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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 4 WF 124/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 33 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 124/03

In der Umgangsrechtssache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richter am Oberlandesgericht Schlemm und Blank

am 26. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die als Beschwerde nach § 19 FGG zu wertende "sofortige Beschwerde" der Antragsgegnerin ( Verfahrensbeteiligte zu 2. ) vom 12. Dezember 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20.11.2003 - 40 F 469/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Androhungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20.11.2003 ist unbegründet. Der Androhungsbeschluss ist zu Recht ergangen.

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG hat eine Zwangsgeldandrohung zu erfolgen, bevor ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Voraussetzung für die Zwangsgeldandrohung ist dabei nicht, dass bereits alle Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 FGG vorliegen.

Erforderlich ist allerdings, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt. Eine solche Verfügung des Gerichts liegt vor. Gemäß der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 6. Dezember 2002 (Bl. 7, 7 R GA) ist das Umgangsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. M dahin geregelt worden, dass der Kindesvater ( Verfahrensbeteiligter zu 1. und Antragsteller ) berechtigt ist, seine Tochter M an jedem 2. Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie am 2. Weihnachtsfeiertag 2002 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Gemäß weiterem Beschluss des Familiengerichtes vom 14.01.2003 - 40 F 469/02 EA - (Bl. 29, 29 R GA) wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2. auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO aufgegeben, das gemeinsame Kind M zur Durchführung des Umgangsrechts entsprechend dem Beschluss vom 06.12.2002 an den Antragsteller herauszugeben. Vorsorglich wurde der Verfahrensbeteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 06.12.2002 ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 € angedroht.

Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt dagegen nicht voraus, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist oder ein schuldhaftes Verhalten bereits feststeht ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15.Aufl. 2003, § 33 FGG Rn 22a ). Die Androhung muss sich lediglich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen. Das ist vorliegend die Herausgabeanordnung in Verbindung mit der Umgangsrechtsregelung. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob es einer erneuten Zwangsgeldandrohung bedurfte, nachdem das Familiengericht bereits mit der Herausgabeanordnung vom 14.01.2003 die Verhängung eines solchen angedroht hatte. Jedenfalls hielt das Familiengericht eine erneute Androhung für erforderlich, nachdem sich die Kindeseltern im Termin am 17.7.2003 sowohl in vorliegendem Umgangsrechtsverfahren wie auch im Sorgerechtsverfahren darauf geeinigt hatten, die Entwicklung abzuwarten ( vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.7.2003, Blatt 89 ), und das Umgangsrechtsverfahren sodann zum Ruhen gebracht wurde. Aus diesem Grunde kann der Antragsgegnerin eine Beschwer durch den angefochtenen Beschluss nicht abgesprochen werden.

Der Androhungsbeschluss ist aber zu Recht ergangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfahrensbeteiligte zu 2. - worüber die Kindeseltern streiten - nach dem 17.7.2003 gegen die Umgangsrechtsregelung verstoßen hat. Die Frage, ob eine Androhung zu erfolgen hat , liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensfehlgebrauch seitens des Familiengerichts kann nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden. So begründet das Familiengericht den angefochtenen Beschluss damit, dass es erneut zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gekommen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin zumindest im Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargelegt, dass letztendlich die Umgangsregelungen terminlich absprachegemäß eingehalten wurden. Dem ist der Antragsteller nicht mehr konkret entgegengetreten. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass es bei der praktischen Abwicklung zur Ausübung des Umgangsrechts immer wieder zu Versuchen der Antragsgegnerin gekommen ist, die terminlichen Absprachen nicht einzuhalten. Dies rechtfertigt aber jedenfalls bereits die Androhung eines Zwangsgeldes. Denn mit der Androhung soll vor Allem der Wille unterstrichen werden, dass die getroffenen Anordnungen gelten und notfalls auch durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden sollen. Daher ist eine bereits eingetretene oder konkret drohende Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Gebot nicht erforderlich ( vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 36 f. ). Ob die Verfahrensbeteiligte zu 2. tatsächlich nicht das ihrerseits Erforderliche tut, um eine reibungslose Abwicklung der Umgangsrechtsregelung zu ermöglichen, wird eventuell bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu prüfen sein. Bei der gegebenen Sachlage ist es jedenfalls nicht unverhältnismäßig, die Antragsgegnerin durch die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung eindringlich zur vollständigen Einhaltung der familiengerichtlichen Anordnungen anzuhalten und sie auf mögliche Konsequenzen bei einem Verstoß hiergegen hinzuweisen ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 637 f. ).

Im übrigen wird das Familiengericht nunmehr gehalten sein, in dem Umgangsrechtsverfahren eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, nachdem der Verfahrensbeteiligte zu 1. im Verlaufe des Verfahrens ausdrücklich erklärt hat, dass dieses wieder aufgenommen werden solle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Beschwerdewert: 500,00 € (Interesse der Verfahrensbeteiligten zu 2. an der Beseitigung des Androhungsbeschlusses)

Ende der Entscheidung

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