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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 4 WF 101/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 47 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Tenor:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 13.08.2009 in dem Verfahren des Amtsgerichts Bonn 407 F 208/09 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Die sog. Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 783; NJW 2008, 503; aus der neueren Rspr. der Obergerichte: OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 401; OLG Schleswig; OLGR 2009, 579; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 288). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, um einzelne vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens herbeizuführen.
Eine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft, hat der Antragsteller weder nachvollziehbar dargetan noch ist sie nach dem Inhalt der Akten erkennbar.
Der Antrag des Antragstellers vom 4.7.2009 ist am 5.7.2009 (Sonntag) bei der gemeinsamen Poststelle des Amts- und Landgerichts Bonn eingegangen. Am 6.7.2009 hat der zuständige Abteilungsrichter das Verfahren bearbeitet und einen Bericht des Jugendamts binnen einer 1 Woche angefordert sowie der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zu dem Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 9.7.2009 hat sich der Abteilungsrichter am 14.7.2009 dienstlich geäußert und die Vorlage der Akten zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an die zuständige Abteilung verfügt. Weitere Schriftsätze des Antragstellers wurden an die zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zuständige Abteilung weitergeleitet. Eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht lässt sich nicht feststellen.
Dass sich das Verfahren insgesamt durch das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen den zuständigen Abteilungsrichter Lier ebenso wie durch die vorliegende Untätigkeitsbeschwerde verzögern kann, vermag eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit seitens des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu begründen. Ob und inwieweit das Amtsgericht unaufschiebbare Amtshandlungen zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung gemäß § 47 ZPO während des laufenden Befangenheitsverfahrens hätte vornehmen können, ist im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht zu prüfen. Das Beschwerdegericht führt im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde keine sachliche Überprüfung des laufenden, vom Amtsgericht hinreichend geförderten Verfahrens durch.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 600 Euro
Ende der Entscheidung
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