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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 4 WF 28/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 571
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 06.03.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16.11.2006, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste, weil die Nichtabhilfeverfügung keine verwertbar nachprüfbare Begründung enthält und damit an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, der zur Aufhebung der Verfügung und zur Zurückverweisung der Sache führt. Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat schon nach bisher geltendem Recht gefolgt ist (vgl. FamRZ 1988, 487), jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdn. 890, 891). Hierbei muss es auch unter Geltung des neuen § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO, der dem bisherigen § 571 ZPO entspricht, verbleiben (so auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, 572 Rdn. 7, 11, 16, 28, Buchst. 150, 133).

In ihrer Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Antragsgegner auf die von ihm vorgetragenen ehebedingten Schulden keine Leistungen erbringt. Zutreffend ist im Grundsatz daher das Argument der Antragstellerin, dass daher vom Erwerbseinkommen des Antragsgegners keine Belastungen zur Schuldentilgung absetzbar sind. Hierauf ist das Familiengericht nicht eingegangen. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Familiengericht daher die möglichen Belastungen des Antragsgegners von seinem Einkommen in Abzug gebracht hat, ohne zu differenzieren, ob er tatsächlich solche Schuldenlasten trägt. Soweit das Familiengericht in dem Nichtabhilfebeschluss anmerkt, dass eine Erkrankung der Antragstellerin ins Blaue hinein behauptet ist, ist hiermit wohl ersichtlich gemeint, dass der Vortrag unsubstantiiert ist. Es wird auch insoweit zu erwägen haben, ob hier die Anforderungen des Sachvortrages im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden. Im Übrigen hätte es insoweit eines Hinweises des Gerichts bedurft.

Auf Grund dieses Vortrages der Antragstellerin kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Bedarf eheprägend und der Antragsgegner in diesem Umfange auch leistungsfähig ist.

Da die Sache auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weiter aufklärungsbedürftig ist, wird das Familiengericht darauf hinzuwirken haben, dass sich der Antragsgegner darüber erklärt, in welchem Umfang er ehebedingte Schulden tilgt. Schließlich ist er für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Auch wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden müssen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sie angeblich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist.

Auch zur "Prozessarmut" der Antragstellerin sind seitens des Familiengerichts noch keine abschließenden Feststellungen getroffen worden.

Daher sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst weitere Sachaufklärung zu betreiben.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Da die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

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