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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 4 WF 32/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 32/02

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 18. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28.01.2002 (Blatt 14 PKH-Heft) wird der ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.11.2001 - 40 F 369/01 - (Blatt 5, 5R PKH-Heft) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin zurückgewiesen werden darf. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO.

Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu ihren Einkommensverhältnissen weiter vorgetragen und diese durch Vorlage von Urkunden näher belegt hat, bestehen zur Überzeugung des Senats an ihrer Bedürftigkeit keine Zweifel. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 11. März 2002 vorgelegten Einkommensbescheinigung der Klägerin für Dezember 2001 (Blatt 21 PKH-Heft) ergeben sich für die Antragstellerin folgende Einkommensverhältnisse:

1. Nettoeinkommen der Klägerin gemäß Einkommensbescheinigung vom Dezember 2001 2.870,00 DM

2. Abzüglich Mietbelastung 1.300,00 DM

3. Abzüglich Betreuungskosten 350,00 DM

4. Abzüglich Fahrkosten zur Arbeitsstelle 250,00 DM

verbleibendes Nettoeinkommen 970,00 DM

dies entspricht 495,50 €

5. Abzüglich des wegen der Erwerbstätigkeit der Klägerin erhöhten eigenen Freibetrages 486,04 €

6. zur Finanzierung des Prozesses verbleibendes Resteinkommen der Klägerin 8,96 €.

Damit liegt dieser Betrag aber unter dem Betrag von 15 €, ab dem Ratenzahlungen anzuordnen sind.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Prozessbedürftigkeit verwehrt werden darf.

Der Senat sieht sich jedoch gehindert abschließend selbst zu entscheiden, da das Familiengericht bisher keinerlei Feststellungen zu der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin getroffen hat. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob der Klägervortrag insgesamt oder teilweise schlüssig und damit die beabsichtigte Rechtsverteidigung erfolgversprechend ist.

Jedenfalls stellt sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als mutwillig dar. Es kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Angelegenheit nicht als Verbundsache betrieben hat. Gewinnt sie nämlich den vorliegenden Prozess, so wird sie insgesamt - nach Kostenerstattung durch den Beklagten - mit geringeren Kosten belastet sein, als wenn sie die Zugewinnklage im Verbund mit der Scheidungsklage erhoben hätte (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 623 Rndnr. 24 ff.).

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO a. F. ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. Eine Beschwerdegebühr war nicht zu erheben.

Ende der Entscheidung

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