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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 4 WF 36/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 21
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66 Abs. 2
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 313 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers bleiben die Gerichtskosten, soweit sie auf der Begründung des Urteils vom 10.01.2007 - 302 F 260/06 - zum Scheidungsausspruch beruhen, außer Ansatz.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz musste zur Niederschlagung der durch die Begründung des Scheidungsausspruchs im Verbundurteil entstandenen Kosten führen.

Die Begründung des Scheidungsausspruchs stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar.

Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf das Urteil weder des Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

So liegt der Fall hier.

Im Termin vom 10.01.2007 wurde das Verbundurteil verkündet. Die Parteien haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln im Hinblick auf den Scheidungsausspruch verzichtet, so dass es diesbezüglich weder des Tatbestands noch der Entscheidungsgründe bedurft hat.

Gleichwohl hat das Amtsgericht den Scheidungsausspruch mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen mit der Folge, dass die Kostenbegünstigung gemäß KV Nr. 1211 Nr. 2 Anlage zum GKG (Ermäßigung auf 1 Gebühr) nicht um Tragen kommen konnte.

Hierin liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG.

Zwar dient die Vorschrift des § 313a Abs. 2 ZPO in erster Linie der Entlastung des Gerichts. Gleichwohl steht das entsprechende Verfahren nicht im Ermessen des Gerichts. Denn an den Verzicht der Parteien hat das Gesetz als Anreiz für diese eine deutliche Kostenbegünstigung geknüpft, sodass das Gericht im Interesse der Parteien auch verpflichtet ist, gemäß § 313a Abs. 2 ZPO zu verfahren, wenn die Parteien die Voraussetzungen erfüllen, wie es hier geschehen ist.

Das Gericht hat hier gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen, der Verstoß ist offenkundig und ursächlich für einen Kostennachteil der Parteien.

Diejenigen Kosten, die allein wegen der Begründung des Scheidungsausspruchs angefallen sind, haben daher außer Ansatz zu bleiben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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