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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: 4 WF 18/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 18/06

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 3. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.12.2005 - 40 F 501/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin war zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt und das Familiengericht somit zu Recht der Antragstellerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert hat.

Mit vorliegendem Scheidungsantrag begehrt die Antragstellerin, die am 12. Mai 1993 vor dem Standesbeamten in C zu Heiratsregisternummer xxx/1993 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Nach dem Vortrag der Antragstellerin leben die Parteien getrennt seit dem 01.04.2005. Der Scheidungsantrag ist bei Gericht am 17. Dezember 2005 - also vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB - eingegangen. Damit ist der Scheidungsantrag erkennbar verfrüht gestellt. Da die Antragstellerin in der Antragsschrift keine Tatsachen vorgetragen hat, die die Anwendung der Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, stand bereits mit Einreichung der Antragsschrift fest, dass der gestellte Antrag unbegründet ist. Der Senat folgt der im Vordringen begriffenen Auffassung (vgl. zum Meinungsstreit die Darstellung in Münchner Kommentar, Wolf, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1565 Rnd. 64 mit Fußnote 231), wonach in diesem Falle das Familiengericht gehalten ist, die Sache an nächstbereiter Stelle zu terminieren, um den unschlüssigen Scheidungsantrag zurückzuweisen. Das Familiengericht ist bei einem offensichtlich unschlüssigen Scheidungsantrag gehindert, weitere Ermittlungen etwa zum Versorgungsausgleich anzustellen. Hierzu besteht bei einer unschlüssigen Klage kein Anlass. Würde es nicht die Klage sofort abweisen, bliebe dem Familiengericht nur die Möglichkeit, bis zu einer Weiterbefassung mit der Sache den Ablauf der Jahresfrist abzuwarten und mit Eintritt der Jahresfrist zu prüfen, ob die Scheidungsvoraussetzungen nunmehr (noch) vorliegen. Denn erst dann könnte festgestellt werden, ob die Trennung tatsächlich nach einem Jahr noch andauert. Das aber käme einer nicht zulässigen Aussetzung des Verfahrens gleich.

Da vorliegend das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist und ein schlüssiger Scheidungsantrag erst zum 1. April 2006 gestellt werden kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Familiengericht vor Ablauf des Trennungsjahres die Sache, bei der keine weiteren Nachforschungen anzustellen sind, terminieren kann und - wie oben dargelegt - auch terminieren muss.

Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.1996 (veröffentlicht in NJW 1997, 107 f.). In dieser Entscheidung beanstandet der BGH gerade nicht, dass die erste Instanz einen verfrühten Scheidungsantrag unter kurzfristiger Terminierung als unschlüssig zurückweist. Vielmehr hat Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Abweisung eines verfrühten Scheidungsantrages in erster Instanz als zutreffend mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO angesehen. Danach hat der das Scheidungsverfahren Betreibende gemäß § 97 Abs. 2 ZPO analog die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise zu tragen, wenn er aufgrund des Fristablaufes im Berufungsverfahren obsiegt, den er in erster Instanz geltend zu machen nicht imstande war. Hierzu führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus:

"...die weit verbreitete Ansicht, dass der in der Berufungsinstanz wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Trennungsjahres obsiegenden Partei in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden können (vgl. insbesondere Klauser, in: Münchner Kommentar- ZPO, § 629 b Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO 19. Aufl., § 97 Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Jaeger, EheR, 2. Aufl., § 1565 BGB Rdn. 89; Schwab/Maurer, Teil I Rdn. 763; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 293; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 628; OLG Hamm FamRZ 1993, 456), teilt der Senat. § 97 Abs. 2 ZPO bringt einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist der entsprechenden Anwendung fähig (vgl. BGHZ 31, 342, 350 = NJW 1960, 766 = LM § 1595 a BGB Nr. 4/§ 2361 b ZPO Nr. 7). Eine solche ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere gerechtfertigt, wenn der Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senat, NJW 1981, 449 = LM § 1565 BGB Nr. 4 = FamRZ 1981, 127) vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und das Obsiegen in der Berufungsinstanz letztlich auf bloßem Zeitablauf beruht. Im Eheprozess besteht im Hinblick auf § 617 ZPO keine Möglichkeit für den Prozessgegner, gemäß § 93 ZPO durch ein sofortiges Anerkenntnis nach Ablauf des Trennungsjahres der Kostenbelastung zu entgehen. Auf die Frage des Verschuldens des verfrüht Antragsstellenden kann es nach dem das Kostenrecht beherrschenden Verursachungs- und Erfolgsprinzips nicht ankommen (a. A. wohl KG FamRZ 1987, 723 (724))....."

Diese Ausführungen lassen im Zusammenhang mit der gesamten übrigen Entscheidung erkennen, dass der BGH es als gerechtfertigt ansieht, den Scheidungsantrag sofort zurückzuweisen, wenn dieser verfrüht und somit unschlüssig ist, ohne dass es weiterer Sachaufklärung - es sei denn, es geht um das Vorliegen der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB - bedarf, dass sich eine solche vielmehr verbietet.

Ob etwas anderes für den Ausnahmefall gelten kann, dass der Scheidungsantrag relativ kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird und somit absehbar ist, dass bei nächstbereiter Terminierung die Jahresfrist abgelaufen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da dieser Fall nicht gegeben ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Terminsfristen des Familiengerichtes so sind, dass vor dem 1. April ohne Weiteres terminiert werden kann.

Auch der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.01.2006 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere kann eine Schlechterstellung der "armen" Partei nicht erkannt werden. Denn auch die nicht "arme" Partei muss mit einer sofortigen Abweisung der verfrüht eingereichten Scheidungsklage rechnen.

Von daher verbietet sich auch die von der Antragstellerin beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Vielmehr ist es Sache des Einzelfalles abzuklären, ob bei dem konkret vorliegenden Sachverhalt die verfrühte Einreichung des Scheidungsantrages hingenommen werden kann, weil zu erwarten ist, dass mit nächstbereiter Terminierung die Jahresfrist abgelaufen ist.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

Ende der Entscheidung

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