eine ihr günstige Entscheidung verteidigt.

4.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.800,00 € (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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