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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.08.2005
Aktenzeichen: 4 WF 110/05
Rechtsgebiete: RVG VV, ZPO


Vorschriften:

RVG VV Nr. 1000 als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 110/05

In der Familiensache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 15. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.06.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.05.2005 - 44 F 259/04 - abgeändert.

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt B aus der Landeskasse zu ersetzende Gebühr wird auf 725,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht rügt der Bezirksrevisor, dass mit dem angefochtenen Beschluss auch eine Einigungsgebühr festgesetzt worden ist. Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Ein solcher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Die Parteien haben lediglich nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin am 21.12.2004 (Bl. 35, 35 R GA) den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt. Darin ist jedoch keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.

Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen beider Parteien als solche bloße Prozesshandlungen sind und lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche unmittelbar beendet. Sie besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag im Sinne von Nr. 1000 VV vor (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, RVG VV 1000, Rdnr. 27).

So liegt der Fall hier. Die Parteien haben gerade nicht eine Einigung darüber getroffen, dass der geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht besteht. Vielmehr haben die Parteien nach eingehender Erörterung des Sach- und Streitstandes wegen der Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung sich dafür entschieden, den Rechtsstreit nicht weiter fortzuführen. Hierbei haben insbesondere Kostengesichtspunkte eine Rolle gespielt. Über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche haben sich die Parteien jedoch nicht geeinigt. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, in einem eventuellen neuen Rechtsstreit wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass die Parteien möglicherweise damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91 a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt keine vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 91 a ZPO). Das Gericht war nicht gehalten, eine bestimmte Kostenentscheidung zu treffen. Erst nachdem die Kostenentscheidung entsprechend den Vorstellungen beider Parteien getroffen worden war, haben die Parteien auf das Absetzen von Gründen und die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Das allein kann aber eine vertragliche Regelung nicht begründen, wobei anzumerken ist, dass eine Einigungsgebühr allenfalls nach einem Streitwert entsprechend dem Kosteninteresse entstanden sein könnte.

Dass eine Einigung im Sinne des Gesetzes nicht erfolgt ist, ergibt sich auch aus dem übereinstimmenden Willen der Parteien, der zur übereinstimmenden Erledigungserklärung geführt hat. Danach wollten die Parteien aus Kostengründen - also möglichst kostengünstig - den Rechtsstreit nach § 91 a ZPO erledigen. Gerade deswegen hatte man nicht den Weg gewählt, einen Kostenvergleich zu schließen. Von daher erscheint es auch widersprüchlich, wenn nunmehr eine Einigungsgebühr geltend gemacht wird.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors war daher die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und in Bestätigung des Festsetzungsbeschlusses vom 17.01.2005 - 44 F 259/04 AG Bonn - die dem beigeordneten Rechtsanwalt B aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 725,00 € festzusetzen.

Im Hinblick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Der Streitwert der Beschwerde beträgt 1.005,72 € - 725,00 € = 280,72 €.

Ende der Entscheidung

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