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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 4 WF 50/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter
am 30. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 07.02.2006 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache zumindest vorübergehend Erfolg. Zu Unrecht geht das Familiengericht davon aus, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches des Antragstellers bezüglich der nachgesuchten Prozesskostenhilfe erst am 18.11.2004 gegeben war. Vom Ansatz zutreffend stellt das Familiengericht darauf ab, dass Entscheidungsreife bezüglich eines Prozesskostenhilfeantrages erst eintritt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag schriftlich begründet, mit vollständigen Unterlagen und Belegen versehen und die Frist zur Stellungnahme für den Gegner abgelaufen ist (so OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 805).
Das Familiengericht überspannt jedoch die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, wenn es darauf abstellt, dass Entscheidungsreife erst am 18.11.2004 mit Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom gleichen Tage auf Grund seiner Bezugnahme auf die in einer anderen Familiensache vor dem Amtsgericht Eschweiler zu Aktenzeichen 12 F 153/04 eingereichten PKH-Unterlagen eingetreten sei. Zwar ist dem Familiengericht zuzugestehen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife regelmäßig dadurch bestimmt ist, dass die Partei die für die Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie den Antrag schriftlich begründet hat und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 118 Abs. 1 ZPO - regelmäßig ca. 2 Wochen - eingeräumt worden ist. Nicht zweifelhaft sein kann, dass lange vor dem 18.11.2004 ein schriftlich begründeter Antrag vorgelegen hat.
Allerdings gehören zu den erforderlichen Unterlagen in der Regel auch die Vorlage des vollständig ausgefüllte Vordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie der entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Diese sind in hiesigem Verfahren nicht vorgelegt worden. Die Vorlage war aber ausnahmsweise entbehrlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorlage des Formulars nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO nur der Entlastung des Gerichts dient, jedoch keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung ist. Das Gericht darf deshalb nicht allzu formalistisch verfahren (BGH EzFamR, ZPO § 117 Nr. 3 mit Anmerkung Schneider; so zitiert in OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 805). So kann es unschädlich sein, wenn z. B. die "Erklärung" auf dem Vordruck nicht unterschrieben ist, sofern feststeht, dass die Erklärung von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei stammt. Ausreichend kann auch sein, dass die Partei ihre "Prozessarmut" in anderer Weise genügend glaubhaft gemacht hat. Insofern kann es ausreichen, wenn aus "Erklärungen" in anderen Verfahren, die dem entscheidenden Gericht bekannt sind, sich die "Prozessarmut" ergibt.
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls am 30.06.2004 für das erkennende Gericht die "Prozessarmut" feststehen musste. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde dem Antragsteller in dem Unterhaltsverfahren 12 F 153/04 Amtsgericht Eschweiler vom selben Familienrichter Prozesskostenhilfe bewilligt. Gegenstand der Erörterung in jenem Verfahren war jedenfalls auch die Frage der Wohnungszuweisung. Der am 30.06.2004 von den Parteien geschlossene Vergleich enthielt auch eine Regelung bezüglich der Nutzung des ehelichen Hauses. Danach hatte sich die dortige Klägerin und hiesige Antragsgegnerin verpflichtet, das eheliche Haus zum 01.09.2004 zu verlassen.
Damit lagen aber am 30.06.2004 alle Voraussetzungen vor, um über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers auch im hiesigen Verfahren entscheiden zu können. Es kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, wenn das Familiengericht nicht zeitnah über den gestellten PKH-Antrag entschied. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits am 30.06.2004 für den gestellten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war. Zwar hatte sich die dortige Klägerin und hiesige Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum 01.09.2004 das eheliche Haus zu verlassen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses stand aber noch nicht fest, ob sie diese Verpflichtung erfüllen würde. Auch können Zweifel bestehen, ob der geschlossene Vergleich bezüglich des Verlassens des ehelichen Hauses in der gewählten Formulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte oder dem Antragsteller lediglich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf das Verlassen des Hauses gab. Jedoch war der Wohnungszuweisungsantrag zunächst und zwar jedenfalls bis Anfang September gegenstandslos, da der Antragsgegnerin zumindest bis dahin eine Räumungsfrist eingeräumt worden war. Folgerichtig hat der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen war, den Zuweisungsantrag für erledigt erklärt. Erst zu diesem Zeitpunkt war sein Rechtsschutzinteresse entfallen.
Entscheidend ist darauf abzustellen, ob bis zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen war. Das scheint der Fall zu sein.
Gleichwohl kann der Senat nicht in der Sache entscheiden, da noch zu prüfen bleibt, ob auch heute noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Eine aktuelle Erklärung des Antragstellers über seine jetzigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindet sich nicht bei den Akten. Entscheidend ist aber, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse heute darstellen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich. Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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