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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: 4 WF 50/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707 analog
ZPO § 769
ZPO § 323
ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 50/04

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 5. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.03.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.03.2004 - 40 F 47/04 -, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreites gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 € einstweilen eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angegriffenen Einstellungsbeschluss ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog unzulässig.

Der Kläger begehrt mit seiner Unterhaltsabänderungsklage gemäß § 323 ZPO, die Ziffer 1. des am 11.12.1990 zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Bonn zu Aktenzeichen 40 F 205/90 geschlossenen Vergleichs dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab sofort der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet. Auf seinen Antrag hin ist gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 19.03.2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 € einstweilen eingestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Im Klageverfahren nach § 323 ZPO ist § 769 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 39). Der Senat schließt sich wegen der vergleichbaren Rechtslage der Auffassung an, dass entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittel nach Inkrafttreten der ZPO-Reform auch dann nicht mehr statthaft, wenn das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist oder vorinstanzlich die Grenze des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde. Insoweit findet lediglich eine Gegenvorstellung gemäß § 321 a ZPO analog statt, über die das die angefochtene Entscheidung erlassende Gericht zu befinden hat.

Eine außerordentliche Beschwerde wie zum früheren Recht angenommen ist daher generell nicht mehr statthaft.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 30.04.2003 - 1 BbvU 1/02 - (veröffentlicht in FoR 2003, 553 ff.) und vom 07.10.2003 - 1 BVR 10/99 - (veröffentlicht in NJW 2003, 3687 ff.) entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, etwa bestehende Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dabei bleibt es ihm überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Beachtung des Artikels 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Amtsgericht oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts eröffnet. Damit ist aber klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dem Rechtssuchenden stets zwei Instanzen zu eröffnen.

Soweit die nunmehrige gesetzliche Regelung den genannten Verfassungsgrundsätzen nicht genügt, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerFG a.a.O.) entschieden, dass in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens bis zum 31.12.2004 zu erfolgen hat, die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden kann. Dies ist nach Auffassung des Senats nach Inkrafttreten der ZPO-Reform die Gegenvorstellung analog § 321 a ZPO. Die neu geschaffene Vorschrift zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine unanfechtbare Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich durch das entscheidende Gericht im Wege der Selbstkontrolle überprüft werden soll. Ob ein möglicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, der eine Abhilfeentscheidung rechtfertigen könnte, braucht der Senat demnach nicht zu entscheiden.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der einstweilige Einstellungsantrag des Klägers wie auch der Klageantrag zu Ziffer 1. wohl offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist. Im Klageantrag ist das Vergleichsdatum mit dem 19.09.1990 genannt. Richtiger Zeitpunkt ist der 11.12.1990. Auch das genannte Aktenzeichen mit 40 F 290/90 ist unzutreffend. Das richtige Aktenzeichnen lautet 40 F 205/90. Diese Unrichtigkeiten hat das Amtsgericht erkannt und bereits in dem Beschlusstenor des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt. Andererseits ist im amtsgerichtlichen Beschlusstenor eine andere Unrichtigkeit aufgetreten. Dort heißt es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem "Urteil..." eingestellt werde. Richtig muss es lauten, dass die Zwangsvollstreckung aus dem "Vergleich des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.1990, Aktenzeichen 40 F 205/90 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022,94 € einstweilen eingestellt werde."

Nicht konkret nachvollzogen werden kann auch die Höhe der ausgeworfenen Sicherheitsleistung im Hinblick auf die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Unterhaltsansprüche, wegen derer vollstreckt werden soll.

Das Familiengericht wird in einer zu begründenden Entscheidung zur als Gegenvorstellung zu wertenden sofortigen Beschwerde der Beklagten hierauf einzugehen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert bis 6.000 € (geschätzte etwa 10 % der Forderung, weswegen vollstreckt wird).

Ende der Entscheidung

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