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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 WF 122/08
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 | |
RVG § 56 | |
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
wird die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.09.2008 - 49 F 62/07-, mit dem die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten gegen den unter Absetzung einer Einigungsgebühr ergangenen Gebührenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, gleichfalls zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 56, 33 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, deren Gegenstandswert über 200,00 € liegt, hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG ist im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren nicht dadurch entstanden, dass die Kindeseltern im Termin des Amtsgerichts am 30.05.2007 einen "Zwischenvergleich" mit folgendem Inhalt geschlossen haben:
"Zwischen uns besteht Einvernehmen, dass der Vater des Kindes K. mit diesem Umgang hat. Es sollen zunächst 10 begleitete Umgangskontakte durchgeführt werden und zwar beim Kinderschutzbund in C.. Die nähere Ausgestaltung der Kontakte zwischen Vater und Sohn werden mit dem Jugendamt der Stadt D. bzw. mit dem Kinderschutzbund unmittelbar abgeklärt werden."
Laut Sitzungsprotokoll war vorgesehen, dass nach Durchführung der 10 begleiteten Umgangskontakte ein Mitarbeiter des Jugendamtes D. dem Amtsgericht Bericht erstatten sollte.
Nach dem weiteren Akteninhalt hat eine Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes dem Jugendamt D. über ein erstes Treffen zwischen Vater und Kind am 17.08.2007 berichtet, das den Bericht dann an das Amtsgericht weitergeleitet hat; ein zweiter Besuchskontakt wurde für den 31.08.2007 angekündigt. Weitere Berichte über Umgangskontakte befinden sich nicht in der Akte. Die zuständige Familienrichterin hatte daher unter dem 13.11.2007 die Akte mit dem Vermerk "Terminsantrag ?" für 6 Monate auf Frist gelegt. Mit Schriftsätzen vom 25.02.2008 bzw. 27.02.2008 baten die Bevollmächtigten der Kindeseltern um Festsetzung des Streitwertes.
Bei diesem Verfahrensablauf teilt der Senat die Ansicht des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 02.05.2008, dass eine "den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis" beseitigende Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG nicht entstanden ist. Wie der Senat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2008 mitgeteilt hat, könnte die nur vorläufige einvernehmliche Regelung über vorerst 10 begleitete Umgangskontakte entsprechend dem ausdrücklich so bezeichneten "Zwischenvergleich" allenfalls dann die Ansetzung einer Einigungsgebühr rechtfertigen, wenn die Kindeseltern im Rahmen der Umsetzung der nur vorläufigen Regelung diese zur beständigen Grundlage für weitere zukünftige Umgangskontakte zwischen dem Vater und seinem Sohn gemacht hätten, mithin also aus der vorläufigen eine endgültige Regelung geworden wäre, und aus diesem Grund das Umgangsrechtsverfahren ohne eine abschließende Entscheidung des Familiengerichts geendet hätte. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Akteninhalt ist das Verfahren schlichtweg nicht mehr betrieben worden und hat aus diesem Grunde sein Ende gefunden. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer in Erwiderung auf das Schreiben des Senats vom 29.10.2008 nicht vorgetragen. Er teilt zwar mit, dass der Vater das Kind derzeit regelmäßig 14-tägig von Samstag auf Sonntag sehe; ob und inwieweit hierfür der Zwischenvergleich der Kindeseltern ursächlich war und gerade aufgrund dieser vorläufigen Regelung eine Entscheidung des Amtsgerichts im Umgangsrechtsverfahren entbehrlich geworden ist, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Ende der Entscheidung
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