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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 4 WF 150/05
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 3 | |
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter
am 19. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.09.2005 - 35 F160/05 - abgeändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung der Unterhaltsklage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in L für die erste Instanz ab Antragstellung bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der beabsichtigten Klage kann nicht von vornherein die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Vorliegend geht es in erster Linie darum, ob dem Beklagten vorzuwerfen ist, dass er seine Arbeitsstelle aufgegeben und sich nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, so dass er leistungsunfähig geworden ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund des Tatsachenvortrages der Klägerin nicht ohne weiteres zu verneinen ist.
Das Prozesskostenhilfeverfahren dient aber mit seiner summarischen Prüfung der Sache nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 21 m. w. N.). Deshalb darf die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Artikel 3 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die höhere Instanz damit zu befassen (so auch Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 4 WF 136/05 - ).
Das Familiengericht geht in seinem angefochtenen Beschluss für das summarische Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Klägerin bedürftig ist. Es hat gemäß dem Sachvortrag der Klägerin deren Erwerbsunfähigkeit unterstellt. Dies wird im Verfahren zur Hauptsache aufzuklären sein.
Bei der derzeitigen Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte sich in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise leistungsfähig gemacht hat, als er freiwillig seine Arbeitsstelle aufgab und sich auch nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeitsstelle bemühte. Zu Letzterem ist jedenfalls bisher nichts vorgetragen.
Seine Arbeitskraft muss der Unterhaltsverpflichtete entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass jedenfalls im Verhältnis zu minderjährigen unverheirateten Kindern und Ehegatten das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 GG), freie Berufswahl und Berufsausübung (Artikel 12 GG) hinter das gegebenenfalls höher zu bewertende Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung (Artikel 6 Abs. 2 GG) und hinter dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG), auch im Rahmen nachwirkender Verantwortung gegenüber Ehegatten, zurücktreten muss (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rdnr. 614).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der schwerbehinderte Beklagte ohne weiteres seine Arbeitsstelle aufgeben durfte. Als Schwerbehinderter genoss er besonderen Kündigungsschutz. Andererseits wird er Schwierigkeiten haben, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Beachtliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, dass ausnahmsweise die Aufgabe der Arbeitsstelle nicht vorwerfbar ist, sind nicht vorgetragen. Solche Gründe vorzutragen, obliegt aber dem Beklagten. Die Klägerin kann aus eigener Anschauung keine detaillierten Angaben zu möglichen Beweggründen des Beklagten machen.
Auch die Tatsache, dass der Beklagte eine Abfindung erhielt, die sofort von seinem Vater gepfändet wurde, für Unterhaltszwecke also nicht zur Verfügung stand, kann daher unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten die Aufgabe der Arbeitsstelle nicht rechtfertigen.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte, jedenfalls zu dem Zeitpunkt als er darum wusste, dass er möglicherweise seine Arbeitsstelle verlieren würde, sich unverzüglich um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. So hat sich der Beklagte vielmehr so gar noch verspätet arbeitslos gemeldet. All das ist mit seinen Pflichten als Unterhaltsschuldner gegenüber seiner getrennt lebenden, bedürftigen Ehefrau, der Klägerin, nicht zu vereinbaren.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Klagevortrag zum geltend gemachten Unterhaltsanspruch in der eingeklagten Höhe nach dem derzeitigen Sachstand schlüssig erscheint. Allein das ist ausreichend, um die beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe auszusprechen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin musste daher Erfolg haben.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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