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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 4 WF 24/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Tenor:
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel "Erinnerung/Beschwerde" der Kläger vom 18.01.2008 wird zurückgewiesen, soweit für die Auskunftsstufe der von den Klägern beabsichtigten Stufenklage Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.
Im übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 14.01.2008 - 33 F 351/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe der von den Klägerinnen beabsichtigten Stufenklage zur Erhöhung der in zwei Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsansprüche ist durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt. Inzwischen hat sich die Auskunftsstufe, was die Kläger nicht in Abrede stellen, dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Beklagte in dem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums (33 F 300/07 AG Brühl), in dem der hiesige Beklagte die Reduzierung der in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge begehrt, im Rahmen der dortigen Klageschrift, der die von den Klägern im vorliegenden Verfahren mit der Auskunftsstufe verlangten Einkommensnachweise beigefügt waren, entsprechende Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen erteilt hat und die Klageschrift nebst Belegen dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 17.01.2008 vom Amtsgericht zugeleitet worden sind. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da ansonsten unzulässigerweise Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545 für den Fall der Erledigung in der Beschwerdeinstanz; OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 für den Fall der Erledigung der Auskunftsstufe einer Stufenklage; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 3 und 20 a). Auf die von den Klägern angesprochene Frage, welcher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der sog. Bewilligungsreife - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zugrundezulegen ist und ob eine rückwirkende Bewilligung erfolgen muss, weil das Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 2006, 961; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rn. 46), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem Amtsgericht eine pflichtwidrige Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vorgeworfen werden kann. Nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs der Kläger am 05.12.2007 hatte das Amtsgericht zunächst den Bevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 06.12.2007 darauf hingewiesen, dass angesichts der im Parallelverfahren bereits erfolgten Offenlegung der Einkünfte des hiesigen Beklagten der beabsichtigten Klage der Kinder das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Kläger mit einem am 18.12.2007 eingegangenen Schriftsatz. Mit Verfügung vom 19.12.2007 räumte das Amtsgericht dem Beklagten daraufhin die Möglichkeit ein, zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ging nach Aktenlage am 09.01.2008 bei Gericht ein. Am Montag, dem 14.01.2008 ist sodann über den Antrag der Kläger vom 05.12.2007 durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden. Eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hin war der angefochtene Beschluss allerdings insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger, soweit es um Prozesskostenhilfe für die Leistungsstufe geht, zurückzuverweisen. Nachdem die Auskunftsstufe erledigt ist, muss den Klägern die Möglichkeit eingeräumt werden, nunmehr zur Leistungsstufe überzugehen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 € ermäßigt.
Ende der Entscheidung
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