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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 4 WF 14/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 5 | |
ZPO § 172 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 3 Ziffer 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Schlemm am 10. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der angefochtene Beschluss, mit dem der Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin gegen den Richter am Amtsgericht O zurückgewiesen worden ist, der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am 9. Dezember 2004 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde (§§ 46 Absatz 2, 569 Absatz 1 ZPO) hat jedoch erst mit Zustellung des Beschlusses an die für das Verfahren bestellte Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin begonnen (§ 172 Absatz 1 ZPO). Dieser ist der Beschluss erst am 20. Januar 2005 zugestellt worden, die am 21. Januar 2005 beim Oberlandesgericht eingegangene und nicht dem Anwaltszwang unterliegende (§§ 78 Absatz 5, 569 Absatz 3 Ziffer 1 ZPO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist damit rechtzeitig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Im angefochtenen Beschluss ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein die Ablehnung rechtfertigender Grund nur dann gegeben ist, wenn vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt werden könnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden reichen nicht aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 42 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde ihre in erster Instanz erhobenen Vorwürfe dahin konkretisiert, dass sie die Unvoreingenommenheit des Richters daraus ableitet,
- dass dieser nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der gegnerische Anwalt auf ihre Schreiben nicht angemessen geantwortet habe, ihr Vorbringen deshalb nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen sei,
- dass der Richter den Antragsteller nicht auf seine Verpflichtung nach § 1684 Absatz 2 BGB hingewiesen habe und
- dass der Richter es zugelassen habe, dass der Antragsteller sie mit dem Prozess überziehe, und ihm dafür auch noch Prozesskostenhilfe bewilligt habe.
Diese Vorwürfe sind aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters nicht geeignet die Annahme zu rechtfertigen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Im angefochtenen Beschluss ist - auch insoweit zutreffend - darauf hingewiesen worden, dass allein die konkrete Rechtsanwendung keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters zulässt und deshalb im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen ist. Die Vorwürfe der Antragsgegnerin betreffen allein die Rechtsanwendung. Es kommt hinzu, dass die Vorschrift des § 138 ZPO, die ohnehin erst im Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten wäre, im Sorgerechts- und Umgangsverfahren keine Anwendung findet (§§ 621 a Absatz 1 ZPO, 12 FGG), eine Pflicht zur Belehrung über das Verhalten getrennt lebender Eltern in den Verfahrensordnungen nicht enthalten ist und die Zulassung von Prozessen nicht im beliebigen Ermessen des Richters steht.
Die Antragsgegnerin behauptet ferner, der Richter habe den Sachverständigen zur Abfassung eines dem Antragsteller günstigen Gutachtens genötigt. Konkrete Anhaltspunkte, welche diesen Vorwurf einer Nötigung des Sachverständigen in eine bestimmte Richtung belegen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sind sie ersichtlich. Es handelt sich daher um eine, die Ablehnung nicht rechtfertigende rein subjektive Befürchtung.
Soweit das Ablehnungsgesuch nach dem insoweit nicht ganz klaren Beschwerdevorbringen auch darauf gestützt sein könnte, der abgelehnte Richter habe im früheren Stadium das Verfahren verzögert, ist bereits durch die Beschlüsse vom 7. Mai 2003 und vom 16. Juni 2003 (4 WF 61/03) entschieden worden, dass ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt.
Ende der Entscheidung
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