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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 4 WF 104/03
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 7
ZSEG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 104/03

In der Festsetzungssache auf Sachverständigenentschädigung gem. § 16 ZSEG

betreffend die Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 8. April 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 1. August 2003 - 6 F 429/00 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn als Vertreter der Landeskasse gegen den vorgenannten Beschluss wird, soweit ihr nicht gem. Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 25.09.2003 - 6 F 429/00 - abgeholfen worden ist, insoweit zurückgewiesen, als sich diese gegen die festgesetzte Stundenzahl wendet.

3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Bezirksrevisors der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Rheinbach nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen.

Gründe:

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerin nicht beschwerdeberechtigt ist. Beschwerdeberechtigt in einer Festsetzungssache nach § 16 ZSEG sind gem. § 16 Abs. 2 S. 2 ZSEG nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse. Nicht beschwerdeberechtigt sind dagegen die Parteien. Die Partei kann sich gegen den Ansatz der Entschädigung nur durch die Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 16 ZSEG Rdnr. 23 m.w.N.).

2.

Über die Beschwerde der Landeskasse kann nur teilweise abschließend entschieden werden, nämlich soweit sie sich gegen die festgesetzte Stundenzahl wendet. Diesbezüglich ist sie unbegründet. Soweit ihr nicht durch Beschluss vom 25.09.2003 abgeholfen worden ist, kann es daher insoweit bei der amtsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.

Nicht entscheidungsreif, da verfrüht, ist die betragsmäßige Festsetzung der Sachverständigenentschädigung. Dass dem Sachverständigen C gegen die Landeskasse ein Entschädigungsanspruch gem. §§ 3 Abs. 1, 7; 11 Abs. 2 ZSEG in Höhe der gem. Festsetzungsbeschluss vom 01.08.2003 in Verbindung mit dem Abhilfebeschluss vom 25.09.2003 festgesetzten 6.881,29 Euro zusteht, kann erst entschieden werden, wenn eine Deckung der Landeskasse bezüglich der geforderten Entschädigung gewährleistet ist oder nicht. Vorher kann eine Festsetzung nach § 16 ZSEG der Höhe nach nicht erfolgen.

a) Zutreffend hat das Familiengericht auf die Beschwerde des Bezirksrevisors gem. dem Abhilfebeschluss vom 25.09.2003 - 6 F 429/00 - von der Kostenrechnung des Sachverständigen C vom 09.07.2003 (Bl. 195 GA GÜ) die für den Ersatz von Aufwendungen gem. § 8 Abs. 2 ZSEG in Ansatz gebrachten 877,50 Euro netto (15 % von 5.850,00 Euro) abgesetzt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen C sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Aufwendungen nicht schlüssig dargetan. Gem. § 8 Abs. 2 ZSEG kann ein auf Hilfskräfte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG) entfallender Teil der Gemeinkosten des Sachverständigen durch einen Zuschlag bis zu 15 vom Hundert auf den Betrag abgegolten werden, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist. Der Sachverständige hat schon nicht dargetan, in wie weit der Einsatz einer Hilfskraft und gegebenenfalls welcher Hilfskraft notwendig gewesen sein soll. Darüber hinaus fehlen Angaben darüber, welche Gemeinkosten der Hilfskraft zu dem Vom-Hundert-Satz ersetzt werden sollen. Unter solche Gemeinkosten fallen z. B. der Lohn, das Gehalt, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung u.s.w., die ein Sachverständiger für einen festen Angestellten oder einen sonstigen ständigen Mitarbeiter aufwendet, der Hilfskraft im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZSEG ist, nicht aber für einen solchen Mitarbeiter, den man nicht als Hilfskraft ansehen kann. In letzterem Fall erfolgt gar keine Abwälzung. Fallen solche Gemeinkosten für eine Hilfskraft an, so kann ein anteiliger Ersatz hiervon gefordert werden. Der Höchstbetrag liegt bei 15 % desjenigen Betrages, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskraft zu ersetzen wäre. Zu all diesen Voraussetzungen hat der Sachverständige nichts dargetan. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 26.01.2004 auf S. 2 (Bl. 219, 220 GA GÜ) vorbringt, dass die Beschwerde hinsichtlich des von ihm berechneten Gemeinkostenzuschlages gem. § 8 Abs. 2 ZSEG von ihm nicht nachzuvollziehen sei; er betreibe seine Praxis in gemieteten Räumen; insoweit entstünden natürlich Aufwendungen für Miete, Strom, Heizung etc., rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Solche Kosten werden gerade nicht durch § 8 Abs. 2 ZSEG abgedeckt, wie die vorgenannten Ausführungen zeigen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 ZSEG Rdnr. 19, 20). Im übrigen hat der Sachverständige auch kein Rechtsmittel gegen den Abhilfebeschluss eingelegt, so dass eine Abänderung auch deswegen nicht in Betracht käme.

b) Nicht abschließend entschieden werden kann dagegen, ob dem Sachverständigen C der Stundensatz von 130,00 Euro zuzubilligen ist. Zwar ist der Senat der Auffassung, dass der Sachverständige infolge der richterlichen Hinweise grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Parteien dem von ihm genannten Stundensatz zugestimmt hatten. Nur im Hinblick auf diese Zusage hat er den Sachverständigenauftrag übernommen. Es ist für den Senat kein Verhalten des Sachverständigen C erkennbar, das es rechtfertigen würde, ihm keinen Vertrauensschutz zuzubilligen.

