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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 4 WF 65/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 65/04

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 12. Mai 2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den am 15. April 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 30. März 2004 - 32 F 103/04 - durch Richterin am Oberlandesgericht Bourmer- Schwellenbach als Einzelrichterin

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste.

Den minderjährigen Klägerinnen kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zahlung höheren Kindesunterhalts in Höhe des sog. Existenzminimums von 135 % des Regelbedarfs verweigert werden.

Die Klageerhebung erscheint nicht deshalb mutwillig, weil der Beklagte zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist, die Klage öffentlich zugestellt werden müsste und ein gegebenenfalls obsiegendes Urteil wegen des unbekannten Aufenthalts des Beklagten nicht ohne weiteres vollstreckt werden könnte. Auch ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Kläger hat Anlass, eine solche Klage zu erheben.

Im Fall der Säumnis nach öffentlicher Zustellung könnten die Klägerinnen im Versäumnisverfahren einen Titel erwirken, so dass bei Wiederauftauchen des Beklagten ein vollstreckbarer Titel vorläge und die bis dahin aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsbeträge nicht verloren wären. Auch läge das Risiko etwa entfallender Leistungsfähigkeit beim Beklagten, der diese durch Abänderungsklage geltend machen müsste.

Diese Umstände lassen es auch bei zur Zeit unbekanntem Aufenthalt des Beklagten als wirtschaftlich vernünftig, also nicht als mutwillig erscheinen, die vorliegende Unterhaltsklage zu erheben.

Da das Amtsgericht noch nicht über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, war die Sache insoweit zur Prüfung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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