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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 4 WF 53/04
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 20 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers, die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Schlemm
am 25. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die gegen das Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21. Januar 2004 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2004 wird nach einem Gegenstandswert von 500,00 € zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden, § 20 FGG.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die in dem Schreiben des Familiengerichts geäußerte Auffassung, es bestehe auf Grund der Ausführungen der Verfahrenspflegerin keine Veranlassung, die Verfahrenspflegschaft aufzuheben, eine gerichtliche Entscheidung darstellt und nicht nur lediglich eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 19 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). Mit dem Schreiben war nicht nur die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zu dem Aufhebungsantrag den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme übersandt worden. Es ist vielmehr bereits eine Regelung dahin getroffen worden, dass der Antrag, die Pflegerbestellung aufzuheben, zurück gewiesen wurde. Dem entsprechend enthält das Schreiben die Bitte, die Mandantin zur weiteren Mitarbeit mit der Verfahrenspflegerin zu veranlassen. Auch die im Schreiben enthaltene Mitteilung darüber, dass die Verfahrenspflegerin um Fortsetzung ihrer Tätigkeit gebeten worden war, lässt eine bereits getroffene Regelung erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (FamRZ 2003, 881 mit Darstellung auch der Gegenmeinung), ist jedoch die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung. Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenspfleger-Bestellung.
Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob die in der angegebenen Entscheidung des Senats vertretene Auffassung, bei einer evident fehlerhaften und damit offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung sei die Beschwerdemöglichkeit gegeben, im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte und vom Gesetzgeber mit § 321 a ZPO geschaffene Möglichkeit der Eigenkorrektur durch das entscheidende Gericht weiter aufrecht zu erhalten ist. Denn derartig schwere Fehler werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfahrenspflegerin hat auch weder einseitig die Interessen der Kindesmutter noch die des Kindesvaters in den Vordergrund gestellt, sondern ihre Tätigkeit am Kindeswohl ausgerichtet. Auf den Bericht der Verfahrenspflegerin wird insoweit Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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