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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 4 WF 193/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5. September 2007 wird der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Prozesskostenhilfe kann der Antragsgegnerin nach § 114 Satz 1 ZPO nicht vollständig versagt werden. Zwar sind beide Parteien wegen des Eingehens einer Scheinehe rechtskräftig verurteilt worden. Wegen dieses Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe sind an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe strenge Anforderungen zu stellen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 1984, 1206; BGH FamRZ 2005, 1477) darf einer armen Partei aber nicht die Möglichkeit genommen werden, die Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Hinsichtlich der die Antragsgegnerin sonst treffenden Gerichtskosten ist daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich (§§ 93 a, 122 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber nicht in Betracht. Es ist im vorliegenden Fall als mutwillig zu bezeichnen, dass die Antragsgegnerin einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Der Antragsteller hatte das Scheidungsverfahren eingeleitet, ihm ist auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Bei dieser Sachlage war es der Antragsgegnerin zuzumuten, keine vermeidbaren Kosten zu lasten des Steuerzahlers zu produzieren.

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