Zwar ist es auch nach Auffassung des Senates zutreffend, dass grundsätzlich derjenige keinen Vertrauensschutz verdient, der zu einem vereinbarten erhöhten Stundensatz tätig wird, wenn noch kein ausreichender Betrag als Kostenvorschuss an die Staatskasse gezahlt ist. In diesem Fall ist nämlich der Sachverständige verpflichtet, das Gericht unverzüglich auf die Kosten hinzuweisen, wenn diese den Vorschuss deutlich überschreiten. Eine solche Verpflichtung trifft den Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf den eingezahlten Vorschuss.

Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen, dass der Sachverständige C gegen die ihm obliegenden, aus § 7 Abs. 1 ZSEG folgenden Hinweispflichten schuldhaft verstoßen hätte.

Gemäß Beweisbeschluss des Familiengerichts vom 27.11.2001 (Bl. 42 HA) sollte ein Wertgutachten betreffend den Gewerbebetrieb des Antragsgegners "Frischdienst N Q" erstellt werden. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sollte von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 4.000,00 DM abhängig sein. Gemäß weiterem Beschluss des Familiengerichts vom 15.01.2002 (Bl. 34 GA GÜ) wurde als Gutachter für das einzuholende Gutachten der Sachverständige C (Antragsteller im Festsetzungsverfahren) benannt. Gleichzeitig wurde der Kostenvorschuss auf 2.000,00 DM herabgesetzt. Der Gutachterauftrag erfolgte mit Verfügung des Familiengerichts vom 05.06.2002 (Bl. 47 GA GÜ). Mit dem Gutachterauftrag wurden die Akten mit den beiden vorgenannten Beschlüssen vom 27.11.2001 (Bl. 42 HA) und vom 15.01.2002 (Bl. 34 GA GÜ) sowie der Zahlungsanzeige betreffend den Auslagenvorschuss mitübersandt. Damit war dem Sachverständigen C bekannt, dass zur Zeit der Gutachtenbeauftragung lediglich ein Kostenvorschuss von 1.000,00 Euro eingezahlt worden war. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 17.07.2002 (Bl. 51 GA GÜ), dem er den Beschluss vom 15.01.2002 in Kopie beigefügt hat. Gleichzeitig wies der Sachverständige in diesem Schreiben darauf hin, dass aufgrund einer ersten Durchsicht der Verfahrensakte er davon ausgehe, dass mindestens Kosten von 7.680,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer entstehen würden. Das entspräche ca. 10 % des von der Antragstellerin bezifferten Unternehmenswertes von 150.000,00 DM. Er bat gleichzeitig darum, aufgrund der Anforderung und der allgemeinen Verschärfung der Haftung für erbrachte Gutachterleistungen, einem Stundensatz von 130,00 Euro gem. § 7 ZSEG zuzustimmen. Der Stundensatz liege unter den in der neueren Rechtsprechung anerkannten Sätze. Er fragte gleichzeitig an, ob die Parteien wegen einer möglichen Kostenreduzierung damit einverstanden seien, dass bei der Bewertung des Unternehmens im Wege der "vereinfachten Preisfindung durch Anwendung von Ergebnis- oder Umsatzmultiplikatoren" vorgegangen werde. Dieser Schriftsatz des Sachverständigen wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin erklärte sich gem. Schriftsatz vom 11.09.2002 (Bl. 59 GA GÜ) mit der vorgeschlagenen Vereinfachung einverstanden. Laut Vermerk des Familienrichters vom 16.09.2002 (Bl. 60 GA GÜ) erklärte sich auch der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen einfacheren Begutachtung einverstanden. Hierauf teilte der Familienrichter dem Sachverständigen unter dem 16.09.2002 (Bl. 61 GA GÜ) mit, dass Einverständnis mit dem von ihm geforderten Stundensatz von 130,00 Euro bestehe. Die Parteien hätten sich nunmehr auf die von ihm zwecks Kostenreduzierung vorgeschlagene vereinfachte Bewertung verständigt. Es werde gebeten, entsprechend zu verfahren.

Mit Schriftsatz von 26.09.2002 forderte der Sachverständige weitere Unterlagen an (vgl. Bl. 62 GA GÜ). Nach Beendigung der Arbeiten übersandte er dem Gericht eine erste Kostenrechnung vom 03.12.2002 (Bl. 68 GA GÜ) über 7.250,00 Euro. Diese verhält sich über 45 Arbeitsstunden á 130,00 Euro sowie 8 Stunden für Hilfsarbeiten á 50,00 Euro.

