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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 4 WF 31/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 323 | |
BGB § 242 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Schlemm am 8. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 17. Februar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den vor dem Senat geschlossenen Vergleich vom 30. Oktober 2001 hat sich der Kläger verpflichtet, seinen beiden minderjährigen Kindern aus der am 8. April 1999 geschiedenen Ehe laufenden Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung gemäß der zweiten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil zu zahlen. Nach seinem Vortrag in der Klageschrift ist sein Nettoeinkommen mit 3.500 DM (das entspricht 1.789,52 €) zugrunde gelegt worden, nach dem Vortrag der Beklagten nur mit 2.670 DM (das sind 1.365,15 €).
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage beantragt, mit welcher er ab Februar 2004 eine Herabsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts auf monatlich 136 € für den am 13. Juli 1991 geborenen Sohn G und auf monatlich 115,42 € für den am 30. Juni 1993 geborenen Sohn L anstrebt. Die zunächst gegen die gesetzliche Vertreterin der Kinder, die geschiedene Ehefrau, gerichtete und dieser am 10. März 2004 zugestellte Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2004 auf die beiden Kinder umgestellt, nachdem ihm durch Beschluss vom 15. April 2004 Prozesskostenhilfe verweigert worden war. Eine Klageschrift war dem Schriftsatz - soweit ersichtlich - nicht beigefügt und ist den Kindern auch nicht zugestellt worden. Im Termin vom 26. Januar 2005 ist für die Kinder der bisherige Prozessbevollmächtigte der Beklagten aufgetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden.
Mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er in den Monaten Januar bis Mai 2004 nur Kurzarbeit geleistet habe. Entweder sei das Jahreseinkommen durch zwölf zu teilen oder aber eine getrennte Berechnung für die Zeit bis Mai 2004 vorzunehmen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die geltend gemachten Fahrtkosten von 203,28 € monatlich. Der Kläger wendet sich ferner gegen die Berücksichtigung einer Mietkostenersparnis von 360 €. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Für das Prozesskostenhilfe-Verfahren kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage gegen die Kinder bereits wirksam erhoben worden ist (vgl. zu den Anforderungen an einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 263 Rdn. 23 und 20, zur Frage einer etwaigen Heilung der fehlenden Zustellung einer Klageschrift Zöller a.a.O. § 295 Rdn. 2 f). Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Klage ist nicht schlüssig. Abänderung eines Vergleichs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGHZ GSZ 85, 64, FamRZ 1986, 790, BGHZ 128, 323). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es für das Ausmaß der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändernden Urteil oder Vergleich maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in diesen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus der Änderung für die Höhe der Rente ergeben (BGH FamRZ 1986, 790). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Vergleichsgrundlage nicht bereits aus dem Vergleich ersichtlich, gehört daher zu dem Klagevorbringen einer Abänderungsklage einerseits die Darstellung der Vergleichsgrundlagen sowie andererseits die vollständige Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung des Vergleichs hergeleitet werden soll.
Der Klagevortrag lässt den vorzunehmenden Vergleich der Verhältnisse zu den beiden Zeitpunkten nicht zu. Der Kläger beschränkt sich in der Klageschrift auf den Vortrag seiner Wiederverheiratung sowie der verringerten Erwerbseinkünfte durch Kurzarbeit ab Januar 2004. Er erweckt darüber hinaus noch den unzutreffenden Eindruck, der Kindesunterhalt sei allein nach seinem Erwerbseinkommen bemessen worden, welches damals 3.500 DM betragen habe. Demgegenüber ist dem erstinstanzlichen Urteil des Vorprozesses zu entnehmen, dass der Kläger dort sein Einkommen mit netto 2.670 DM angegeben und darauf hingewiesen hatte, sein Bruttoeinkommen sei noch weiter auf einen Festlohn 3.800 DM monatlich abgesenkt worden. Ersichtlich falscher Sachvortrag, der bei bewilligter Prozesskostenhilfe Anlass für eine Aufhebung nach § 124 Ziffer 1 ZPO wäre, kann keine Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.
Es kommt hinzu, dass dem Urteil des Vorverfahrens zu entnehmen ist, dass der Kläger Mieteinkünfte hatte und ihm ein die Belastungen übersteigender Wohnvorteil zugerechnet worden ist. In welchem Umfang diese Umstände in die Berechnung des Unterhalts in dem Vergleich einbezogen worden sind und welche Veränderungen sich für den Zeitraum ergeben haben, für den die Abänderung begehrt wird, ist nicht vorgetragen. Es lässt sich ohne entsprechenden Vortrag auch nicht feststellen, ob im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten eine Aufstufung des Kindesunterhalts vorgenommen worden war, welche nach der Wiederverheiratung möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt wäre. Auch hinsichtlich der jetzt geltend gemachten Fahrtkosten fehlt Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang Fahrtkosten für die Unterhaltsberechnung im Vergleich als berücksichtigungsfähig angesehen worden sind und inwiefern sich jetzt eine Änderung ergeben hat.
Im übrigen treffen die Erwägungen des Familiengerichts zu, dass eine kurzfristige Verringerung des Erwerbseinkommens noch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet, der eine Anpassung des zu zahlenden Unterhalts erfordert, und dass dem Kläger - in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661) - die Aufnahme einer Nebentätigkeit zuzumuten ist, um den Mindestbedarf der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Gründe, welche eine Nebentätigkeit, insbesondere neben der Kurzarbeit, als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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