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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 4 WF 24/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 33 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers und die Richter am Oberlandesgericht Blank und Schlemm am 18. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 € werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegnerin gemäß § 33 Absatz 3 FGG ein Zwangsgeld von 1.000 € angedroht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist als Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Absatz 3 FGG ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 33 Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). Sie ist deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen oder ein Ermessensfehler vorliegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die von den Parteien im Wege des Vergleichs getroffene Umgangsregelung stellt einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar, denn der Vergleich ist mit Zustimmung des Gerichts, die ausdrücklich als Verfügung im Sinne des § 33 FGG bezeichnet worden ist, geschlossen worden (vgl. zur notwendigen Billigung durch das Gericht Keidel a.a.O. Rdn. 10). Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der genauen Konkretisierung der Umgangskontakte.
Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich, für die Androhung bestand sogar ein konkreter Anlass, nachdem das Jugendamt der Stadt T mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass die Antragsgegnerin nunmehr keinen Kontakt des Antragstellers zu den Kindern wünsche. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, ihr sei der Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt, ist nicht ersichtlich, dass sie die ihr zustehenden Auskunftsmöglichkeiten ausgeschöpft hätte. Auch der Verweis auf eine Verweigerungshaltung der Kinder steht der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, solange nicht feststeht, dass die Antragsgegnerin sämtliche Erziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an der gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
Ende der Entscheidung
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