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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 4 W 10/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 2007 - 15 O 207/07 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 2007 - 15 O 207/07 -, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde ( § 91 a Abs. 2 ZPO ) des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.06.2007 hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht dem Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt hat.

Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen bot nämlich die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte dieser der Klägerin sehr wohl Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für den Beklagten, der eine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin als seiner Ehefrau vorprozessual und während des Prozesses noch verneint hatte, eine solche gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bestand. Dieser Auskunftspflicht ist er bis zur Klageerhebung nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Vielmehr hat er - von seinem vertretenen Rechtsstandpunkt aus erklärbar - zunächst nur hinhaltend auf das Auskunftsbegehren seiner Ehefrau reagiert und zum Teil nicht zutreffende Auskünfte gegeben. Jedenfalls hatte die Klägerin bis zur Klageerhebung genügende begründete Veranlassung anzunehmen, dass der Beklagte nicht in umfassendem Maße und mit der gebotenen Sorgfalt seiner Auskunftspflicht nachgekommen war. Genügend Misstrauen bestand allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte im Sommer / Herbst 2005 die hier streitgegenständlichen Beträge abgehoben hatte, diese aber erst am 15.07.2006, also ein knappes Jahr später verspielt haben will. Hinzu kommt, dass er im Vorfeld des Prozesses widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Noch im Verlaufe dieses Prozesses hatte er zunächst bei genereller Verneinung seiner Auskunftsverpflichtung dann behauptet, er wisse nicht, was mit den abgehobenen Beträgen geschehen sei.

Bei diesen unklaren Angaben des Beklagten kann unter keinen Gesichtspunkten davon ausgegangen werden, dass dieser durch sein von ihm nunmehr mit der Beschwerdeschrift vorgetragenem Verhalten vorprozessual seiner Auskunftspflicht nachgekommen war. Es bestand auch alle Veranlassung für die Klägerin, die eidesstattliche Versicherung zu fordern. Zwar erkennt der Beklagte zu Recht, dass mit der eidesstattlichen Versicherung generell nicht eine wahrheitsgemäße Auskunft erstritten werden kann. Jedoch dient die eidesstattliche Versicherung dazu, soweit - wie hier - begründete Sorge bezüglich der zu beachtenden Sorgfalt bei der Auskunftserteilung besteht, den Auskunftspflichtigen zu veranlassen, seine Auskunft nochmals sorgfältig auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Gelangt er dann zu dem eidesstattlich versicherten Ergebnis, dass er seiner Sorgfaltspflicht bei der Auskunftserteilung genüge getan und vollständig Auskunft erteilt hat, hat sich der Auskunftsberechtigte mit der erteilten Auskunft zufrieden zu geben.

Verbleiben ihm Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft, so muss er versuchen, mit anderen Mitteln die Angelegenheit weiter aufzuklären..

Unter den gegebenen Umständen gibt es auch keine Billigkeitsgesichtspunkte, die dazu nötigen könnten, die Kostenlast anders zu verteilen. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Beschwerde des Beklagten war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Aus den vorgenannten Gründen hat das Landgericht Bonn auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen die Auskunftsklage der Klägerin zurückgewiesen mit der Folge, dass die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

Ende der Entscheidung

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