Nach Einschaltung des Bezirksrevisors und dessen Stellungnahme von 28.04.2003 (Bl. 184, 185 GA GÜ) übersandte der Sachverständige C mit Schriftsatz vom 09.07.2003 (Bl. 190 bis 192 GA GÜ) gem. Anlage 1 zu diesem Schriftsatz (Bl. 193, 194 GA GÜ) eine genaue Aufstellung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten mit Aufschlüsselung der jeweils angefallenen Arbeitsstunden. Gleichzeitig übersandte er mit Datum vom 09.07.2003 eine neue Kostenrechnung über 7.899,19 Euro (Bl. 195 GA GÜ), die Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens ist. Auch in dieser Rechnung beträgt die Höhe des Stundensatzes 130,00 Euro.

Bei der vom Sachverständigen gewählten Verfahrensweise ist keine Pflichtverletzung seinerseits festzustellen. Nachdem er über die Höhe des Kostenvorschusses informiert war und sich einen Überblick über die anfallenden Arbeiten verschafft hatte, teilte er dem Gericht die voraussichtlichen Kosten mit und bat um Bewilligung des erhöhten und dann auch berechneten Stundensatzes. Nachdem das Gericht ihm mitgeteilt hatte, dass die Parteien mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise und dem geforderten Stundensatz einverstanden seien, durfte der Sachverständige C davon ausgehen, dass das Gericht einen kostendeckenden Vorschuss eingefordert hatte oder eventuell nachträglich einfordern würde. Er hatte keine Veranlassung zur Annahme, dass das Familiengericht trotz der zu erwartenden Kosten - auch wenn diese bei Anwendung in der "vereinfachten Preisfindung" möglicherweise niedriger als veranschlagt ausfallen würden - den Auftrag zur Gutachtenerstellung zu den genehmigten Bedingungen gab, ohne dass eine Kostendeckung vorlag oder zu erwarten war. Der Sachverständige hatte keine Möglichkeit zu erkennen, ob ein weiterer Kostenvorschuss angefordert worden war. Teilte ihm dann das Gericht mit, dass die Parteien mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden seien und er entsprechend tätig werden solle, so konnte er davon ausgehen, dass das Gericht alle verfahrensnotwendigen Maßnahmen getroffen hatte, damit sein Entschädigungsanspruch gesichert war.

Bei dieser Sachlage vertritt der Senat mit einem Teil von Literatur und Rechtsprechung ( vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., § 7 ZSEG Rn 12.1; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 10.Aufl., Rn 820, 821; OLG Düsseldorf BauR 1995, 880 f; OLG Hamm RPfleger 1988, 550 ) die Auffassung, dass dem Sachverständigen grundsätzlich Vertrauensschutz zu gewähren ist. Der Sachverständige, der alles getan hat, um dem Gericht die möglicherweise entstehenden Kosten mitzuteilen, muss grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass er, wenn er dann uneingeschränkt beauftragt wird, auch in der vom Gericht genehmigten Weise abrechnen darf. Entgegen der Auffassung von Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 8 ZSEG Rdnr. 16) kann die Schutzwirkung aber nicht weiter gehen als die Reichweite des § 7 Abs.1 ZSEG selbst, d. h. in der zugesagten Höhe muss ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt sein (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 7ZSEG Rn 12.1 ). Ansonsten kann eine Festsetzung des vereinbarten Honorarsatzes nach § 16 ZSEG nicht erfolgen.

Eine solche Kostendeckung liegt derzeit nicht vor, so dass die beantragte Festsetzung derzeit hieran scheitert. Allerdings ist das Gericht gehalten, alles zu tun, um dem Sachverständigen die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1985, 1370, 1371 a.E.). Das gebietet der oben bejahte, dem Sachverständigen zuzubilligende Vertrauensschutz. Daher hat das Gericht einen weiteren Kostenvorschuss anzufordern, denn ein solcher kann auch noch nach Erstattung des Gutachtens angefordert werden, so denn ein solcher Anspruch besteht ( vgl. Meyer/Höver/Bach a.a.O., Rn 8.1 ). Hat das Gericht die Beauftragung des Sachverständigen nicht ( vollständig ) von der Vorauszahlung abhängig gemacht, so bleibt nämlich die Vorschusspflicht gleichwohl bestehen: §§ 68 Abs. 1 GKG, 8 Abs. 1 u. 2 KostO. Der so festgesetzte weitere Kostenvorschuss kann dann gegebenenfalls der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen und beigetrieben werden. Erst wenn die Kostendeckung erfolgt ist, kann die Festsetzung nach § 16 ZSEG erfolgen.

Entsprechend wird das Amtsgericht zu verfahren haben.

c) Nachdem der Sachverständige im Einzelnen die Erforderlichkeit der 45 Stunden aufgeschlüsselt hat, ist der Anfall der genannten Stundenzahl nicht mehr im Streit. Der Senat sieht keine Veranlassung zu der Annahme, dass dieser Aufwand nicht erforderlich gewesen wäre.

3. Im Hinblick auf § 16 Abs. 5 ZSEG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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