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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 4 WF 28/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter
am 24. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.01.2006 - 40 F 442/05 (PKH) II - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die "Prozessarmut" des Antragsgegners verneint (§§ 114, 115 ZPO).
Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Immobilie in der Türkei sei weder vermietbar noch belastbar, sind diese Behauptungen nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Danach bildet die Immobilie in der Türkei totes Kapital des Antragsgegners, das allein dazu dient, für kurze Zeit ihm und seiner Verwandtschaft als Feriendomizil zu dienen. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner gehalten, die Immobilie in der Türkei zu verwerten und mit dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
Ende der Entscheidung
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